Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Finanzer

Zitat von: Julianx1 in Gestern um 14:43Hi,

könnt ihr mir diese Auslegung nochmal erklären? Ich kapier es nicht. Warum muss bei zugrundelegung der neuen Berechnung der 01.01. eines jeden Jahres zu Grunde gelegt werden?

Dann habe ich auf den vorigen Seiten gelesen, dass es nur bis A11 zu einer Unteralimentation kommen kann. Aber ich vermisse den Faktor von Beamten mit vielen Kindern. Sprich in meinem Fall 7. Ist die Alimentation von kinderreichen Beamten durch die jüngste Rechtsprechung ausgehbelt?

Dankeschön, aber ich bin mittlerweile total verwirrt

Meines Wissens nach war in den entschiedenen Konstellationen kein kinderreicher Beamter dabei. Das heißt die bekannten Grundsätze für diesen Zweig der Rechtssprechung gelten weiter, also Abgeltung des tatsächlichen Aufwandes. Hilfsweise würde ich mal mit 0,5 pro Kind über 14 und 0,3 pro Kind unter 14 rechnen.

SwenTanortsch

Ich kann das, was Du schreibst, durchaus nachvollziehen, Durgi, denn mir ist der weite Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers, über den er verfügt und der nicht zuletzt vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist, ja klar, ebenso ist klar, dass es in der Verfassungsrechtsprechung "nur" darum geht, festzustellen, ob eine gesetzliche Regelung evident sachwidrig ist. Die selbst auferlegte Zurückhaltung des Bundesverfassungsgericht hat demokratietheoretisch allemal seine berechtigte Berechtigung und Bedeutung.

Schauen wir aber die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit an, dann werden wir im Extremfall, sofern sie angewendet werden würde, folgenden Fall vorfinden: Sofern die Besoldung linear regelmäßig zum Januar angehoben werden würde, lägen - wie im Beispiel gezeigt - am Ende die Besoldungsindices ggf. niedriger, als wenn wir eine regelmäßig Anhebung weit überwiegend erst in der zweiten Jahreshälfte vorgefunden haben. Damit - es geht hier immerhin um über 0,5 %P Unterschied, der Referenzwerte der ersten drei Parameter ist 5 % - stellt sich ggf. am Ende eine gewährte Besoldung, die erheblich niedriger ausgefallen ist - die unterjährig erfolgte - als verfassungskonform dar, während die erheblich höhere - die regelmäßig zum Jahresbeginn erfolgte - verfassungswidrig wäre. Genau deshalb habe ich vor ein paar Tagen auf Art. 3 Abs. 1 GG hingewiesen, ebenso dürfte sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen und was der effektive Rechtsschutz dann noch Wert sein solle, wenn am Ende der Besoldungsgesetzgeber anhand des festen Basisjahr 1996 nun zukünftig in "Echtzeit" erste drei Parameterwerte kreieren könnte, die freundlich jeweils nahe an 4,9 % heranreichten (das hat er bekanntlich sächsisch und sächsisch-anhaltinisch bereits in der Vergangenheit, aber unter anderen Voraussetzungen getan, was ihm dann verboten worden ist), indem er nun die Besoldungsgesetzgebung zu einem besonderen Zweig der Mathematik machte und darüber hinaus sowieso nur ein Interesse mehr hätte, alle Besoldungsanhebungen regelmäßig zum Dezember zu vollziehen und so nun regelmäßig in jedem Jahr eine Anhebung der Besoldung um vereinfacht tatsächlich 1/12 des linearen Prozentwerts zu vollziehen, am Ende aber fröhlich zur Parameterbewertung in der vormaligen "Spitzausrechnung" jenen linearen Prozentwert auszuwerfen.

In dem Moment, wo der Senat in die Prüfung anhand eines festen Basisjahrs und der "Spitzausrechnung" des Besoldungs- und Tariflohnindex im öffentlichen Dienst eingetreten ist, um damit Versuche, seine Besoldungsrechtsprechung zu umgehen, zu verhindern, kann er nicht eine am Ende weitgehend zufällige Werte auswerfende Methodik der "Spitzausrechnung" zugrunde legen, ohne zugleich damit eines zu riskieren, zurecht einen möglichen Autoritätsverlust bei Klägern, Widerspruchsführen, aber letztlich auch vor anderen Verfassungsorganen in Kauf zu nehmen, der sich in Anbetracht des wiederkehrenden Handelns der Besoldungsgesetzgeber spätestens in den letzten Jahren dann alsbald in einem Vertrauensverlust nun auch in das Bundesverfassungsgericht Bahn brechen könnte, der in Anbetracht der gesellschaftlichen Zustände kaum in seinem eigenen Interesse liegen dürfte (ich schätze, wir beide sprechen hier für nicht wenige Lesende in Rätseln; die werden sich aber wie schon nach der Entscheidung des 4. Mais 2020 langsam, aber sicher auflösen - es ist auch jetzt zum Glück wieder alles nur eine Frage der Zeit, bis nach und nach mehr Bedienstete verstehen, was Sache ist). Das unabhängig davon, dass dem Senat weiterhin das Problem der bundesdeutschen Richterbesoldung im Nacken sitzen dürfte, von der mindestens der EGMR (wie von mir in der Vergangenheit dargelegt) ausgehen sollte, dass diese sich als das vor dem Bundesverfassungsgericht darstellen sollte, als das sie sich - um's so auszudrücken - europäisch offensichtlich zeigt. Du dürftest auch den LTO-Beitrag zu den Zahlen von Prädikatsexamen und zukünftigen Bedarf der Rechtspflege  an qualifizierten Juristen aus dem letzten Dezember gelesen haben, vermute ich.

