Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Umzug 1

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 15:37Das Problem bei der Versorgung ist, dass es den an sich nötigen dritten Strang, der die Pension in den Blick nimmt, in der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgericht bislang nicht gibt. Das Bundesverfassungsgericht hat in gewachsener und also bis heute gefestigter oder ständiger Rechtsprechung das Alimentationsprinzip in allgemeiner Hinsicht konkretisiert und auf dieser Grundlage zuletzt in der Entscheidung Direktiven zur Bemessung der Mindest- und Nettoalimentation entwickelt, wodurch, ausgehend von der hier ständigen Rechtsprechung, die Problematik der Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation anhand der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie in einem weitgehend Maße präzisiert worden ist.

Es ist darüber hinaus in der Entscheidung 2 BvL 6/17 auf Grundlage der hier ständiger Rechtsprechung die Problematik der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien weiterhin mittels Familienzuschlägen begegnet und hat auch hier die Kriterien zur Bemessung der Mindest- und Nettoalimentation deutlich präzisiert.

In beiden Fällen ist nun durch die aktuelle Rechtsprechung das Maß einer amtsangemessenen Alimentation auf Grundlage des Alimentationsprinzips als einem besonders wesentlichen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums deutlich klarer geworden, indem der weite Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, direktiv präzisiert und so stärker regelhaft begrenzt worden ist als zuvor.

Den offensichtlich nötige dritte Strang, den Du zurecht ansprichst, nämlich die Klärung der Frage einer amtsangemessenen Alimentation von Versorgungsempfängern gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der mittlerweile so weitgehenden Form wie für die ersten beiden Stränge (noch) nicht.

Zunächst einmal hat es nach der Förderalimsusreform I wie auch im Hinblick auf das Besoldungsrecht insgesamt ebenfalls eine umfassende Gesetzgebung im Hinblick auf das Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern gegeben, in der die Länder nach und nach die sich aus der Reform ergebende Ermächtigung genutzt haben, ihr je eigenes Landesrecht weiter auszuformen (solange sie das nicht tun oder getan haben, gilt - vereinfacht ausgedrückt - der vormalige Zustand im Sinne von Art. 125a Abs. 1 GG auch hier fort). Einen guten Überblick hierzu, also zu den jeweiligen Entwicklungen seit 2006, gibt Timo Hebeler/Adina Sitzer, Entwicklungen im Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern, ZBR 2016, S. 115 ff.

Das Problem ist nun allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht nur dann direktiv handeln kann, sofern es über entsprechende Vorlagebeschlüsse entscheiden muss. Inwieweit solche bereits vorliegen, ist mir nicht bekannt. In der Literatur ist in den letzten Jahren die Frage nach der amtsangemessenen Versorgung wiederholt gestellt worden, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass durch die Regelungen zur Mindestalimentation ein absoluter Alimentationsanspruch gegeben ist, der früher mindestens 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen musste und heute sich vermutlich an xx,xx Prozent des Medianeinkommen orientieren dürfte, dass aber andererseits der Versorgungsanspruch auf maximal 71,75 % gedeckelt (worden) ist, sodass sich die Frage stellt, inwiefern der Versorgungsanspruch in allen Fällen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums beachtet, der sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG ableitet.

Die Höhe des notwendigen Medianeinkommens dürfte jedoch bei Pensionären niedriger sein als bei aktiven Beamten, da die Pension grundsätzlich nur für maximal 2 Personen gedacht sein dürfte, weil bei Bezug einer Pension aus Altersgründen regelmäßig nicht damit zu rechnen ist, dass ein Pensionär noch kindergeldberechtigte Kinder hat. Der Strang der Pensionären mit Kindern (bspw bei Dienstunfähigkeit) ist sicherlich nochmal gesondert zu betrachten, wäre vermutlich aber in einem neuen Thread besser aufgehoben.

Bis zu einer anderslautenden Rechtsprechung darf der Besoldungsgesetzgeber davon ausgehen, dass die bisherige Versorgung den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt, wodurch eine Nachzahlung oder Erhöhung der Versorgung für die Vergangenheit weder geboten noch notwendig erscheint. Hier hilft nur ein oder mehrere Pensionäre, die Musterverfahren anstrengen und hoffentlich das Ergebnis noch erleben.

Danke für die gute und verständliche Darstellung. Überlege, ob ich dafür einen neuen Thread eröffne.


lotsch

Urteil BVerfG 2025:
4. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem – nicht zum Streik berechtigten – Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen.

Diese Gewähr bietet das BVerfG leider nicht, wenn man z.B. Berlin ansieht, wo die Besoldung seit 2008 verfassungswidrig ist, und dem Gesetzgeber aufgetragen wurde, bis 31.03.2027 seinen Verfassungsbruch zu reparieren. Ein Zeitraum von fast 20 Jahren, der bis zur tatsächlichen kontomäßigen Erledigung sicher locker überschritten wird. Das BVerfG selbst hat aber festgestellt, dass die Alimentation des Beamten der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs dient, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385), das heißt der gegenwärtigen Führung seines Lebens auf einem seinem Amt angemessenen Niveau, und dass er sich rückwirkend kein höheres Lebensniveau mehr wird verschaffen können.

Illunis

Nicht nur das BVerfG. Auch die Instanzen zuvor. Für effektiven Rechtsschutz müsste man es in einem Jahr schaffen sich einmal komplett durch zu Klagen.

Dunkelbunter

Zitat von: lotsch in Heute um 18:07Urteil BVerfG 2025:
4. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem – nicht zum Streik berechtigten – Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen.

Diese Gewähr bietet das BVerfG leider nicht, wenn man z.B. Berlin ansieht, wo die Besoldung seit 2008 verfassungswidrig ist, und dem Gesetzgeber aufgetragen wurde, bis 31.03.2027 seinen Verfassungsbruch zu reparieren. Ein Zeitraum von fast 20 Jahren, der bis zur tatsächlichen kontomäßigen Erledigung sicher locker überschritten wird. Das BVerfG selbst hat aber festgestellt, dass die Alimentation des Beamten der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs dient, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385), das heißt der gegenwärtigen Führung seines Lebens auf einem seinem Amt angemessenen Niveau, und dass er sich rückwirkend kein höheres Lebensniveau mehr wird verschaffen können.

War das nicht sogar eine Vorgabe des EUGH?

Und die Definition des "wirksam" würde ich gerne wissen, da wirksam auch für mich zumindestens zeitnah bedeutet. Es bringt ja nichts, wenn ich erst in 20 Jahren Geld bekomme, wenn meine Kinder schon groß sind.