Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Hans Werner Mangold

Zitat von: Maximus in 06.01.2026 08:23Kann man jetzt noch mit weiteren "Maidowski-Entscheidungen" rechnen oder war es das schon? Ich habe die Befürchtung, dass da nichts mehr kommen wird. Dann müsste sich die Nachfolgerin Frau Kaufhold in die ganze Thematik einarbeiten und das kann dauern...

Neben der ,,Maidowski-Entscheidung" müsste es auch mal eine ,,Wöckel-Entscheidung" geben. Immerhin wurden 2 Berichterstatter mit Besoldungsthemen betraut:

- Maidowski: Berlin und Bremen
- Wöckel: Saarland

BVerfGBeliever

Zitat von: Hans Werner Mangold in 06.01.2026 14:02Neben der ,,Maidowski-Entscheidung" müsste es auch mal eine ,,Wöckel-Entscheidung" geben. Immerhin wurden 2 Berichterstatter mit Besoldungsthemen betraut:

- Maidowski: Berlin und Bremen
- Wöckel: Saarland

Zumindest laut den ,,ausgewählten Neueingängen" des BVerfG sind darüber hinaus unter anderem auch Rheinland-Pfalz sowie Herr Offenloch mit in der Verlosung (wobei ich nicht weiß, ob das Ganze noch gültig ist):

- (Juni 2024) 2 BvL 5/24, 2 BvL 6/24: Besoldungsgruppe A 7 von 2012 bis 2018 sowie A 8 von 2012 bis 2021 in Rheinland-Pfalz, BVR Dr. Wöckel
- (Juli 2023) 2 BvL 16/23, 2 BvL 17/23, 2 BvL 18/23: Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2016 und 2017 in Berlin, BVR Offenloch


Sputnik1978

Hoffen wir, dass es erstmal keine neuen Entscheidungen des BVerfG gibt.

Zum einen sind derzeit keine neuen Rechtsmaßstäbe zu erwarten, die bahnbrechender sind, als die Feststellungen des jüngsten Urteils.

Zudem wird der Gesetzgeber (=Dienstherr) jedes neue Urteil zum Anlass nehmen, dieses ausführlich zu prüfen, d.h. das neue Gesetz wird sich weiter verzögern.

GeBeamter

Zitat von: Sputnik1978 in 06.01.2026 14:53Hoffen wir, dass es erstmal keine neuen Entscheidungen des BVerfG gibt.

Zum einen sind derzeit keine neuen Rechtsmaßstäbe zu erwarten, die bahnbrechender sind, als die Feststellungen des jüngsten Urteils.

Zudem wird der Gesetzgeber (=Dienstherr) jedes neue Urteil zum Anlass nehmen, dieses ausführlich zu prüfen, d.h. das neue Gesetz wird sich weiter verzögern.

Siehst du das auch noch so, wenn der Bundesgesetzgeber daran arbeitet, jedem, der eine mögliche Nachzahlung von 15.000€ per anno zu erwarten hätte, pauschal ein 20k Partnereinkommen unterstellt, sodass man theoretisch noch 5.000€ überalimentiert war?
Jede Entscheidung des BVerfG grenzt den Spielraum des DH weiter ein, auch wenn ich auch gerne zügig eine mir zustehende Nachzahlung bekommen würde.

Finanzer

Richtig, ein paar Worte zu den bereits bestehenden Partnereinkommen, zu dem Umfang möglicher Familienzuschläge und zum Abstand zwischen den Besoldungsgruppen wären definitiv noch nötig.

Und ja, ich bin auch der Auffassung dass das Partnereinkommen tot ist, der Dienstherr will es halt noch nicht einsehen.

Sputnik1978

Zitat von: GeBeamter in 06.01.2026 15:03Siehst du das auch noch so, wenn der Bundesgesetzgeber daran arbeitet, jedem, der eine mögliche Nachzahlung von 15.000€ per anno zu erwarten hätte, pauschal ein 20k Partnereinkommen unterstellt, sodass man theoretisch noch 5.000€ überalimentiert war?
Jede Entscheidung des BVerfG grenzt den Spielraum des DH weiter ein, auch wenn ich auch gerne zügig eine mir zustehende Nachzahlung bekommen würde.

Die Sachen, die derzeit beim BVerfG, zur Entscheidung anstehen, dürften aufgrund ihres Alters nicht das fiktive Partnereinkommen betreffen.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in 16.12.2025 18:35Meiner Meinung nach ist weder das Abrücken vom Alleinverdienermodell oder das Partnereinkommen per se das, was wir taktisch angreifen sollten, sondern den alimentativen Ergänzungszuschlag.

Zitat von: Rentenonkel in 17.12.2025 08:05Nicht das Partnereinkommen ist das verfassungsrechtliche Problem, sondern der alimentative Ergänzungszuschlag und dessen konkrete Ausgestaltung

Nochmals die (bislang unbeantwortete) Frage: Auf welcher Grundlage basiert deine Behauptung?