Ergo: Der Zweite Senat hat nun A gesagt, er ist folglich davon zu überzeugen, auch B sagen zu müssen. Diese Überzeugungsarbeit obliegt zunächst einmal den Klägern in zukünftigen Ausgangsverfahren, aber auch den Beteiligten in Normenkontrollverfahren: Es geht also mal wieder um die Begründetheit. Oder wie siehst Du das?

Und darüber hinaus: Es ist klar, dass es weitere Bemessungsmethoden geben kann (s. nur den ZBR-Beitrag, der ja einige aus der Vergangenheit konkret betrachtet und in ihrer Reichweite beurteilt). Aber kenntest Du eine, die Du als sachgerecht bewerten würdest, d.h., die garantieren könnte, dass wesentlich Gleiches im Gerichtsverfahren auch als wesentlich gleich betrachten werden würde? Das würde mich interessieren. Denn die von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit könnte das ja wie oben gezeigt - ich denke, hier besteht zwischenzeitlich Konsens - nur bedingt.

@ hehodeluxe

Zunächst einmal wird die angehobene Sonderzahlung - auch in den vorherigen Jahre, in der sie höher als 640,- € war - sachgerecht im Besoldungsniveau bemessen. Hier liegt in der Regel bei der Anwendung jener Methodik nicht das grundlegende Problem. Das grundlegende Problem, das in der Bemessungsmethodik liegt, ist auch an dieser Stelle, dass 2020 eine Anhebung zum Februar erfolgt ist, 2021 aber zum Januar. Als Faustregel kann man sagen: Sobald sich das Anpassungsdatum des aktuellen Jahrs, das zu bemessen ist, und des Vorjahrs, auf dessen Basis die Anhebung bemessen wird, unterscheidet, treten i.d.R. Probleme auf; unterscheiden sie sich nicht, wird wiederkehrend eine lineare Bemessung suggeriert (was nicht minder problematisch ist). Da 2021 eine Anhebung der Besoldung zu Januar erfolgt ist, ist allerdings - das ist eine weitere Besonderheit der Methodik - für das Jahr 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer sachgerechten Bemessung zu rechnen.

@ Lord of the Vast

Das, was Du im ersten Satz formulierst, kann man durchaus so formulieren, ändert aber gerade nichts daran, was ich oben im zweiten Absatz eingangs geschrieben habe, worauf Du im zweiten Satz - ggf. mit einer anderen Intention - hinweist.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Finanzer in Gestern um 16:11Meines Wissens nach war in den entschiedenen Konstellationen kein kinderreicher Beamter dabei. Das heißt die bekannten Grundsätze für diesen Zweig der Rechtssprechung gelten weiter, also Abgeltung des tatsächlichen Aufwandes. Hilfsweise würde ich mal mit 0,5 pro Kind über 14 und 0,3 pro Kind unter 14 rechnen.

So rechnet ja auch das BVerfG. Insofern ist das ein guter Ansatz @julianx

Bundi

Zitat von: BalBund in Gestern um 10:10Well, der Haggis ist jetzt definitiv im Feuer! Ich verweise indes auf die gestrige Aussage des obersten Ministerialen Hüters unserer Alimentation der ja - wie von Bernd schon dankenswerter Weise zitiert - ausführte, dass es sich bei der Beamtenbesoldung "nicht um eine Finanzfrage, sondern um eine Frage der leistungsgerechten Entlohnung" handele und deshalb schon in wenigen Wochen ein Entwurf vorliegen würde. Was nicht dabei steht ist, ob dieser bereits mit den Ressorts abgestimmt ist dann, ein Schelm, wer dabei böses denken könnte...

Das wäre ja auch zu schön, um wahr zu sein.
Wenn man die Angelegenheit nun schon länger verfolgt, war genau das zu erwarten. Blumige Worte, aber nichts dahinter.
Wie auch, selbst wenn im BMI ein entsprechender Entwurf gefertigt würde, der zudem verfassungsgemäß wäre, stehen dem immer noch die Ressortabstimmung und zu guter Letzt der BMF entgegen. Interessant wären die Zielvorgaben der politischen Führung im BMI für diejenigen, die den Entwurf erstellen müssen. Ist also die Aussage des BMI wortwörtlich zu nehmen, die VErfassung und die diesbezügliche Rechtsprechung sachgerecht umzusetzen. Oder ist es, wie bisher, einen Entwurf zu fertigen, der verfassungsgemäßes HAndeln vortäuscht, und das Ziel verfolgt, dies so günstig wie möglich zu gestalten.

MoinMoin

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:57Fazit: Obgleich tatsächlich durch die unterjährige Besoldungsanpassung im hohen Maße geringere finanzielle Mittel gewährt worden sind - wie gezeigt, zwischen 2004 und 2018 8.857,73 € -, soll die Besoldungsgruppe R 1 im Rahmen der "Spitzausrechnung" signifikant besser besoldet worden sein, als wenn ihr die Anpassung tatsächlich regelmäßig in den 18 Jahren zum Jahresbeginn gewährt worden wäre. Das aber kann nicht sachgerecht sein. Oder siehst Du das anders?
Ich bin nicht Durgi, aber ich lese in Rn298:
ZitatFür Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden, erscheint es angezeigt, eine aufwendigere ,,Spitzausrechnung" vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31, 164ff.). Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt in der Endstufe, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 164). Zwar erscheinen diese Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts angesichts der eindeutigen Ergebnisse bei den ersten drei Prüfungsparametern eine Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung in den Jahren 2018 bis 2021 nicht zwingend zu fordern, dennoch hat die Kammer im Folgenden eine solche vorgenommen. Die Spitzausrechnung erhöht die Aussagekraft des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung und ist insofern für die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe relevant, in die Art und Ausmaß der Überschreitung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe Eingang findet.

