Die Entlassung von Beamten auf Probe ist in § 34 BBG geregelt.
Ein Beamter auf Probe muss sich "in vollem Umfang bewährt" haben (§ 11 BBG). Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit erstmals und vor Ablauf der festgesetzten Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen (§ 28 BLV). Diese erstellt der beurteilende Vorgesetzte.
Wenn die Anforderungen nicht im vollem Umfang erfüllt worden (Formulierung je nach Beurteilungssystem der Behörde), dürfte eine Entlassung in Betracht kommen. Formal dafür zuständig ist der Dienstvorgesetzte. Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Dies ist in der Regel der Dienststellenleiter. Die Befugnis für bestimmte Entscheidungen kann delegiert werden, zum Beispiel an die Abteilungsleitung der Zentralabteilung. Es dürfte sich jedoch immer um eine Führungskraft einer gewissen Höhe handeln. Nach dem Leistungsprinzip sind diese grundsätzlich an die Beurteilung des Vorgesetzten gebunden, d.h. im Prinzip entscheidet faktisch der beurteilende Vorgesetzte über die Entlassung, formal wird diese durch den Dienstvorgesetzten oder eine beauftragte Person ausgesprochen.
Praktisch sind die Fälle, in denen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, aufgrund fehlender fachlicher Leistung, nicht erfolgt, sehr selten. Relevanter dürften die Fälle fehlender Eignung sein (gesundheitlich, disziplinarisch in der Probezeit auffällig geworden, Zweifel am Eintreten für die FDGO etc.).