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in 06.01.2026 12:26Naja, zuerst müssen die Tafeln aus dem Fels geschlagen und anschließend mit Hammer und Meißel die Gebote eingraviert werden. Das dauert halt ein wenig, um sie der Pilgerschaft präsentieren zu können. ;)

*Kleiner Scherz*

Nanana, am Schriftgut vom Berg Sinai fuhrwerkt keiner mit menschlichem Tand herum, sondern es wird offenbart - allerdings kommt jener Besagte, dem das Gebotene dort in gebührender Ordnung in die Hand gedrückt worden ist, heute eher als fünfbuchstabiges Rätsel in entsprechenden Kreuzwörtern vor und also sicherlich nicht als vierbuchstabiges Rätsel in irgendwelchen ersatzreligiösen Foren gebenedeiter Jünger der staatlichen Ordnung, welche als solche sich also eher mit der Gebührenordnung herumzuschlagen haben, die in der Mehrzahl bekanntlich im Namen des Dienstherrlichen erlassen worden sind. Ich bitte in diesem Zusammenhang also um ein bisschen mehr andächtige Karlsruhe und Ordnung.

Ich sitze zurzeit weiterhin an den Folgen der aktuellen Entscheidung und komme deshalb nach wie vor nicht dazu, hier regelmäßig zu lesen und zu schreiben, tauche hier jetzt also nur kurzzeitig auf, weil ich darum gebeten worden bin, mal kurz ein Lebenszeichen von mir zu geben und also eine Einschätzung der Sachlage insbesondere zu Verfahrenslängen und den Konsequenzen der aktuellen Entscheidung für die Besoldungsgesetzgeber abzugeben. Dem komme ich kurz nach:

Insgesamt wird es so sein, dass die fortentwickelten Maßstäbe des Senats die fachgerichtliche ebenso wie die Verfahrenslänge der konkreten Normenkontrolle über kurz oder lang deutlich verkürzen werden. Allerdings werden die Fachgerichte zurzeit nach und nach damit beschäftigt sein, den Verfahrensbeteiligten - insbesondere zunächst der beklagten Seite - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ist zugleich die Folge der materiellen Darlegungslast, der nun nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann (LS 6, Rn. 59 ff.) und die der Dienstherr ernst nehmen wird (Rn. 96 f.). Eventuell wird die Möglichkeit zur Stellungnahme derzeit auch in anhängigen Normenkontrollverfahren gegeben, das wäre zumindest konsequent.

Denn die Entscheidung vom 25. September 2025 war die angekündigte Pilotentscheidung - weitere Pilotverfahren hat der Senat in der Vergangenheit nicht angekündigt. Die nun weiterhin in der Pilotentscheidung ab der Rn. 46 konkretisierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe harren nun also ihrer Anwendung, was auch für den Senat mit einiger Wahrscheinlichkeit bedeuten dürfte, dass er sie ebenfalls auf die anhängigen Normenkontrollverfahren erstrecken werden sollte. Von daher sollte er nun ebenfalls die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Nicht umsonst hebt er in der Rn. 97 in aller gebotenen Deutlichkeit hervor:

"Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Besteht wegen mindestens zweier erfüllter Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, obliegt es ihm, darzulegen, aufgrund welcher weiterer alimentationsrelevanter Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt."

Dabei sollten wir davon ausgehen dürfen, dass in den Fällen, in denen in der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität nicht unterschritten wird (für die Besoldungsgruppen, in denen sie unterschritten wird, liegt allein schon hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor, vgl. nur die Rn. 75), mindestens ein Parameter - nämlich der vierte durch das verletzte Abstandsgebot - erfüllt ist. Denn das sollte mindestens weit überwiegend so wie auch in der aktuellen Entscheidung (vgl. die Rn. 159) zu den verschiedenen Zeiten in den weiteren Rechtskreisen ob des in der Regel sehr deutlich verletzten Mindestabstandsgebots der Fall sein. Darüber hinaus sollte die aktuelle Rechtsprechung schon heute (und alsbald ggf. noch einmal deutlicher) in der weit überwiegenden Zahl der in den anhängigen Normenkontrollverfahren zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen zu mindestens einem weiteren erfüllten Parameter führen, womit das im Zitat ausgeführte Verfahren ins Gang zu setzen sein dürfte.

