Moin,
gemäß §22 Absatz (3) steht dir
*) bei einer Beschäftigungszeit von einem bis drei Jahren von der 7. bis zum Ende der 13. Woche bzw.
*) bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren von der 7. bis zum Ende der 39. Woche
der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldzuschuss durch deinen Arbeitgeber zu.
Achtung: Dieser beläuft sich auf den Unterschied zwischen Brutto-Krankengeld und bisherigem Netto-Entgelt; d.h., die vom Krankengeld zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge zahlt man selbst. Weierhin läuft die Pflichtversicherung in der VBL weiter, wobei der AG den AN-Anteil vorschießt und dir aber in Rechnung stellt, sodass der Auszahlungsbetrag durchaus negativ werden kann (und in diesem Fall mit späteren Lohnzahlungen verrechnet wird).
Eine Höherstufung während des Krankengeldbezugs hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Krankengelds, da sich dieses nach den Einkünften/ gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen der letzten 12 Monate bemisst.