Damit wird doch ganz klar eben auch die Einmalzahlungen eingerechnet und da verwundert es einen doch nicht, dass dann die Erhöhung größer sein kann.

despaired

Zitat von: Bundi in Gestern um 16:32Das wäre ja auch zu schön, um wahr zu sein.
Wenn man die Angelegenheit nun schon länger verfolgt, war genau das zu erwarten. Blumige Worte, aber nichts dahinter.
Wie auch, selbst wenn im BMI ein entsprechender Entwurf gefertigt würde, der zudem verfassungsgemäß wäre, stehen dem immer noch die Ressortabstimmung und zu guter Letzt der BMF entgegen. Interessant wären die Zielvorgaben der politischen Führung im BMI für diejenigen, die den Entwurf erstellen müssen. Ist also die Aussage des BMI wortwörtlich zu nehmen, die VErfassung und die diesbezügliche Rechtsprechung sachgerecht umzusetzen. Oder ist es, wie bisher, einen Entwurf zu fertigen, der verfassungsgemäßes HAndeln vortäuscht, und das Ziel verfolgt, dies so günstig wie möglich zu gestalten.

Naja er hat aber auch gesagt, dass er sich bzgl der zu erwartenden Kosten die eben Mehrkosten sind schon mit dem Finanzminister im Einvernehmen befindet

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 16:18Ich kann das, was Du schreibst, durchaus nachvollziehen, Durgi, denn mir ist der weite Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers, über den er verfügt und der nicht zuletzt vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist, ja klar, ebenso ist klar, dass es in der Verfassungsrechtsprechung "nur" darum geht, festzustellen, ob eine gesetzliche Regelung evident sachwidrig ist. Die selbst auferlegte Zurückhaltung des Bundesverfassungsgericht hat demokratietheoretisch allemal seine berechtigte Berechtigung und Bedeutung.

Schauen wir aber die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit an, dann werden wir im Extremfall, sofern sie angewendet werden würde, folgenden Fall vorfinden: Sofern die Besoldung linear regelmäßig zum Januar angehoben werden würde, lägen - wie im Beispiel gezeigt - am Ende die Besoldungsindices ggf. niedriger, als wenn wir eine regelmäßig Anhebung weit überwiegend erst in der zweiten Jahreshälfte vorgefunden haben. Damit - es geht hier immerhin um über 0,5 %P Unterschied, der Referenzwerte der ersten drei Parameter ist 5 % - stellt sich ggf. am Ende eine gewährte Besoldung, die erheblich niedriger ausgefallen ist - die unterjährig erfolgte - als verfassungskonform dar, während die erheblich höhere - die regelmäßig zum Jahresbeginn erfolgte - verfassungswidrig wäre. Genau deshalb habe ich vor ein paar Tagen auf Art. 3 Abs. 1 GG hingewiesen, ebenso dürfte sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen und was der effektive Rechtsschutz dann noch Wert sein solle, wenn am Ende der Besoldungsgesetzgeber anhand des festen Basisjahr 1996 nun zukünftig in "Echtzeit" erste drei Parameterwerte kreieren könnte, die freundlich jeweils nahe an 4,9 % heranreichten (das hat er bekanntlich sächsisch und sächsisch-anhaltinisch bereits in der Vergangenheit, aber unter anderen Voraussetzungen getan, was ihm dann verboten worden ist), indem er nun die Besoldungsgesetzgebung zu einem besonderen Zweig der Mathematik machte und darüber hinaus sowieso nur ein Interesse mehr hätte, alle Besoldungsanhebungen regelmäßig zum Dezember zu vollziehen und so nun regelmäßig in jedem Jahr eine Anhebung der Besoldung um vereinfacht tatsächlich 1/12 des linearen Prozentwerts zu vollziehen, am Ende aber fröhlich zur Parameterbewertung in der vormaligen "Spitzausrechnung" jenen linearen Prozentwert auszuwerfen.

In dem Moment, wo der Senat in die Prüfung anhand eines festen Basisjahrs und der "Spitzausrechnung" des Besoldungs- und Tariflohnindex im öffentlichen Dienst eingetreten ist, um damit Versuche, seine Besoldungsrechtsprechung zu umgehen, zu verhindern, kann er nicht eine am Ende weitgehend zufällige Werte auswerfende Methodik der "Spitzausrechnung" zugrunde legen, ohne zugleich damit eines zu riskieren, zurecht einen möglichen Autoritätsverlust bei Klägern, Widerspruchsführen, aber letztlich auch vor anderen Verfassungsorganen in Kauf zu nehmen, der sich in Anbetracht des wiederkehrenden Handelns der Besoldungsgesetzgeber spätestens in den letzten Jahren dann alsbald in einem Vertrauensverlust nun auch in das Bundesverfassungsgericht Bahn brechen könnte, der in Anbetracht der gesellschaftlichen Zustände kaum in seinem eigenen Interesse liegen dürfte (ich schätze, wir beide sprechen hier für nicht wenige Lesende in Rätseln; die werden sich aber wie schon nach der Entscheidung des 4. Mais 2020 langsam, aber sicher auflösen - es ist auch jetzt zum Glück wieder alles nur eine Frage der Zeit, bis nach und nach mehr Bedienstete verstehen, was Sache ist). Das unabhängig davon, dass dem Senat weiterhin das Problem der bundesdeutschen Richterbesoldung im Nacken sitzen dürfte, von der mindestens der EGMR (wie von mir in der Vergangenheit dargelegt) ausgehen sollte, dass diese sich als das vor dem Bundesverfassungsgericht darstellen sollte, als das sie sich - um's so auszudrücken - europäisch offensichtlich zeigt. Du dürftest auch den LTO-Beitrag zu den Zahlen von Prädikatsexamen und zukünftigen Bedarf der Rechtspflege  an qualifizierten Juristen aus dem letzten Dezember gelesen haben, vermute ich.