Der langen Rede kurzer Sinn: Sobald der Senat seine fortentwickelten Maßstäbe auf anhängige Normenkontrollverfahren anwenden wird - wovon in der Regel auszugehen sein sollte -, sollte er nun zunächst den Dienstherrn mindestens in den zur Entscheidung stehenden Verfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen. Dabei sollten wird davon ausgehen dürfen, dass der jeweilige Dienstherr ob der Stringenz der aktuellen Entscheidung, aber auch wegen der mit ihr einhergehenden recht weitgehenden Fortentwicklung der Maßstäbe eine Verlängerung des ihm gesetzten Datums beantragen wird, der entsprochen werden wird. Sobald die Stellungnahme des Dienstherrn und ggf. weiterer Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, vorliegen, sollte sicherlich den Vertretern der Kläger im Ausgangsverfahren ebenfalls die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Damit aber - zusammengefasst - verlangen die neuen Maßstäbe, die über kurz oder lang zu einer beträchtlichen Verkürzung von Verfahrenslängen führen werden, zunächst einmal formell weitere Verfahrensschritte, die - jedenfalls, solange sich der Senat an die Anwendung seiner eigenen Maßstäbe gehalten sieht - kaum in den nächsten Wochen weitere Entscheidungen wahrscheinlich machen sollten. Wenn es im Verlauf des ersten Halbjahrs zu weiteren Entscheidungen kommen sollte, wäre das erfreulich. Wahrscheinlicher erscheint mir hingegen - zumindest, wenn der Senat entsprechend vorgeht wie gerade dargelegt und also im Rahmen der von ihm erlassenen Maßstäbe handelt -, dass die im März dieses Jahres 2026 angekündigten Entscheidungen frühestens im Verlauf des zweiten Halbjahrs gefällt werden dürften. Wenn ich mich hier irren sollte und es schneller ginge, hätte ich nichts dagegen einzuwenden (mit etwas Glück hat der Senat in der bisherigen Möglichkeit zur Stellungnahme seine nun gewandelte Rechtsprechung soweit antizipieren können, dass es einer erneuten Stellungnahme nicht mehr bedürfte - das hielte ich aber für eher weniger als mehr wahrscheinlich; denn die nun ausgeführten Maßstäbe waren vor dem 25. September 2025 für niemanden absehbar).

Das kann man bedauern - allerdings werden die neuen Maßstäbe erhebliche Auswirkungen zeitigen, wie das bereits die aktuelle Entscheidung zeigt. Denn die dräuende Verfassungskrise, die die Entscheidung in aller gebotenen Klarheit hervorhebt (https://www.berliner-besoldung.de/die-darlegungslast-in-zeiten-einer-draeuenden-verfassungskrise/) und die also als Folge der aktuellen Entscheidung nicht mehr unbeachtet gelassen werden kann, ohne dass das ebenfalls über kurz oder lang Folgen zeitigen wird, wird von den Besoldungsgesetzgebern nicht mehr ausgeklammert werden können, ohne dass ihnen das dann vor die Füße fiele. Denn mit der Feststellung einer dräuenden Verfassungskrise wird das notwendige Mittel zu ihrer Behebung mehr oder weniger deutlich in den Raum gestellt, nämlich § 35 BVerfGG - das dürfte hinsichtlich des Berliner Rechtskreises nun das letzte Mittel der Wahl sein, sofern das Berliner Abgeordnetenhaus nicht bis zum März 2027 mindestens für die Jahre 2008 bis 2020 zu sachgerecht geregelten Verhältnissen zurückkehren wollte. Ebenso sollten sich von der Rn. 79 nicht nur das Abgeordnetenhaus von Berlin, sondern mindestens alle weiteren Gesetzgeber angesprochen fühlen, für die in Karlsruhe besoldungsrechtliche Verfahren anhängig sind (vgl. auch hierzu die Ausführungen im gerade genannten Link).

Der langen Rede kurzer Sinn: Es würde mich ob der Erfahrungen der letzten Jahre deutlich erstaunen, wenn nun die Dienstherrn und Besoldungsgesetzgeber im Verlauf der nächsten Wochen und Monate zu einer hinreichenden Einsicht gelangen sollten - aber damit, dass sie weiterhin keine hinreichende Einsicht in das sie bindende Verfassungsrecht zeigen würden (und meiner Meinung nach auch kaum zeigen werden), würden (und meiner Meinung nach mit hoher Wahrscheinlichkeit werden) sie den Schaden, den sie dem Berufsbeamtentum als tragendes Element des Rechtsstaats bereits zugefügt haben, nur noch einmal erheblich vergrößern. Die aktuelle Entscheidung ist unmissverständlich, nicht zuletzt, weil sie die dräuende Verfassungskrise unmissverständlich formuliert und weil sie ein Ausmaß an regelmäßiger Unteralimentation ebenso unmissverständlich offenbart, das rational nicht mehr beschönigt werden kann, sodass sie für verfassungsrechtliche Ausflüchte keinen Platz mehr lässt (vgl. nur die Rn. 158).

Politiker, die die Diskontinuität in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ignorierten - also den nun vollzogenen Wandel im Rechtsprechungswandel - und damit die Rechtsprechung des Senats weiterhin missachten wollten, wird nicht mehr zu helfen sein, da sie gezielt Hand an ein tragendes Element des Rechtsstaats legten und damit also Hand an den Rechtsstaat selbst. Diese Einsicht liegt auf der Hand. Die Politiker, die in Anbetracht der Welt- und auch der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Lage in unserem Land nun weiterhin kontinuierlich fortfahren wollten, als gebe es kein sie bindendes Verfassungsrecht im Besoldungsrecht, als wären Rechtspflege und Berufsbeamtentum nicht ebenfalls ein tragendes Element des Rechtsstaats, stellten sich nun noch einmal erheblich stärker als vor dem 25. September 2025 außerhalb unserer politischen Ordnung, missachteten also noch einmal erheblich stärker als bislang die Autorität des Bundesverfassungsgerichts, um so ebenfalls die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt zu untergraben.

