Eingruppierungsrelevante Änderungen sind stets zustimmungspflichtig.
Korrekt.
Etwas ausführlicher: im TV-L gilt, dass eine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeiten eine Vertragsänderung darstellt und du als Arbeitsnehmer daher zustimmen musst Dies gilt auch bei Versetzung. Stimmst du nicht zu, hat dir der AG weiterhin Aufgaben zu übertragen, die deiner EG entsprechen. Wenn er das nicht kann, weil z.B. keine solchen Aufgaben mehr vorliegen oder keine solchen Stellen existieren, mag er eine betriebsgerechte Kündigung aussprechen. Da kommt es dann wieder sehr auf die Größe der Organisation an - ist der AG z.B. das Land Bayern, dürfte es ihm sehr schwer fallen, nachzuweisen, dass es keine andere Stelle in der EG gibt. Wo die dann ist, ob irgendwo draußen auf dem Land und du das Angebot annehmen möchtest, steht wieder auf einem anderen Stern.