Autor Thema: Krankenhaus Rechnung - Verfahren Beihilfe/PKV  (Read 1128 times)

elbtaler

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Guten Morgen,

ich bin (Gott sei Dank) bisher von Krankenhausbehandlungen oder schlimmeren Krankheiten verschont geblieben und habe daher so gar keine Ahnung, wie ich mich (oder ein Angehöriger) im Falle des Falles verhalten müsste.

Bin Beamter in Sachsen, 90% Beihilfe, 10% PKV.

Wenn nun eine Rechnung nach Krankenhausbehandlung (stationärer Aufenthalt, OP oder Sonstiges) käme, kann die sich ja schnell mal auf mehrere Tausend Euro belaufen.
Die Summe vorzustrecken, schaff ich auch als Beamter nicht.

Wie läuft das dann?
1. Rechnung bei Beihilfe einreichen -> die zahlen dann "einen Teil" (direkt ans Krankenhaus)
2. Rechnung mit Beihilfebescheid bei PKV -> die prüfen den Rest und zahlen "einen Teil" (ebenfalls direkt)
3. und auf dem Rest, was Beihilfe ggf. gekürzt hat und PKV nicht übernimmt, bleibt ich selbst sitzen?

Und das Krankenhaus bekommt dann auf eine Rechnungsnummer, ggf. deutlich zeitversetzt mehrere Überweisungen?

Oder wie???

Was, wenn eine anschließende Reha nötig wäre und man zeitnah weder bei der Beihilfe, noch bei der PKV was einreichen könnte?

Sorry für die Ahnungslosigkeit, wie gesagt, musste ich mich zum Glück damit noch nicht befassen.

Danke für Eure Antworten.

VG elbtaler

NWB

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Antw:Krankenhaus Rechnung - Verfahren Beihilfe/PKV
« Antwort #1 am: 05.08.2025 10:04 »
Ich kenne es aus NRW so, dass die Krankenhäuser mit der PKV direkt abrechnen und für den Anteil der Beihilfe eine Rechnung an dich schicken, die du zu begleichen hast.
Diese Rechnung kannst du bei der Beihilfe einreichen.
Bei uns in NRW werden Beihilfeanträge > 5000 € prioritär bearbeitet, so dass ich da bisher nie Probleme hatte.

Im Zweifel einfach mal bei der Beihilfe bei euch nachfragen, wie die das machen.

Saxum

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Antw:Krankenhaus Rechnung - Verfahren Beihilfe/PKV
« Antwort #2 am: 06.08.2025 09:07 »
Ich verweise mal auf die Seite der Beihilfe von Sachsen. Da findet man "Direktabrechnung" (fürs Krankenhaus), bei der PKV geht das eigentlich mehr oder weniger "automatisch".

https://www.lsf.sachsen.de/vordrucke-und-antrage-4924.html#a-4940

Insbesondere bei Reha sollte man sich nur vorher informieren, wie das genau geregelt ist. Normalerweise heißt es seitens der PKV, dass der Abstand zwischen Krankenhaus und Reha nicht länger als 14 Tage sein sollte außer es liegen medizinische oder besondere Gründe vor.

Und ja genau ... den ganzen "Rest" den Beihilfe oder PKV nicht übernehmen, auf dem bleibt man tatsächlich "sitzen". Das betrifft aber insbesondere in der Regel eher Fälle wo man die Allgemeinen Krankenhausleistungen überschreitet (z.B. bei Privatkliniken) oder Wahlleistungen wie Zwei-/Ein-Bett-Zimmer oder Wahlarzt beansprucht welche weder Beihilfe oder die PKV (ggf. mit Beihilfeergänzungstarif oder Krankenhaustagegeld) nicht erstatten oder bei Beleg-/Wahlarzt die Höchstsätze überschritten werden. Das betrifft also Kosten welche über die erstattungsfähigen Aufwendungen überschreiten.

