Autor Thema: Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung  (Read 3101 times)

WimiIT

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Hallo zusammen,

zunächst einmal vielen Dank, dass es dieses Forum gibt – ich habe hier schon viele hilfreiche Informationen gefunden.

Ich stehe gerade vor einem Stellenwechsel und hätte gern euren Rat zu Einstufung und Gehalt.
Ausgangslage:
Zu Beginn meiner Wimi-Zeit für meine Promotion (seit 09/2017) war ich in TV-L E13 eingestellt - bis einschließlich 05/2021 hatte ich TV-L E13, Stufe 3 erreicht (Stufe 4 wäre regulär 04/2022 erreicht worden).

Ab 06/2021 erfolgte der Wechsel in TV-L E14, zunächst Stufe 2, inzwischen Stufe 3 (reguläre Stufe 4 ab 09/2026).
Der E14-Vertrag diente vor allem der Koordination von zwei Forschungsprojekten.

Zeiträume und Stufen im Überblick:
09/2017 – 05/2021: E13, Stufe 2 - Stufe 3 (Stufe 4 regulär ab 04/2022)
ab 06/2021: E14, Stufe 2 → Stufe 3 (Stufe 4 regulär ab 09/2026)

Nun steht ein erneuter Wechsel an, diesmal zurück nach TV-L E13 mit Idee der Qualifikation in Form einer Habilitation. Vorgesehen ist, dass ich dabei in Stufe 3 übernommen werde (also von E14/3 auf E13/3) und die Wechselzeiten mitnehmen würde, d. h. ab 09/2026 in Stufe 4.

Ist diese Vorgehensweise (in E13 Stufe 3) aus eurer Erfahrung korrekt? Dies würde ja schon Reduzierungen des Gehalts von 2000-3000 EUR netto mit sich bringen? Gibt es Argumente bzw. rechtliche Grundlagen, um eine höhere Stufe (z. B. Stufe 4) geltend zu machen, z. B. wegen bereits vor 2021 geleisteter Stufenlaufzeit in E13 oder höherwertiger Aufgaben in E14?

Ich freue mich über jede Einschätzung, Erfahrungswerte und Hinweise.

Vielen Dank vorab für eure Hilfe!

Viele Grüße

Johann

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #1 am: 25.09.2025 10:28 »
Bei Entgeltgruppenwechsel in eine niedrigere EG bleibt die Stufe erhalten (§17 Abs. 4 Satz 5 TV-L):
Zitat
Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der
höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.
Zu den Stufenlaufzeiten steht für den Fall da nichts, insofern kann es durchaus korrekt sein, dass sie mit übertragen wird.

Rechtliche Handhabe für die Erzwingung einer höheren Stufe gibt es keine. Es gibt aber die Möglichkeit, den §16 Abs. 5 TV-L anzuwenden:
Zitat
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung
von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis
zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete
Zulage widerruflich.
Damit könnte man dir durchaus die Stufe 4 geben, wenn man gewillt ist.

fair

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #2 am: 25.09.2025 14:14 »
Ich versuche mal die verschiedenen Aspekte und Fälle zu differenzieren.

1.) Das bestehende Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und wird durch Änderungsvertrag von EG 14 zu EG 13 geändert (und ggf. im gleichen Schritt verlängert)

-> TV-L § 17, Abs. (4), Satz 5 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-17
"Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen."

-> TV-L § 16, Abs. 3 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-16
"Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit)"

Zwischenfazit: Die Stufenlaufzeit würde neu beginnen. Also lieber Variante 2:

2.) Der bisherige befristete Arbeitsvertrag endet und wird nicht durch Änderungsvertrag modifiziert, sondern es wird ein neuer (ggf. abermals befristeter) Arbeitsvertrag geschlossen (entweder mit Beginn direkt am Folgetag des letzten Tages oder auch mit etwas Lücke). Hier gelten die Regelungen bei Einstellung im § 16.