Im Verlauf der nächsten Monate werden die 17 Besoldungsgesetzgeber zeigen, auf welchem Boden sie stehen wollen und stehen werden. Es kann ihnen als Folge des aktuellen Judikats nicht verschlossen sein, dass sie nun in ihrem Handeln am weiterhin konkretisierten Verfassungsrecht zu messen sein werden.

Um dabei das Ausmaß der Unteralimentation in Bund und Ländern noch einmal weitgehender als bislang in den Blick zu nehmen, kann hier jener aktuelle Beitrag zur Hand genommen werden, denke ich: http://www.zbr-online.de/click_buy/2026/schwan.pdf Er zeigt zugleich die Entwicklung vor dem neuen Basisjahr 1996, wobei die bundeseinheitlich geregelte Besoldung in allen Rechtskreisen bis 2002 vollständig gegeben war. Bevor im Zuge der Föderalismusreform I ab dem Herbst 2006 die Ländergesetzgeber wieder die Ermächtigung zur konkurrenzlosen Besoldungsgesetzgebung in Landesrecht erhielten, waren sie ab 2003 zur Regelung des Sonderzahlungsrechts in Länderhand ermächtigt. Ebenso halte ich es weiterhin für bedenkenswert, sich auch über die hier thematisierte Frage nach wie vor Gedanken zu machen (darauf habe ich ja bereits vor rund vier Wochen hingewiesen): http://www.zbr-online.de/click_buy/2025/schwan_spitzausrechnung.pdf. Mit beiden Themenfelder habe ich mich in den letzten Wochen aus gegebenem Anlass recht ausführlich beschäftigt. Ich kann ebenfalls nur empfehlen, es mir hinsichtlich der beiden Themen gleichzutun. Eine jeweils interessante Materie.

GeBeamter

Zitat von: Sputnik1978 in 06.01.2026 15:13Die Sachen, die derzeit beim BVerfG, zur Entscheidung anstehen, dürften aufgrund ihres Alters nicht das fiktive Partnereinkommen betreffen.

Müssen sie auch nicht zwingend, sofern das BVerfG in der Begründung den Leitsatz aus 2 BvL 5/18 noch einmal stärker ausführt, wonach der Beamte nicht von weiteren Einkommen abhängig sein darf, die zur Vermeidung eines realen Armutsrisikos erforderlich wären. Was da fehlt, ist m.E. auch der Punkt, dass auch die Amtsangemessenheit nicht durch ein weiteres Einkommen in der Familie ersetzt werden kann.
Im Prinzip ergeben sich alle diese Punkte bereits durch gegenseitige Abhängigkeiten der Leitsätze und der Begründung. Die Dienstherren scheinen es aber darauf anzulegen, diese Auslegung des Urteils mittels Prägehammer auf die Stirn gemeißelt bekommen zu müssen. Soweit das nicht passiert, werden weiter längst entschiedene oder in Auslegung der Urteile einzig mögliche Schlussfolgerungen nicht oder bewusst gegensätzlich gezogen.

Rentenonkel

Ich hatte mich bisher eher mit dem Modell in NRW beschäftigt, da gibt es diesen (abschmelzenden) Zuschlag, der allerdings tatsächlich zu einer Einebnung der Besoldungsgruppen bis hin zu A 11 führt und somit alleine schon deswegen verfassungswidrig ist. Daher war und ist dieser Zuschlag derjenige, der von den angefragten Juristen am schärfsten angegriffen wurde. (siehe bspw. das Gutachten von Udo di Fabio).

In anderen Bundesländern wie Bayern gibt es diesen Zuschlag allerdings gar nicht. Es war mir zu dem Zeitpunkt der zitierten Posts gar nicht bewusst, dass es dort gar keine Möglichkeit gibt, auch bei Nachweis des fehlenden Einkommens des Ehepartners einen alimentativen Ergänzungszuschlag zu erhalten.

Jedenfalls bin ich seitdem dabei, mich noch tiefergehend damit zu beschäftigen und einzulesen. Es gibt gerade zum Partnereinkommen durchaus Stimmen (wie Prof. Huber aus München), die ein solches Modell nicht von vorneherein ablehnen; allerdings definitiv nicht in der bisherigen konkreten Ausgestaltung. Daher ist, wenn man der Einschätzung von Prof. Huber folgen kann, das Partnereinkommen nicht per se tot. 

