https://www.youtube.com/watch?v=7CXl8YrP7nM&list=PLRzSk8eP5acS741rJreEP3lwSLYzcHqaq
Ich fand auch die Aussagen von Herrn Evers ab 06:40 interessant. Hiernach wollen sich die Länder hinsichtlich der zukünftigen Besoldung abstimmen. Er meinte auch, dass Karlsruhe hinsichlich Familieneinkommen/Partnereinkommen die Gesetzgeber in "Unklaren" gelassen hat.
Ich vermute daher, dass das man weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen wird...zumindest solange, bis von Karlsruhe alle "Unklarheiten" ausgeräumt wurden.
Da gibt es keine "Unklarheiten". Der Beschluss ist eindeutig. Wenn der Besoldungsgesetzgeber in Berlin das wieder vergeigt oder "unabsichtlich absichtlich" missinterpretiert, dann gibt es eine Vollstreckungsanordnung und die relativ schnell. Der Traum von fiktiven Partnereinkommen ist ausgeträumt, sowohl in Bezug auf die wesentlichen Besoldungsbestandteile, als auch im Rahmen der 4K-Familie, als auch in der Alimentation des Statusamtes selber.
Einfache Testfrage: Welches Partnereinkommen nimmst du für einen ledigen Beamten an, der anhand der Prüfparamter die Mindestalimentation nach Steuerlast haben muss?
Woher hast du, dass Partnereinkommen nicht gehen sollte?
Habe ich so nirgends rausgelesen
Bitte die Seiten 159 bis hierher lesen. Mehrfach erklärt. Kurzfassung:
Das BVerfG hat als LEITSATZ erhoben, dass die Alimentierung von Beamten aus der Grundbesoldung sicherzustellen ist, welche aus Grundbesoldungbestandteilen bestehen muss, die sich an der Leistung und dem Statussamt orientieren müssen. Der Besamte selber soll nicht von anderen Einkünften, Fürsorgen oder Nebenzahlungen abhängig sein. Er muss vor Armut geschützt sein. Er muss dem Amt entsprechend (!) besoldet werden.
Für die Vergangenheit nimmt das BVerfG jetzt die 4K-Familie ohne Partnereinkommen an. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass kommende Beschlüsse diesen Beschluss vom 19.11. wieder auflösen, die Fortschreibung der Rechtsprechung erneut lösen und wieder eine geänderte Gesetzeslage auftritt. Der Beschluss des 19.11. ist der neue Pflock, der im Feld der Besoldung / Alimentation eingetrieben wurde. Und daran kommt keiner vorbei, auch nicht der Bund mit einem Rundschreiben. Ziel des BVerfG ist es, eine gradlinige, nachvollziehbare, auskömmliche Alimentierung sicherzustellen, welche einem dem Statusamt entsprechenden Lebensstil ermöglicht.
Deswegen gilt diese Rechtslage nunmehr auch für die kommende Besoldungentscheidungen.
Und dass das Partnereinkommen rechtlich grundsätzlich nicht haltbar ist, ergibt sich alleine aus der Benachteiligung lediger, verwitweter oder geschiedener (unterhaltspflichtiger?) Beamter, dem Betrachtungsmaßstab der 4K-Familie und der Tatsache, dass, wenn der Partner zehntausende im Monat verdient, der Beamte in dieser Denklogik de facto Besoldungsfrei bleiben könnte, weil das Einkommen des Partners zur Versorgung (der Familie) reicht. Und was ist, wenn es dann diesen Partner (irgendwann) (durch Scheidung, Tod, etc.) nicht mehr gibt?
Die theoretischen Szenarien, wie ein Partnereinkommen angerechnet werden können, sind nicht mehr als das: Theorie und verzweifelte Versuche, die Alimentierung zu drücken.
Eine pauschale Benachteiligung einzelner Gruppen ist rechtlich nicht möglich, innerhalb der besonderen Gruppe der Beamten schon gar nicht. Ihr müsst euch immer klarmachen, dass die Beamten innerhalb der Gesetzgebung eine besonderen, grundgesetzlich geschützten Sonderfall darstellen. Und zwar nicht nur bei der Alimentierung und Versorgung, sondern auch in den Bereichen der Haftung, der Straffreiheit, der Glaubwürdigkeit, des Vollzuges, der Anordnungen, etc. pp.
Zudem kommen praktische Fragen: Wer stellt wie und auf welcher Rechtsgrundlage fest, wer und wessen Partner (was ist ein Partner?) berufstätig ist, wo und wieviel er mit welcher Art von Arbeit verdient (gibt es Ausnahmen, Verbote, Hindernisse der Arbeitsaufnahme, Behinderung, etc..?), was passiert, wenn sich der Beamte vorsätzlich scheiden lässt, um die Anrechnung zu verhindern?
Alleine die Betrachtungsweise dieser Fragen macht offensichtlich, dass das fiktive Partnereinkommen nie rechtlichen Bestand haben wird; und GENAU das sagt das BVerfG auch, mit der Ausnahme, dieses von vornherein nicht als UNMÖGLICH (!) abzutun. Genau dies ist nicht Aufgabe des BVerfG.
Und letzten Endes wird die Leistung des Beamten alimentiert, nicht persönliche Lebensentwürfe, Glück bei der Wahl des Ehepartners, die sexuelle Orientierung oder, oder, oder.