Ergo: Der Zweite Senat hat nun A gesagt, er ist folglich davon zu überzeugen, auch B sagen zu müssen. Diese Überzeugungsarbeit obliegt zunächst einmal den Klägern in zukünftigen Ausgangsverfahren, aber auch den Beteiligten in Normenkontrollverfahren: Es geht also mal wieder um die Begründetheit. Oder wie siehst Du das?

Und darüber hinaus: Es ist klar, dass es weitere Bemessungsmethoden geben kann (s. nur den ZBR-Beitrag, der ja einige aus der Vergangenheit konkret betrachtet und in ihrer Reichweite beurteilt). Aber kenntest Du eine, die Du als sachgerecht bewerten würdest, d.h., die garantieren könnte, dass wesentlich Gleiches im Gerichtsverfahren auch als wesentlich gleich betrachten werden würde? Das würde mich interessieren. Denn die von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit könnte das ja wie oben gezeigt - ich denke, hier besteht zwischenzeitlich Konsens - nur bedingt.

wir drehen uns argumentativ inzwischen sichtbar im Kreis und ich vermute, das ist fuer viele Mitlesende mittlerweile eher ermuedend als erhellend. Deshalb schlage ich vor, wir probieren etwas anderes....
keine neuen Rechenbeispiele, keine weiteren Metaebenen, sondern eine saubere Offenlegung der impliziten Annahmen, von denen wir jeweils ausgehen :)

Ich formuliere das bewusst als einfache Ja/Nein-Fragen. Nicht als rhetorische Falle, sondern weil sie sehr klar zeigen, auf welcher Ebene der Dissens tatsaechlich liegt..... und auf welcher nicht:


Gehst du davon aus, dass es Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit ist, nicht nur evident sachwidrige Regelungen auszuscheiden, sondern zugleich solche Methodiken zu verhindern, die theoretisch eine Umgehung ermoeglichen koennten?

Haeltst du eine Methodik bereits dann fuer sachwidrig, wenn sie in Extremkonstellationen paradoxe Ergebnisse liefern koennte, auch wenn sie sich innerhalb des vom BVerfG anerkannten Gestaltungsspielraums bewegt?

Setzt du voraus, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG ein Anspruch auf moeglichst exakte Abbildung zeitlicher Zahlungsrealitaeten folgt – und nicht lediglich auf eine vertretbare, nicht evidenzwidrige Gesamtbetrachtung?

Machst du die Verfassungswidrigkeit einer Regelung davon ab, dass eine alternative Methodik rechnerisch ,,plausiblere" Ergebnisse liefern wuerde?

Wuerde dein Ansatz im Ergebnis dazu fuehren, dass jede Methodik ausscheidet, die spaete Anpassungen nicht zwingend dauerhaft schlechter stellt als fruehe – unabhaengig davon, ob das Gesamtniveau verfassungskonform ist?

Ersetzt dein Ansatz damit faktisch die Evidenzkontrolle des Bundesverfassungsgerichts durch eine Kontrolle der methodischen Optimalitaet?

Wenn man diese Fragen ehrlich beantwortet, wird... so mein Eindruck.... sehr schnell sichtbar, dass unser Dissens nicht in der Notwendigkeit zeitpunktgenauer Spitzenausrechnung liegt (die teile ich), nicht in Mathematik(dazu gibts andere Profis hier...) und nicht in der Missbrauchsgefahr politischer Gestaltung.

Er liegt allein in der Frage, was Verfassungsrecht leisten soll und was nicht.

Ich markiere Grenzen dessen, was Karlsruhe nach eigener Rechtsprechung verlangen darf.
Du suchst nach Wegen, wie man Umgehung praktisch ausschliesst.

Das ist legitim :D aber es ist nicht dasselbe.

Oder wie der gute Helmut es sagte: "Schlechte Politik ist nicht verfassungswidrig. Sie ist nur schlecht."
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

William Shakespeare – Julius Caesar, Akt I, Szene 2 (1599):
,,Das Auge sieht sich selbst nicht, als nur im Spiegel."

BVerfGBeliever

#3892
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:57In allen sechs Punkten - denke ich - besteht Einigkeit darin, dass folgende Sachverhalte gegeben sind:
Nein, ganz im Gegenteil, es besteht ein (massiver) Dissens!


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:571. Die vom ZBR-Beitrag betrachtete Entscheidung der 26. Kammer bemisst für den Zeitraum 2004 bis 2018 mit dem Basisjahr 2003 einen linearen Besoldungsindex von 27,75 %, dem also zugrunde liegt, dass die fiktive Anpassung der Besoldung regelmäßig zum Januar erfolgt sein würde.
Das ist zwar richtig, aber eigentlich auch völlig irrelevant. Denn das Ergebnis basiert auf der alten, "vereinfachten" Methodik, die spätestens seit dem aktuellen BVerfG-Beschluss nicht mehr sachgerecht ist. Nichtsdestotrotz liefert natürlich auch die "vereinfachte" Methodik in erster Näherung einen ungefähren Wert der tatsächlichen Besoldungssteigerung zwischen 2003 und 2018.

[Und wie gesagt, wenn man die tatsächliche 2003er Besoldung als Basis nimmt und sämtliche Sonderzahlungen korrekt berücksichtigt, kommt man unter der Annahme, dass alle Erhöhungen immer zum 01.01. stattfinden, zu einer fiktiven Steigerung zwischen 2003 und 2018 in Höhe von 28,38%, siehe die angehängte Excel-Datei.]


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:572. Die Entscheidung misst für denselben Zeitraum einen "spitz" bemessenen Besoldungsindex von 26,74 % (Rn. 300).
Nicht nur die Entscheidung misst diesen Wert, sondern der tatsächliche spitz bemessene Besoldungsindex lag im Jahr 2018 exakt bei diesen 126,74 % (mit Basisjahr 2003 = 100).