Insbesondere ist - vor allem für andere - wichtig zu wissen, dass nur bei Anerkennung der Berufserfahrung als sogenannte Zeiten einschlägiger Berufserfahrung eine Fortführung der Stufenlaufzeit möglich ist (je nach Bundesland, aber ich denke die meisten wenn nicht alle haben auf das entsprechende Gerichtsurteil des BAG von 2013 reagiert) (wobei die Fortführung m.E. auch nur in der gleichen EG möglich ist!) und nicht als förderliche Zeiten, da bei letztem die Stufenlaufzeit grundsätzlich neu beginnt (wie auch bei bei der Höher- oder Herabgruppierung).

Relevant im aktuellen Fall ist bei Variante neuer Vertrag aber vor allem: bisherige "Verluste" von Stufenlaufzeit durch Höhergruppierung können mit dem neuen Arbeitsvertrag (auch mit einem zeitlich unmittelbar anschließenden) geheilt werden, da nunmehr eine neue Stufenzuordnung mittels der bisherigen Gesamtsumme der Zeiten erfolgt. Von 2017 bis 2025 wurden bereits acht Jahre für EG 13 einschlägige Berufserfahrung absolviert, d.h. es ist eine direkte Einstellung in Stufe 4 sowohl über die Variante einschlägige als auch förderliche Zeiten möglich. Und falls es (knapp) zwei weitere Jahre Berufserfahrung gibt (z.B. in der freien Wirtschaft), die als förderlich verargumentiert werden können und es zur Deckung des Personalbedarfs begründet werden kann, wäre sogar Stufe 5 möglich.

3.) Zusätzlich, wie schon richtig erwähnt, gibt es die Vorweggewährung von Stufen, auch begründungspflichtig (z.B. wiederum mit Deckung des Personalbedarfs, oder auch zur Bindung von qualifizierten Fachkräften etc. siehe  § 16 Absatz 5), hier nur Vorsicht, das ist jederzeit widerrufbar. Also lieber so den neuen Vertrag machen, dass gleich in Stufe 4 eingestellt wird.


Fazit: Lass dir einen neuen Vertrag ausstellen, verhandele Stufe 4 und im Idealfall on top noch eine Vorweggewährung von Stufe 5 nach 2 Jahren (entsprechend nach insgesamt 10 Jahren) und lass dir das ganze vor Unterzeichnung schriftlich geben (z.B. schriftliche Nebenabrede im Entgeltvertrag oder Schriftstück/E-Mail aus dem das eindeutig hervorgeht, zum Beispiel so: "Die Einstellung erfolgt unter Anrechnung von 8 Jahren und 3 Monaten einschlägiger Berufserfahrung in den Entgeltgruppen 13 und 14 in Stufe 4; ab 1.10.2027 (d.h. nach insgesamt 10 Jahren) wird die Stufe 5 vorweggewährt."

fair

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #3 am: 25.09.2025 14:41 »
Man muss eben aufpassen, dass sie die Stufenzuordnung des neuen Vertrags nicht nach § 16 Absatz 2a machen, das hätte zur Folge: Stufe 3 und Reset auf den Beginn der Stufenlaufzeit von Stufe 3. Deswegen von Anfang an klare Kommunikation, es entsprechend verhandeln und schriftlich geben lassen. Es ist ja nur fair, dass du nicht schlechter gestellt wirst, als wenn du die zusätzliche Verantwortung zwischendurch nicht übernommen hättest...

PS: Ich sehe gerade, du wurdest 2017 in Stufe 2 eingestellt - gab es da schon ein Jahr anrechenbare Berufserfahrung? Darauf deutet auch hin, dass du schreibst, dass die Stufe 4 regulär 4/2022 erreicht worden wäre. Demnach könnte die vorzeitige Stufenvorweggewährung fairerweise ja auch schon im April 2026 erfolgen. Alternativ wartest du mit dem Wechsel in die neue Stelle bis zum Frühjahr (oder ihr schiebt noch eine Zwischenfinanzierung dazwischen, ggf. können auch beide Verträge in einem Rutsch auf den Weg gebracht werden jetzt), dann könnte die neue Stelle ab ca. April 2026 gleich in Stufe 5 beginnen. (Unter der Annahme dass es keine Lücken gab bzw. nur wenige Tage jeweils)

