Moin,
das hat wahrscheinlich schon seine Richtigkeit. Wenn ihr (bzw. eure Tätigkeiten) nach dem Teil I der Entgeltordnung (Anhang A zum TV-L) eingeordnet seid, dann ist die Voraussetzung für die Entgeltgruppe 13:
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
(Unterstreichung durch mich) Die zugehörige Protokollerklärung definiert, was es damit auf sich hat:
Protokollerklärungen:
Nr. 1 (2) 2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. [...]
3) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(Es gibt noch ein paar weitere Bemerkungen, z.B., dass ein Master auch von einer FH u.U. auch zählt; oder eine Promotion, wenn dies der erste Abschluss war. Ist hier aber nicht weiter von Belang.)
Bei Personen mit "nur" einem Bachelor-Abschluss fehlt also diese Voraussetzung, sodass man eine Entgeltgruppe tiefer eingruppiert wird, wie in der Vorbemerkung zur Entgeltordnung nachzulesen ist:
4) 1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
Im Normalfall sollten also Beschäftigte mit diesen Tätigkeiten, die aber keinen wissenschaftlichen Master-Abschluss besitzen, in der EG 12 landen.
Ausweich wäre nur die Anerkennung als "sonstige_r Beschäftigte_r". Hier sind die Vorgaben aber recht streng. Z.B. müsste man nachweisen, dass man die für die Stelle notwendigen Kenntnisse und Fäigkeiten auf andere Weise erworben hat. Ich wüsste aber gar nicht, wie eine Anerkennung als sonstiger Beschäftigter überhaupt vonstatten gehen sollte...