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:573. Wie gezeigt wurde, wäre im ersten Fall, der regelmäßig angenommenen fiktiven Erhöhung zum Jahresbeginn zwischen 2004 und 2018, eine Erhöhung der Besoldung um 16.197,03 € erfolgt; tatsächlich wurde durch die unterjährige Anpassung eine Erhöhung von 7.339,30 € gewährt.
Diese beiden Zahlen ergeben aus mathematischer Sicht keinerlei Sinn.

Was hingegen stimmt, ist die Tatsache, dass die gesamte Besoldung in den Jahren 2004 bis 2018 durch die unterjährigen Erhöhungen im Vergleich zu fiktiven Jahresanfangs-Erhöhungen um genau 8.857,71 € geringer war (975.395,61 € anstatt 984.253,32 €).


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:574. Für die Jahre 2019, 2020 und 2021 legt die Kammer eine fiktive lineare Anhebung zum Jahresbeginn von 4,3 %, 4,3 % und 2,5 % zugrunde (vgl. die Rn. 80). Mit dem Basisjahr 2003, dem Anpassungszeitraum 2004 bis 2018 und also dem genannten Besoldungsindex von 27,75 % würde der linear bemessene Besoldungsindex im Jahr 2019 133,24 %, 2020 138,97 % und 2021 142,45 % betragen. Auch das kann jeder recht leicht nachprüfen.
Diese drei Besoldungsindex-Werte haben die fiktive 2003er Besoldung als Basis (also im Nenner, nur zur Klarstellung für alle). Um jedoch nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen, braucht man entsprechend bei allen Besoldungsindex-Werten natürlich überall die gleiche Basis.

Nimmt man also die tatsächliche 2003er Besoldung als Basis, erhält man für den fiktiven Besoldungsindex (der von Erhöhungen jeweils zum 01.01. ausgeht) die Werte 133,83 % für 2019, 139,52 % für 2020 sowie 142,97% für 2021. Die zugehörige Berechnung kannst du der angehängten Excel-Datei entnehmen.


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:575. Für dieselben Jahre 2019, 2020 und 2021 legt die Kammer "spitz" bemessene Besoldungsindices von 4,52 %, 4,97 % und 2,82 % zugrunde (vgl. die Rn. 309). Der "spitz" bemessene Besoldungsindex liegt so 2019 bei 132,47 %, 139,05 % und 142,97 %. Auch das ist problemlos nachprüfbar.
Yep, diese Werte des Besoldungsindex sind vollkommen korrekt!


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:576. Eine "Spitzausrechnung" der tatsächlichen Verhältnisse kommt also zu dem Ergebnis, dass eine zwischen 2004 und 2021 um 42,97 % angehobene Besoldung gewährt worden sein solle (vgl. die Nr. 5), während die Bemessung einer regelmäßig fiktiv zum Jahresbeginn erfolgten Besoldungsanpassung einen Besoldungsindex von 42,45 % auswirft (vgl. die Nr. 4). Die "Spitzausrechnung", die also die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln soll, wirft folglich eine um 0,52 % höhere Anpassung aus als die Bemessung einer linearen Anpassung, die fiktiv davon ausgeht, dass die Besoldung regelmäßig zum Jahresbeginn erfolgt sei.
Nope, denn wie unter Punkt 4 geschildert ist dies ein Vergleich zwischen Äpfeln und Birnen! Nimmt man hingegen bei beiden Besoldungsindizes die gleiche Basis (nämlich die tatsächliche 2003er Besoldung), haben beide den exakt identischen Wert von 142,97 %. Das ist natürlich auch absolut nachvollziehbar, da im Jahr 2021 die tatsächliche Besoldungserhöhung direkt zum 1. Januar erfolgt ist.


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:57Fazit: Obgleich tatsächlich durch die unterjährige Besoldungsanpassung im hohen Maße geringere finanzielle Mittel gewährt worden sind - wie gezeigt, zwischen 2004 und 2018 8.857,73 € -, soll die Besoldungsgruppe R 1 im Rahmen der "Spitzausrechnung" signifikant besser besoldet worden sein, als wenn ihr die Anpassung tatsächlich regelmäßig in den 18 Jahren zum Jahresbeginn gewährt worden wäre. Das aber kann nicht sachgerecht sein. Oder siehst Du das anders?
In den Jahren 2004 bis 2018 gab es in der Tat eine kumulierte Differenz von 8.857,71 €, siehe Punkt 3 oben.

Im Jahr 2021 betrug hingegen die Besoldung sowohl tatsächlich als auch fiktiv exakt 85.104,36 €, so dass logischerweise sowohl der fiktive als auch der tatsächliche Besoldungsindex den Wert 142,97 % hatten.


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:57Entsprechend kritisiert der genannte ZBR-Beitrag die Methodik zur "Spitzausrechnung", um daraufhin eine modifizierte "Spitzausrechnung" vorzunehmen, die die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend betrachtet.
Diese Kritik entbehrt wie gezeigt jeglicher Grundlage und die modifizierte Methodik aus dem ZBR-Beitrag ist grober mathematischer Unfug.


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:57PS. Deine Frage ist vollauf berechtigt, Max, und ich würde hier nicht so insistieren, wenn es nur um eine Petitesse ging. Aber auf dem sachgerecht "spitz" bemessenen Besoldungsindex basieren am Ende die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts". Die Höhe der Parameter ist unmittelbar dafür entscheidend, ob eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist oder nicht.
Wie gesagt, in diesem Punkt sind wir uns einig. Das ist genau der Grund, warum ich dir immer und immer wieder deinen mathematischen Denkfehler vor Augen führe.

SwenTanortsch

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 16:41Ich bin nicht Durgi, aber ich lese in Rn298:
Damit wird doch ganz klar eben auch die Einmalzahlungen eingerechnet und da verwundert es einen doch nicht, dass dann die Erhöhung größer sein kann.