Wobei natürlich auch das Budget des Projekts und ggf. der Abteilung dieses Gehalt hergeben muss... Gerade bei Drittmittelprojekten muss ja üblicherweise entweder eine konkrete Person mit entsprechender Berufserfahrung im Antrag genannt werden oder plausibel begründet werden, welche Kompetenzen/Berufserfahrung nötig sind, weswegen man mehr als Stufe 2 (oder manchmal Stufe 3) kalkuliert, die je nach Fördermittelgeber standardmäßig akzeptiert werden.
« Last Edit: 25.09.2025 14:50 von fair »

fair

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #4 am: 25.09.2025 15:04 »
PS: Als Analogie für den "moralischen" Anspruch hier Nachteile zu vermeiden, kann auch die Variante dienen, dass es ein unbefristeter Vertrag war und eine sog. vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit erfolgt wäre. In den Konstellationen bemüht man sich seit einiger Zeit nämlich auch um die Vermeidung von Nachteilen wie dem Verlust von Stufenlaufzeit. Siehe beispielsweise dieses Rundschreiben des BMI im Bereich des TVÖD Bund:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Johann

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #5 am: 25.09.2025 21:40 »
PS: Als Analogie für den "moralischen" Anspruch hier Nachteile zu vermeiden, kann auch die Variante dienen, dass es ein unbefristeter Vertrag war und eine sog. vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit erfolgt wäre. In den Konstellationen bemüht man sich seit einiger Zeit nämlich auch um die Vermeidung von Nachteilen wie dem Verlust von Stufenlaufzeit. Siehe beispielsweise dieses Rundschreiben des BMI im Bereich des TVÖD Bund:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Dazu sei anzumerken, dass es eine solche Protokollerklärung im TV-L nicht gibt. Was im Falle des TV-L auch ganz gut ist, weil es die Möglichkeit eröffnet, den Nachteil der Rückstufung bei Höhergruppierung geschickt zu verhindern. Aufgrund der fehlenden Protokollerklärung im TV-L kann bspw. ein Tarifbeschäftigter, der in E11 Stufe 4 mit 3,5 Jahren Stufenlaufzeit ist und gerne mehr Verantwortung übernehmen möchte, zunächst vorübergehend in E12 höhergruppiert werden und sich erst nach Erreichen der Stufe 5 die höherwertigen Tätigkeiten dauerhaft übertragen lassen. Gäbe es diese Protokollerklärung inhaltsgleich im TV-L, würde das stattdessen dazu führen, dass der Tarifbeschäftigte in jedem Fall eine Rückstufung durchlebt, weil er bei dauerhafter Höhergruppierung so gestellt würde, als sei er bereits ein halbes Jahr zuvor höhergruppiert worden. Das hätte zur Folge, dass er die 3,5 Jahre Stufenlaufzeit in der 4 verliert, in die Stufe 3 zurückfällt und als Trost ledlich ein halbes Jahr in Stufenlaufzeit in Stufe 3 erhält.

Deshalb ist man im TV-L sehr dankbar dafür, dass es diese Protokollerklärung nicht gibt und Tarifbeschäftigte erstmal vorübergehend Höhergruppiert werden können, bis sie die nächste Stufe erreicht haben, bei der sie keine Rückstufung fürchten müssen und erst dann dauerhaft ihre höherwertigen Tätigkeiten übertragen bekommen.

fair

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #6 am: 25.09.2025 22:49 »
Gut zu wissen, danke! Jedenfalls ist es inzwischen weitgehend common sense, sowohl im TV-L als auch TVÖD (mit teilweise unterschiedlichen Methoden aufgrund der feinen Unterschiede zwischen den Tarifen im Detail), dass Nachteile bei der Stufenlaufzeit vermieden oder ausgeglichen werden sollten. Darauf kann man sich ja auch ein Stückweit berufen oder zumindest davon bestärkt und ermuntert fühlen, selbstbewusst seine Vorstellungen zu vertreten.
« Last Edit: 25.09.2025 22:57 von fair »

WimiIT

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #7 am: 26.09.2025 09:28 »
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure bisherigen hilfreichen Hinweise!