Aktuell bin ich derzeit etwas hin- und hergerissen, weil ich auf der einen Seite hoffentlich alsbald klar benennen kann, was nicht geht und warum; auf der anderen Seite mich zu dem, was nach meinem Verständnis gehen könnte, allerdings nicht wirklich öffentlich äußern möchte, bevor es nicht auch politisch erkannt wurde und auf dem Tisch liegt ;) 

Ich gehe aber davon aus, dass irgendwann die Vollprofis das, was ich erkenne, auch erkennen werden oder schon erkannt haben und ich bin nicht so vermessen, dass ich glaube, irgendwas sehen zu können, was andere nicht sehen könnten. Die aktuellen Gesetze werden ja nicht wegen fehlendem Erkenntnisgewinn so gestaltet, wie sie gestaltet werden, sondern eher aus politischen oder fiskalischen Gründen.

Im Kern ist es jedenfalls bei den Modellen, die einen alimentativen Ergänzungszuschlag kennen, taktisch recht einfach, den als verfassungswidrig zu entlarven während es bei den anderen Modellen doch deutlich komplexer ist. Da muss man, so denke ich, deutlich mehr argumentieren; was nicht heißen soll, dass es verfassungsgemäß ist. Der Teufel steckt dort jedoch, so denke ich, im Detail und die Verfassungswidrigkeit springt einem nicht sofort ins Auge.

Es wird jedenfalls nach meiner Einschätzung darauf hinauslaufen, dass es den Dienstherrn bei den nächsten Anpassungsgesetzen für die Zeit ab 2027 nicht gelingen wird, eine verfassungsgemäße Abkehr vom Alleinverdienermodell pro futura bundesweit umzusetzen, was sie nicht hindern wird, es dennoch zu versuchen, um pro futura zunächst Geld zu sparen. Für die Vergangenheit dürfte in den meisten Rechtskreisen eine Abkehr vom Alleinverdienermodell noch nicht hinreichend substantiiert sein, wodurch das Partnereinkommen für die Vergangenheit in den meisten Rechtskreisen nicht ziehen wird. Ob es einzelne Bundesländer dennoch versuchen werden, bleibt abzuwarten. Auch da helfen nur ein Eimer Popcorn und etwas Zeit, bis es aus Karlsruhe die nächste Schelle gibt. Da aber auch da nur ein Bruchteil der Beamten klagen wird, haben die Kämmerer und Finanzminister und Finanzsenatoren gelernt, dass es günstiger ist, erstmal ein schlechtes Gesetz zu machen und ein Urteil zu kassieren als sofort ein gutes Gesetz zu machen.

Allerdings werden die von GeBeamter genannten Zahlen nur für den 4K Beamten oben links gelten und alle höheren Besoldungsgruppen oder alle erfahreneren, kinderarmen, kinderlosen oder ledigen Beamten werden weniger erhalten; davon bin ich aktuell überzeugt. Auch da werden sich die Besoldungsgesetzgeber millimetergenau an der bisherigen Rechtsprechung und der daraus resultierenden absoluten Untergrenze der Bezahlung orientieren und Gründe suchen und finden, warum alle anderen weniger zu bekommen haben.

Rheini

Zitat von: SwenTanortsch in 06.01.2026 15:54Nanana, am Schriftgut vom Berg Sinai fuhrwerkt keiner mit menschlichem Tand herum, sondern es wird offenbart - allerdings kommt jener Besagte, dem das Gebotene dort in gebührender Ordnung in die Hand gedrückt worden ist, heute eher als fünfbuchstabiges Rätsel in entsprechenden Kreuzwörtern vor und also sicherlich nicht als vierbuchstabiges Rätsel in irgendwelchen ersatzreligiösen Foren gebenedeiter Jünger der staatlichen Ordnung, welche als solche sich also eher mit der Gebührenordnung herumzuschlagen haben, die in der Mehrzahl bekanntlich im Namen des Dienstherrlichen erlassen worden sind. Ich bitte in diesem Zusammenhang also um ein bisschen mehr andächtige Karlsruhe und Ordnung.

Ich sitze zurzeit weiterhin an den Folgen der aktuellen Entscheidung und komme deshalb nach wie vor nicht dazu, hier regelmäßig zu lesen und zu schreiben, tauche hier jetzt also nur kurzzeitig auf, weil ich darum gebeten worden bin, mal kurz ein Lebenszeichen von mir zu geben und also eine Einschätzung der Sachlage insbesondere zu Verfahrenslängen und den Konsequenzen der aktuellen Entscheidung für die Besoldungsgesetzgeber abzugeben. Dem komme ich kurz nach:

Insgesamt wird es so sein, dass die fortentwickelten Maßstäbe des Senats die fachgerichtliche ebenso wie die Verfahrenslänge der konkreten Normenkontrolle über kurz oder lang deutlich verkürzen werden. Allerdings werden die Fachgerichte zurzeit nach und nach damit beschäftigt sein, den Verfahrensbeteiligten - insbesondere zunächst der beklagten Seite - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ist zugleich die Folge der materiellen Darlegungslast, der nun nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann (LS 6, Rn. 59 ff.) und die der Dienstherr ernst nehmen wird (Rn. 96 f.). Eventuell wird die Möglichkeit zur Stellungnahme derzeit auch in anhängigen Normenkontrollverfahren gegeben, das wäre zumindest konsequent.