Das ist genauso, wie Du schreibst, MoinMoin. Das genau ist ja auch der Zweck einer "Spitzausrechnung", die Höhe des jährlichen Besoldungsniveaus sachgerecht zu bemessen. Sobald eine höhere Sonderzahlung gewährt wird , erhöht sie den Prozentwert in der "Spitzausrechnung". Das Problem, dem Du aufgesessen bist (und dem ich wiederkehrend in der Vergangenheit ebenfalls immer wieder aufgesessen bin; mir ging's nicht besser als Dir und ich hätte mich noch vor geraumer Zeit ebenfalls als ein wenig mathematisch naiv betrachtet, wenn da wer das gesagt hätte, was ich regelmäßig hier in den letzten Tagen ausgeführt habe). Denn wenn ich auch in letzter Zeit wenig im Forum gelesen habe, habe ich ja durchaus noch Beiträge von Dir aus der Zeit davor in Erinnerung und weiß also, dass Du von Mathematik Ahnung hast.

Das Problem, dem ich ebenfalls wiederkehrend aufgesessen bin (und zwar durchaus auch, nachdem ich es eigentlich schon geblickt hatte), ist, dass man, sobald man eine zum selben Zeitpunkt wie im Vorjahr abgesenkte Besoldung betrachtet, letztlich ebenfalls einen zwölfmonatigen Zeitraum betrachtet, dass aber die erhöhte Besoldung im Jahresverlauf (das ist entscheidend) eben nicht in zwölf Monaten gewährt wird.

Denn mathematisch ist es egal, ob ich die Besoldung des aktuellen, zu betrachtenden Jahrs, in dem die Besoldung zu Januar angehoben wird, mit der im letzten Jahr ebenfalls zum Januar angehobenen Besoldung vergleiche, oder ob ich die Besoldung des aktuellen und zu betrachtenden Jahrs, in dem die Besoldung zum August angehoben wird, mit der im letzten Jahre ebenfalls zum August angehobenen vergleiche. In beiden Fällen wirft die Methodik (weitgehend regelmäßig) einen linearen Prozentwert aus. Im ersten Fall verfügt der Betroffene aber im betreffenden Kalenderjahr zwölf mal über eine angehobene Besoldung, im zweiten jedoch nur fünfmal.

Vollzieht sich dieser Prozess der unterjährigen Anpassung zum August jetzt wie in Berlin zwischen 2010 und 2018 (mit dem Basisjahr 2009) achtmal nacheinander, bemisst die Methodik in der Regel im ersten Jahr sachgerecht eine abgesenkte Besoldung, um in den Jahren danach zu linearen Werten zu kommen; deshalb liegen die Werte von 27,75 P und 26,74 P so nahe beieinander - und deshalb wäre Dein Gedankengang auch richtig, wenn es nur um eine rein mathematische Betrachtung gehen würde.

Schaut man sich aber - darauf beruht die Methodik des ZBR-Beitrag - an, was der einzelne Beamte tatsächlich an größeren oder weniger größeren finanziellen Mitteln im Jahresverlauf zur Verfügung hat, dann hat er im ersten Fall zwischen 2010 und 2018 in jeweiligen Kalenderjahr - also in acht Jahren jedes Kalenderjahr wieder - zwölfmal die volle Anhebung zur Verfügung. Im zweiten Fall hat er hingegen jedes Jahr zwischen 2010 und 2018 jedes Jahr erneut nur fünfmal im Jahr eine voll angehobene Besoldung zur Verfügung. Im zweiten Fall stellt sich also die minutiös bemessene Anhebung jedes Jahr tatsächlich geringer da - es sind ja in jedem Jahr wiederkehrend geringere finanzielle Mittel mehr vorhanden - als im ersten Fall.

Deswegen summiert sich am Ende ein Differenzbetrag der Anhebung von knapp 9.000,- € zwischen dem ersten und zweiten Fall auf, der sich aber im Prozentwert nicht wiederfindet. Und genau darin liegt mein Problem, die wiederkehrend erheblich geringere finanzielle Leistungsfähigkeit des zweiten Beamten gegenüber dem ersten hat sich m.E. in der Bemessung eines "spitz" bemessenen Besoldungsindex niederzuschlagen - denn ansonsten bräuchte man überhaupt keine "Spitzausrechnung" vornehmen, wie meine Fortführung bis in das Jahr 2021 zeigt. Denn wieso sollte man ggf. sogar zum Nachteil eines Kläger, der am Ende über die Jahre regelmäßig erheblich weniger finanzielle Mittel mehr zur Verfügung hätte (der zweite Beamte), eine "Spitzausrechnung" durchführen, wenn sich das dann ggf. auch noch im Gerichtsverfahren gegen ihn wenden würde (so wie ich das vorhin gezeigt habe, dass also der "spitz" bemessene Besoldungsindex höher liegt als der fiktiv linear vorausgesetzte)? Das würde das gesamte Verfahren einer "Spitzausrechnung" ad absurdum führen.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:23Deswegen summiert sich am Ende ein Differenzbetrag der Anhebung von knapp 9.000,- € zwischen dem ersten und zweiten Fall auf, der sich aber im Prozentwert nicht wiederfindet.
Selbstverständlich findet sich dieser Differenzbetrag im Prozentwert "wieder", siehe meine obige Excel-Datei. Nimm beispielhaft das Jahr 2015:

- Die tatsächliche Besoldung lag bei 68.839,27 €, was zu einem tatsächlichen Besoldungsindex von 115,65 % geführt hat.
- Hätte es die Erhöhung hingegen schon am 1. Januar gegeben, wären es stattdessen 70.018,00 € gewesen und der Besoldungsindex hätte den Wert 117,63 % gehabt.