Ich habe versucht für mich eure tollen Antworten einmal zu sortieren.

Wenn es tatsächlich eine Neueinstellung nach § 16 TV-L wird, ergeben sich nach meinem Verständnis folgende Möglichkeiten:
- Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung: Alle Zeiten aus E13 und E14 (2017–2025) können als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden. Das könnte direkt zu einer Einstufung mindestens in Stufe 4 führen.
Anrechnung förderlicher Zeiten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L)
- Zusätzlich hatte ich vor Beginn der Promotion rund 16 Monate Berufserfahrung (muss ich noch einmal prüfen was genau angerechnet wurde),

Darüber hinaus könnte der Arbeitgeber eine oder zwei Stufen vorweg gewähren, z. B. um qualifiziertes Personal zu halten. Denkbar wäre etwa Start in Stufe 4 plus Zusage auf Stufe 5 nach zwei Jahren.

Daher würde ich nun einmal mit der Personalabteilung abstimmen, wie das Ganze behandelt wird, Änderungsvertrag oder Neueinstellung? Mein Vertrag endet mit dem Drittmittelprojekt zum 31.12.25 und zum 01.01.26 wäre es eine Stelle aus Etatmitteln.

Gewerbler

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #8 am: 26.09.2025 09:53 »
Mir stellt sich ja ein bisschen die Frage, warum du für die Habilitation nochmal auf E13 runter sollst? Mir sind durchaus Leute bekannt, die bei Nachwuchsgruppen (z.B. Emmy-Noether-Programm) sogar E15-Stellen bekommen haben (gut, natürlich aus Drittmitteln dann). Verkaufst du dich da nicht etwas unter Wert, wenn du jetzt schon E14 hast?
Wobei das Thema vermutlich ist, dass die Alternative dann "keine Stelle" sein wird, was ja auch nicht befriedigend ist. Von daher drücke ich dir die Daumen, dass du gut verhandeln kannst und zumindest finanziell keinen Verlust haben wirst.

Rowhin

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #9 am: 26.09.2025 11:53 »
Mir stellt sich ja ein bisschen die Frage, warum du für die Habilitation nochmal auf E13 runter sollst? Mir sind durchaus Leute bekannt, die bei Nachwuchsgruppen (z.B. Emmy-Noether-Programm) sogar E15-Stellen bekommen haben (gut, natürlich aus Drittmitteln dann). Verkaufst du dich da nicht etwas unter Wert, wenn du jetzt schon E14 hast?

Nachdem weiterhin im TV-L gilt, dass wir alle nach unserer Tätigkeit und nicht der persönlichen Qualifikation eingruppiert sind, wird halt die verfügbare Habil-Stelle eine E13 sein, was die Tätigkeiten angeht, und fertig.

Gewerbler

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #10 am: 26.09.2025 12:15 »
Nachdem weiterhin im TV-L gilt, dass wir alle nach unserer Tätigkeit und nicht der persönlichen Qualifikation eingruppiert sind, wird halt die verfügbare Habil-Stelle eine E13 sein, was die Tätigkeiten angeht, und fertig.

Das ist mir prinzipiell klar. Ich denke aber, dass man einem erfahrenen PostDoc (=Habilitand) durchaus auch entsprechend höherwertige Aufgaben übertragen könnte. Wo ein Wille ist, ist ja auch ein Weg. :)

cyrix42

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #11 am: 26.09.2025 13:19 »
Wo sollen die höherwertigen Aufgaben auf einer Quali-Stelle denn sein? Insbesondere müssen sie ja „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ haben (wenn wir mal von Personal-Führung von EG13-Personen absehen). Die besondere Schwierigkeit ist mit der eigenverantwortlichen Forschung und ggf. auch Lehre vielleicht schon gegeben; aber wie sieht es mit der Bedeutung aus? Nachwuchsgruppen-Leitung ist hier offensichtlich etwas anderes, da es dort auch um Personalführung geht…

fair

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #12 am: 26.09.2025 13:51 »
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure bisherigen hilfreichen Hinweise!