Gemein ist jedoch allen diesen Merkmalen, dass in der Regel man solchen "vorher aktiv zustimmt", etwa durch Wahlleistungsvereinbarung etc. wenn man also bewusstlos in die Klinik eingeliefert werden und zufälligerweise der Chefarzt zugewiesen wird oder aufgrund der Schwere des Unfalls der Chefarzt "von sich aus kommt" und aufgrund Kapazitätsgründen ein Ein-Bett-Zimmer gestellt wird, ohne dass irgendeine Wahlleistungs-Vereinbarung unterzeichnet worden ist, dann kann das auch nicht in Rechnung gestellt werden und ist von den Allgemeinen Krankenhausleistungen abgedeckt.

Nur ab dem Zeitpunkt wo man aufwacht, und dann vernehmend spezifisch den Prof. hc. Dr. med. Müller verlangt und im Einbett-Zimmer verbleibt und für beides die Wahlleistungs-Vereinbarung unterzeichnet, ist sind die Kosten direkt zurechnenbar. Unterzeichnet man es nicht und es wird ein Mehrbett-Zimmer wieder frei, wird man dorthin verlegt und statt dem Prof. hc. Dr. med. Müller kommt der (nicht minder kompetente) Stationsarzt.

Ach ja, bei den Krankenhäusern ist die Thematik der Beihilfe/PKV nicht neu und einfach freundlich um Verlängerung der Zahlungsfrist mit verweis auf Beihilfe/PKV bitten und gut ist. Dann sollte das passen.
« Last Edit: 06.08.2025 09:22 von Saxum »

Autodoc

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Antw:Krankenhaus Rechnung - Verfahren Beihilfe/PKV
« Antwort #3 am: 06.08.2025 09:42 »
In dem Zusammenhang ist es wahrscheinlich nicht nötig, zusätzlich ein Beihilfe Ergänzungstarif für Wahlleistungen zu buchen? Ich denke da zum Beispiel an NW. Dort hat die Beihilfe Zimmer und Chefarztbehandlung drinne, währen NI das nicht hat. Die Standard Leistung müssten doch dann beide Parteien anstandslos übernehmen?

Saxum

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Antw:Krankenhaus Rechnung - Verfahren Beihilfe/PKV
« Antwort #4 am: 06.08.2025 10:43 »
Der Abschluss eines Beihilfeergänzungstarifs ist als "Zusatzversicherung" zu sehen, die (je nach Tarifbedingungen der Versicherer) über die Leistungen der Beihilfe/PKV hinausgehen. Wenn ein Bundesland in der Beihilfe Wahlleistungen anbietet, bedeutet das auch nicht per se, dass die Private Krankenversicherung es auch leistet.

Hier sind die Tarifbedingungen zu lesen, normalerweise erstattet der Grundtarif in der Regel nur Mehrbettzimmer (manchmal selten auch Zwei-Bett-Zimmer) jedoch in der Regel keine Wahlarzt-Leistungen.

Originär sind Wahlleistungen wie "Komfort-Zimmer" und "Wahlarzt" im "Wahlleistungstarif".

Der Beihilfeergänzungstarif bietet in diesem Kontext (neben anderen Leistungen je nach Versicherer) normalerweise die Erweiterung auf "Ein-Bett-Zimmer", da die Beihilfe ja "nur" das Zwei-Bett-Zimmer erstattet und ggf. bei Wahlärzten Sätze die über den Höchstsatz hinausgehen - sofern eins oder beides das nicht bereits ggf. durch den Wahlleistungstarif abgedeckt ist. Aber das ist ja von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.

Konkret hat man also drei Tarife:

- Grundtarif (ambulant und stationär)
- Wahlleistungstarif (Komfort-Zimmer und Wahlarzt)
- Ergänzungstarif (Leistungen die über Beihilfe / PKV hinausgehen)

Will man also "auf jeden Fall" Zwei-Bett-Zimmer und ggf. Wahlarzt hat man normalerweise den Grundtarif und den Wahltarif. Wie gesagt, bitte in den Versicherungsbedingungen nachsehen, wie diese das konkret regeln. Wenn in einem Bundesland die Beihilfe keine Wahlleistungen erstattet, wird normalerweise dann der Wahlleistungstarif mit einem "100%"-Satz und natürlich auch 100%-Beitrag abgeschlossen.
« Last Edit: 06.08.2025 10:53 von Saxum »