Denn die Entscheidung vom 25. September 2025 war die angekündigte Pilotentscheidung - weitere Pilotverfahren hat der Senat in der Vergangenheit nicht angekündigt. Die nun weiterhin in der Pilotentscheidung ab der Rn. 46 konkretisierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe harren nun also ihrer Anwendung, was auch für den Senat mit einiger Wahrscheinlichkeit bedeuten dürfte, dass er sie ebenfalls auf die anhängigen Normenkontrollverfahren erstrecken werden sollte. Von daher sollte er nun ebenfalls die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Nicht umsonst hebt er in der Rn. 97 in aller gebotenen Deutlichkeit hervor:

"Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Besteht wegen mindestens zweier erfüllter Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, obliegt es ihm, darzulegen, aufgrund welcher weiterer alimentationsrelevanter Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt."

Dabei sollten wir davon ausgehen dürfen, dass in den Fällen, in denen in der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität nicht unterschritten wird (für die Besoldungsgruppen, in denen sie unterschritten wird, liegt allein schon hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor, vgl. nur die Rn. 75), mindestens ein Parameter - nämlich der vierte durch das verletzte Abstandsgebot - erfüllt ist. Denn das sollte mindestens weit überwiegend so wie auch in der aktuellen Entscheidung (vgl. die Rn. 159) zu den verschiedenen Zeiten in den weiteren Rechtskreisen ob des in der Regel sehr deutlich verletzten Mindestabstandsgebots der Fall sein. Darüber hinaus sollte die aktuelle Rechtsprechung schon heute (und alsbald ggf. noch einmal deutlicher) in der weit überwiegenden Zahl der in den anhängigen Normenkontrollverfahren zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen zu mindestens einem weiteren erfüllten Parameter führen, womit das im Zitat ausgeführte Verfahren ins Gang zu setzen sein dürfte.

Der langen Rede kurzer Sinn: Sobald der Senat seine fortentwickelten Maßstäbe auf anhängige Normenkontrollverfahren anwenden wird - wovon in der Regel auszugehen sein sollte -, sollte er nun zunächst den Dienstherrn mindestens in den zur Entscheidung stehenden Verfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen. Dabei sollten wird davon ausgehen dürfen, dass der jeweilige Dienstherr ob der Stringenz der aktuellen Entscheidung, aber auch wegen der mit ihr einhergehenden recht weitgehenden Fortentwicklung der Maßstäbe eine Verlängerung des ihm gesetzten Datums beantragen wird, der entsprochen werden wird. Sobald die Stellungnahme des Dienstherrn und ggf. weiterer Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, vorliegen, sollte sicherlich den Vertretern der Kläger im Ausgangsverfahren ebenfalls die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Damit aber - zusammengefasst - verlangen die neuen Maßstäbe, die über kurz oder lang zu einer beträchtlichen Verkürzung von Verfahrenslängen führen werden, zunächst einmal formell weitere Verfahrensschritte, die - jedenfalls, solange sich der Senat an die Anwendung seiner eigenen Maßstäbe gehalten sieht - kaum in den nächsten Wochen weitere Entscheidungen wahrscheinlich machen sollten. Wenn es im Verlauf des ersten Halbjahrs zu weiteren Entscheidungen kommen sollte, wäre das erfreulich. Wahrscheinlicher erscheint mir hingegen - zumindest, wenn der Senat entsprechend vorgeht wie gerade dargelegt und also im Rahmen der von ihm erlassenen Maßstäbe handelt -, dass die im März dieses Jahres 2026 angekündigten Entscheidungen frühestens im Verlauf des zweiten Halbjahrs gefällt werden dürften. Wenn ich mich hier irren sollte und es schneller ginge, hätte ich nichts dagegen einzuwenden (mit etwas Glück hat der Senat in der bisherigen Möglichkeit zur Stellungnahme seine nun gewandelte Rechtsprechung soweit antizipieren können, dass es einer erneuten Stellungnahme nicht mehr bedürfte - das hielte ich aber für eher weniger als mehr wahrscheinlich; denn die nun ausgeführten Maßstäbe waren vor dem 25. September 2025 für niemanden absehbar).

Das kann man bedauern - allerdings werden die neuen Maßstäbe erhebliche Auswirkungen zeitigen, wie das bereits die aktuelle Entscheidung zeigt. Denn die dräuende Verfassungskrise, die die Entscheidung in aller gebotenen Klarheit hervorhebt (https://www.berliner-besoldung.de/die-darlegungslast-in-zeiten-einer-draeuenden-verfassungskrise/) und die also als Folge der aktuellen Entscheidung nicht mehr unbeachtet gelassen werden kann, ohne dass das ebenfalls über kurz oder lang Folgen zeitigen wird, wird von den Besoldungsgesetzgebern nicht mehr ausgeklammert werden können, ohne dass ihnen das dann vor die Füße fiele. Denn mit der Feststellung einer dräuenden Verfassungskrise wird das notwendige Mittel zu ihrer Behebung mehr oder weniger deutlich in den Raum gestellt, nämlich § 35 BVerfGG - das dürfte hinsichtlich des Berliner Rechtskreises nun das letzte Mittel der Wahl sein, sofern das Berliner Abgeordnetenhaus nicht bis zum März 2027 mindestens für die Jahre 2008 bis 2020 zu sachgerecht geregelten Verhältnissen zurückkehren wollte. Ebenso sollten sich von der Rn. 79 nicht nur das Abgeordnetenhaus von Berlin, sondern mindestens alle weiteren Gesetzgeber angesprochen fühlen, für die in Karlsruhe besoldungsrechtliche Verfahren anhängig sind (vgl. auch hierzu die Ausführungen im gerade genannten Link).