Ich habe versucht für mich eure tollen Antworten einmal zu sortieren.

Wenn es tatsächlich eine Neueinstellung nach § 16 TV-L wird, ergeben sich nach meinem Verständnis folgende Möglichkeiten:
- Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung: Alle Zeiten aus E13 und E14 (2017–2025) können als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden. Das könnte direkt zu einer Einstufung mindestens in Stufe 4 führen.
Anrechnung förderlicher Zeiten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L)
- Zusätzlich hatte ich vor Beginn der Promotion rund 16 Monate Berufserfahrung (muss ich noch einmal prüfen was genau angerechnet wurde),
(...) Mein Vertrag endet mit dem Drittmittelprojekt zum 31.12.25 und zum 01.01.26 wäre es eine Stelle aus Etatmitteln.
Damit wäre wahrscheinlich für den neuen Arbeitsvertrag ab 01.01.2026 wohl sogar eine Einstellung direkt in Stufe 5 via förderliche Berufserfahrung möglich. beispielsweise 01.01.2016 bis 31.12.2025 ergibt 10 Jahre. Rechne dir noch mal ganz genau die exakte Summe der Zeitdauern aus, exklusive Lückenzeiten (zwischen zwei Verträgen) und exklusive Tätigkeiten, die ziemlich sicher nicht als förderlich gelten können (weil offensichtlich deutlich niedriger eingruppierte Jobs - wobei man da auch einen gewissen Verhandlungsspielraum hat bei der Förderlichkeit).

Ich würde an deiner Stelle mit der Erwartung, Stufe 5 zu bekommen in die Verhandlung geben und dir das - bei positiven Signalen - als Nebenabrede in den neuen Arbeitsvertrag schreiben lassen.

fair

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #13 am: 26.09.2025 13:56 »
Wo sollen die höherwertigen Aufgaben auf einer Quali-Stelle denn sein? Insbesondere müssen sie ja „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ haben (wenn wir mal von Personal-Führung von EG13-Personen absehen). Die besondere Schwierigkeit ist mit der eigenverantwortlichen Forschung und ggf. auch Lehre vielleicht schon gegeben; aber wie sieht es mit der Bedeutung aus? Nachwuchsgruppen-Leitung ist hier offensichtlich etwas anderes, da es dort auch um Personalführung geht…
Das stimmt, wenn sie ihm eine Stelle geben, die auch offiziell die Leitung eines kleinen Teams beinhaltet (gewisse Leitung/Betreuung von Qualifikationsarbeiten gibt es eigentlich immer bei Post-Docs), dann wäre durchaus eine TV-L 14 angemessen und auch dafür könnte man die Stufe 5 via 10 Jahre förderliche Berufserfahrung definitiv rechtfertigen. (Zumal Stufe 4 EG 14 weniger Gehalt wäre als Stufe 5 EG 13)

Hängt natürlich vom Budget ab, dass es gibt. Aber @WimiIT du könntest durchaus mit EG 14 Stufe 5 in die Verhandlung gehen und am Ende zuminest bei EG 13 Stufe 5 rauskommen, was bekanntlich kaum schlechter ist (nur ca. 100-150 € netto Unterschied).

cyrix42

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Antw:Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung
« Antwort #14 am: 26.09.2025 14:18 »
Also die Betreuung von Qualifikationsarbeiten dürfte selten Personalverantwortung beinhalten, die aber nötig wäre, um eine entsprechende Eingruppierung gemäß Fallgruppe 4 zu rechtfertigen. Mal davon abgesehen, dass dafür 3 Vollzeitäquivalente aus EG 13 benötigt werden.