Du siehst also: Durch die unterjährige Erhöhung lag der Besoldungsindex fast zwei Prozentpunkte niedriger als im fiktiven Fall einer Januar-Erhöhung!

DrStrange

Leute, das ist hier nicht nur juristischs und mathematisches sondern auch rhetorisches Hochreck.
Große Klasse. Ich lese hier gerne, auch wenn ich nur die Hälfte verstehe.
peace and out

BVerfGBeliever

Hallo Swen, vielleicht hilft ja eine kleine Grafik, den Knoten zu lösen.

Die blaue Linie zeigt die tatsächliche Besoldung, also z.B. 68.839,27 € im Jahr 2015. Die orangene Linie zeigt die fiktive Besoldung, also z.B. 70.018,00 € im Jahr 2015.

Die Summe der jeweiligen Differenzen (z.B. 1.178,73 € im Jahr 2015) ergibt die von dir genannte Gesamtdifferenz von 8.857,71 € in den Jahren 2004 bis 2018. Grafisch entspricht dies der Fläche zwischen den beiden Linien (etwaige anwesende Mathematiker korrigieren mich bitte gegebenenfalls!).

Im Jahr 2021 haben jedoch beide Funktionen den exakt gleichen Wert (85.104,36 €), also haben sie entsprechend auch zwingend (!) den exakt gleichen Besoldungsindex-Wert (142,97 %).



Hier nochmal in "größerer Pracht": Link

matthew1312

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:19Hallo Swen, vielleicht hilft ja eine kleine Grafik, den Knoten zu lösen.

Die blaue Linie zeigt die tatsächliche Besoldung, also z.B. 68.839,27 € im Jahr 2015. Die orangene Linie zeigt die fiktive Besoldung, also z.B. 70.018,00 € im Jahr 2015.

Die Summe der jeweiligen Differenzen (z.B. 1.178,73 € im Jahr 2015) ergibt die von dir genannte Gesamtdifferenz von 8.857,71 € in den Jahren 2004 bis 2018. Grafisch entspricht dies der Fläche zwischen den beiden Linien (etwaige anwesende Mathematiker korrigieren mich bitte gegebenenfalls!).

Im Jahr 2021 haben jedoch beide Funktionen den exakt gleichen Wert (85.104,36 €), also haben sie entsprechend auch zwingend (!) den exakt gleichen Besoldungsindex-Wert (142,97 %).



Hier nochmal in "größerer Pracht": Link
Und dann müssten wir doch auch das Verhältnis bilden können von (a) Fläche der Divergenz zwischen blau und orange zu (b) Fläche unterhalb des blauen Graphen.

Muss doch mit Integralrechnung möglich sein. Und dann sollten sich doch die bisherigen Zahlen bestätigen.

BVerfGBeliever

Zitat von: matthew1312 in Gestern um 18:25Und dann müssten wir doch auch das Verhältnis bilden können von (a) Fläche der Divergenz zwischen blau und orange zu (b) Fläche unterhalb des blauen Graphen.
Selbstverständlich. Und zu beachten ist dabei, dass die tatsächliche Fläche unterhalb der blauen Linie natürlich deutlich größer ist, als es durch die Grafik suggeriert wird (weil ich den Bereich unterhalb von 60.000 Euro abgeschnitten habe).

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Gestern um 16:52wir drehen uns argumentativ inzwischen sichtbar im Kreis und ich vermute, das ist fuer viele Mitlesende mittlerweile eher ermuedend als erhellend. Deshalb schlage ich vor, wir probieren etwas anderes....
keine neuen Rechenbeispiele, keine weiteren Metaebenen, sondern eine saubere Offenlegung der impliziten Annahmen, von denen wir jeweils ausgehen :)

Ich formuliere das bewusst als einfache Ja/Nein-Fragen. Nicht als rhetorische Falle, sondern weil sie sehr klar zeigen, auf welcher Ebene der Dissens tatsaechlich liegt..... und auf welcher nicht:


[1] Gehst du davon aus, dass es Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit ist, nicht nur evident sachwidrige Regelungen auszuscheiden, sondern zugleich solche Methodiken zu verhindern, die theoretisch eine Umgehung ermoeglichen koennten?

[2] Haeltst du eine Methodik bereits dann fuer sachwidrig, wenn sie in Extremkonstellationen paradoxe Ergebnisse liefern koennte, auch wenn sie sich innerhalb des vom BVerfG anerkannten Gestaltungsspielraums bewegt?

[3] Setzt du voraus, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG ein Anspruch auf moeglichst exakte Abbildung zeitlicher Zahlungsrealitaeten folgt – und nicht lediglich auf eine vertretbare, nicht evidenzwidrige Gesamtbetrachtung?

[4] Machst du die Verfassungswidrigkeit einer Regelung davon ab, dass eine alternative Methodik rechnerisch ,,plausiblere" Ergebnisse liefern wuerde?

[5] Wuerde dein Ansatz im Ergebnis dazu fuehren, dass jede Methodik ausscheidet, die spaete Anpassungen nicht zwingend dauerhaft schlechter stellt als fruehe – unabhaengig davon, ob das Gesamtniveau verfassungskonform ist?

[6] Ersetzt dein Ansatz damit faktisch die Evidenzkontrolle des Bundesverfassungsgerichts durch eine Kontrolle der methodischen Optimalitaet?

Wenn man diese Fragen ehrlich beantwortet, wird... so mein Eindruck.... sehr schnell sichtbar, dass unser Dissens nicht in der Notwendigkeit zeitpunktgenauer Spitzenausrechnung liegt (die teile ich), nicht in Mathematik(dazu gibts andere Profis hier...) und nicht in der Missbrauchsgefahr politischer Gestaltung.

Er liegt allein in der Frage, was Verfassungsrecht leisten soll und was nicht.