Der langen Rede kurzer Sinn: Es würde mich ob der Erfahrungen der letzten Jahre deutlich erstaunen, wenn nun die Dienstherrn und Besoldungsgesetzgeber im Verlauf der nächsten Wochen und Monate zu einer hinreichenden Einsicht gelangen sollten - aber damit, dass sie weiterhin keine hinreichende Einsicht in das sie bindende Verfassungsrecht zeigen würden (und meiner Meinung nach auch kaum zeigen werden), würden (und meiner Meinung nach mit hoher Wahrscheinlichkeit werden) sie den Schaden, den sie dem Berufsbeamtentum als tragendes Element des Rechtsstaats bereits zugefügt haben, nur noch einmal erheblich vergrößern. Die aktuelle Entscheidung ist unmissverständlich, nicht zuletzt, weil sie die dräuende Verfassungskrise unmissverständlich formuliert und weil sie ein Ausmaß an regelmäßiger Unteralimentation ebenso unmissverständlich offenbart, das rational nicht mehr beschönigt werden kann, sodass sie für verfassungsrechtliche Ausflüchte keinen Platz mehr lässt (vgl. nur die Rn. 158).

Politiker, die die Diskontinuität in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ignorierten - also den nun vollzogenen Wandel im Rechtsprechungswandel - und damit die Rechtsprechung des Senats weiterhin missachten wollten, wird nicht mehr zu helfen sein, da sie gezielt Hand an ein tragendes Element des Rechtsstaats legten und damit also Hand an den Rechtsstaat selbst. Diese Einsicht liegt auf der Hand. Die Politiker, die in Anbetracht der Welt- und auch der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Lage in unserem Land nun weiterhin kontinuierlich fortfahren wollten, als gebe es kein sie bindendes Verfassungsrecht im Besoldungsrecht, als wären Rechtspflege und Berufsbeamtentum nicht ebenfalls ein tragendes Element des Rechtsstaats, stellten sich nun noch einmal erheblich stärker als vor dem 25. September 2025 außerhalb unserer politischen Ordnung, missachteten also noch einmal erheblich stärker als bislang die Autorität des Bundesverfassungsgerichts, um so ebenfalls die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt zu untergraben.

Im Verlauf der nächsten Monate werden die 17 Besoldungsgesetzgeber zeigen, auf welchem Boden sie stehen wollen und stehen werden. Es kann ihnen als Folge des aktuellen Judikats nicht verschlossen sein, dass sie nun in ihrem Handeln am weiterhin konkretisierten Verfassungsrecht zu messen sein werden.

Um dabei das Ausmaß der Unteralimentation in Bund und Ländern noch einmal weitgehender als bislang in den Blick zu nehmen, kann hier jener aktuelle Beitrag zur Hand genommen werden, denke ich: http://www.zbr-online.de/click_buy/2026/schwan.pdf Er zeigt zugleich die Entwicklung vor dem neuen Basisjahr 1996, wobei die bundeseinheitlich geregelte Besoldung in allen Rechtskreisen bis 2002 vollständig gegeben war. Bevor im Zuge der Föderalismusreform I ab dem Herbst 2006 die Ländergesetzgeber wieder die Ermächtigung zur konkurrenzlosen Besoldungsgesetzgebung in Landesrecht erhielten, waren sie ab 2003 zur Regelung des Sonderzahlungsrechts in Länderhand ermächtigt. Ebenso halte ich es weiterhin für bedenkenswert, sich auch über die hier thematisierte Frage nach wie vor Gedanken zu machen (darauf habe ich ja bereits vor rund vier Wochen hingewiesen): http://www.zbr-online.de/click_buy/2025/schwan_spitzausrechnung.pdf. Mit beiden Themenfelder habe ich mich in den letzten Wochen aus gegebenem Anlass recht ausführlich beschäftigt. Ich kann ebenfalls nur empfehlen, es mir hinsichtlich der beiden Themen gleichzutun. Eine jeweils interessante Materie.

Was einer im Süden von seinen Beamten hält, hat er ja bereits kund getan und zusätzlich eine Verschiebung der Übernahme der Angestellten auf seine Schutzbefohlenen, kund getan. Ein Zückerli ist in meinen Augen noch, dass wenn Merz fällt, der Strauß Flieger am Münchener Flughafen bereit steht.

Ich bin gespannt ob aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Brandenburg (falls es zu Neuwahlen kommen sollte), zu vorgezogenen Zuckungen kommt. Ansonsten ist meine Einschätzung das in den Tarifverhandlungen im ö. D. der Beschluss als monetäres Risiko genutzt wird, um den Abschluss klein zu halten. Gegenüber der Öffentlichkeit wird kolportiert, dass alle nun den Gürtel enger schnallen müssen und es keinen Spielraum gibt. Streiks werden hingenommen und ausgesessen.

Wohin das führt, hat auch diesmal Berlin in den letzten Tagen eindrucksvoll bewiesen wobei ich ausdrücklich sagen muss, dass es in meinen Augen nicht an den Beschäftigten lag. Polizei, Feuerwehr, Verwaltung habe ich als sehr professionell wahr genommen.

Malkav

Zitat von: SwenTanortsch in 06.01.2026 15:54Der langen Rede kurzer Sinn: Sobald der Senat seine fortentwickelten Maßstäbe auf anhängige Normenkontrollverfahren anwenden wird - wovon in der Regel auszugehen sein sollte -, sollte er nun zunächst den Dienstherrn mindestens in den zur Entscheidung stehenden Verfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen. Dabei sollten wird davon ausgehen dürfen, dass der jeweilige Dienstherr ob der Stringenz der aktuellen Entscheidung, aber auch wegen der mit ihr einhergehenden recht weitgehenden Fortentwicklung der Maßstäbe eine Verlängerung des ihm gesetzten Datums beantragen wird, der entsprochen werden wird. Sobald die Stellungnahme des Dienstherrn und ggf. weiterer Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, vorliegen, sollte sicherlich den Vertretern der Kläger im Ausgangsverfahren ebenfalls die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Das würdet die Kammerentscheidung zur Verzögerungsbeschwerde aus SH ja noch ein wenig spannender machen.

Dem EGMR dürfte es relativ egal sein, warum die Bundesrepublik Deutschland nicht in der Lage ist effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Ebenfalls dürfte es ihm relativ gleich sein, wer konkret den effektiven Rechtsschutz verhindert (eine von 17 Regierungen, einer von 17 Besoldungsgesetzgebern, eins von unzähligen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder ein (ggf. nach jeweiliger LVerf zuständiges) Landesverfassungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht). Haftbar für eventuelle Entschädigungszahlungen ist immer die Bundesrepublik als Mitglied des Europarates.

Wenn nun weitere Verzögerungen eintreten (aka effektiver Rechtschutz weiter verwehrt wird), weil das BVerfG seine Rechtsprechung von 2020 auf 2025 ändert, kann dafür der/die individuelle KlägerIn nichts dafür. Ich bin wirklich gespannt, ob das BVerfG hier den Arsch in der Hose hat zu sagen:
ZitatWir haben Mist gebaut und haben die Verzögerung zu vertreten! Lieber Kläger des Ausgangverfahrens zur Verzögerungsbeschwerde hier hast du x.xxx,xx EUR Entschädigung plus xx,xx EUR pro weiterer Woche bis zur Entscheidung

oder ob man sich echt die Blöße vor dem EGMR geben möchte. Vor dem ist hat man sich ja schon (zu Recht) in der aktuellen Entscheidung auf die Knie gegangen hinsichtlich der Verfahrensdauern und des Streikverbotes.

InternetistNeuland

@Swen,

du schreibst der Beklagtenseite wird Zeit zur Stellungnahme gegeben. Heißt das, dass das Bundesverfassungsgericht sämtliche Rechtskreise die beklagt sind zur Stellungnahme aufgerufen hat oder heißt das, dass nur Berlin um Stellungnahme gebeten wurde?

Hans Werner Mangold

Zitat von: InternetistNeuland in 06.01.2026 18:43@Swen,

du schreibst der Beklagtenseite wird Zeit zur Stellungnahme gegeben. Heißt das, dass das Bundesverfassungsgericht sämtliche Rechtskreise die beklagt sind zur Stellungnahme aufgerufen hat oder heißt das, dass nur Berlin um Stellungnahme gebeten wurde?

Die Stellungnahmen der Gewerkschaften, Berufsverbände etc. wurden zum Teil veröffentlicht. Diese sind für Berlin in 2023 und für das Saarland in 2024 dem BVerfG zugesandt wurden. Folglich müssten die Besoldungsgesetzgeber (Berlin und Saarland) ihre Stellungnahmen auch in diesen Zeiträumen abgegeben haben.

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2024/01/Stellungnahme-fuer-DIE-UNABHAeNGIGEN-29.01.24.pdf

https://www.richterbund-saar.de/fileadmin/Saarlaendischer-Richterbund/Stn_BVerfG_10_2024.pdf

Hans Werner Mangold

Meiner Meinung nach macht es keinen Sinn, dem saarländischen Besoldungsgesetzgeber nochmals die Gelegenheit zu geben eine Stellungnahme einzureichen.