Ich markiere Grenzen dessen, was Karlsruhe nach eigener Rechtsprechung verlangen darf.
Du suchst nach Wegen, wie man Umgehung praktisch ausschliesst.

Das ist legitim :D aber es ist nicht dasselbe.

Oder wie der gute Helmut es sagte: "Schlechte Politik ist nicht verfassungswidrig. Sie ist nur schlecht."

Das ist eine gute Idee, Durgi, ich nummeriere Deine Fragen der Einfachheit halber in eckigen Klammern durch, dann ist einfacher erkennbar, worauf ich mich beziehe:

[1] Diese Frage ist grundsätzlich in der Verfassungsrechtsprechung mit NEIN zu beantworten und war das eindeutig auch noch bis zum aktuellen Judikat.

Durch das neue Judikat halte ich es für möglich, dass das Bundesverfassungsgericht hier einen Rechtsprechungswandel vollzieht, also insbesondere ggf. - ich will nicht behaupten, dass dem so ist, halte aber für nicht völlig wahrscheinlich, dass es so kommen sollte, sofern die Besoldungsgesetzgeber nun so weitermachten, wie sie spätestens in den letzten fünf Jahren gehandelt haben - die regelmäßig nachträgliche Verfassungsrechtsprechung durch das aktuelle Judikat bis zu einem gewissen Punkt ebenfalls auf die Gegenwart auszurichten. Hierzu müsste ich jetzt sehr ausführlich schreiben, was sich an anderer Stelle bereits niedergeschlagen hat, nämlich dass davon auszugehen ist, dass das Bundesverfassungsgericht von einer mindestens dräuenden Verfassungskrise im Besoldungsrecht als Tatsache ausgeht, sodass nun Versuche, seine Besoldungsrechtsprechung zu umgehen (die Formulierung ist auf die Gegenwart gerichtet), erschwert werden (vgl. zur Vorstellung insbesondere hier, und zwar insbesondere im am Ende verlinkten Text: https://www.berliner-besoldung.de/die-darlegungslast-in-zeiten-einer-draeuenden-verfassungskrise/).

[2] Auch hier ein klares NEIN; die Offenheit der Besoldungsrechtsprechung muss unter allen Umständen gewährleistet bleiben, ebenso dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht weiterhin eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung, da ansonsten am Ende eine Versteinerung insbesondere des weiten Entscheidungsspielraums des (Besoldungs-)Gesetzgeber stehen könnte, da dann ggf. schon keine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle mehr vollzogen werden würde, sich das Bundesverfassungsgericht dadurch also ggf. zu einer Art Ersatzbesoldungsgesetzgeber aufschwingen könnte (deswegen die Versteinerung). Ich gehe aber anders als Du davon aus, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nur in Extremkonstellation, sondern weitgehend regelmäßig evident sachwidrige Ergebnisse produziert.

Dabei leitet mich ein weiterer Gedanke, der sich aus dem Wandel der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht, als der das aktuelle Judikat zur verstehen ist, nur umso mehr hervorgeht. Hatten wir bislang regelmäßig 15-jährige Betrachtungszeiträume, in der also eine paradoxe Ergebnisse liefernde Methodik ob der Möglichkeit, 15-mal paradox zu wirken, möglich war, finden wir heute alsbald mit jedem fortschreitenden Jahr erheblich längere als 15-jährige Betrachtungszeiträume vor, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass eine reine paradoxe Wirkung sich häufiger niederschlagen könnte, sich zunehmend vergrößern könnte.

Dabei ist allerdings nun ein Gedanke zentral: Würde ein besoldungsrechtliches Kalenderjahr vom 1. Juli des einen bis zum  30. Juni des nächsten Jahres reichen, könnte also die paradoxe Wirkung in beide Richtungen reichen und sich dabei also ggf. ausgleichen, wäre die Methodik ggf. noch einmal anders zu betrachten, als das in unserem Fall der Fall ist: Denn unterjährige Besoldungsanpassungen wirken ausnahmslos nur in eine Richtung, können also nur zum Nachteil der Bediensteten wirken. Entsprechend ist die Gefahr ggf. erheblich größer, dass ein eigentlich paradoxes Ergebnis alsbald keines mehr ist, sondern sich als wiederkehrend zum Nachteil der Gruppe der Bediensteten zeigt. Das aber sehe ich allein schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als ggf. problematisch an, was man ebenfalls noch deutlich tiefgehender ausführen könnte.

[3] Nein, am Ende ist immer eine wertende Betrachtung durchzuführen. So wie Besoldungsgesetzgebung kein Zweig der Mathematik ist, ist das ebenso auch nicht Verfassungsrechtsprechung zum Besoldungsrecht. Eine möglichst exakte Widerspiegelung der tatsächlichen Verhältnisse muss also nicht zwangsläufig gefordert werden. Genau deshalb habe ich Dich nach einer anderen Methode gefragt. Am Ende muss aber die Leistungsfähigkeit einer Methode sich an der Möglichkeit von Widerspruchsfreiheit orientieren. Das sehe ich in der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als in starkem Maße zweifelhaft an. Denn die Parameter des "Pflichtenhefts" haben weiterhin einen Orientierungscharakter, bilden also weiterhin einen Orientierungsrahmen, der nicht mathematisch "abgeschlossen" werden könnte. Was für das Besoldungsrecht gilt, gilt - im Rahmen der unterschiedlichen Aufgaben, die den unterschiedlichen staatlichen Gewalten zufallen - nicht minder für die Verfassungsrechtsprechung:

"Den Parametern kommt eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldungsniveaus zu; ihre Heranziehung dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe." (Rn.  77 des aktuellen Judikats)

[4] Ich kann in diesem Zusammenhang mit dem Begriff der "Plausibilität" nur bedingt etwas anfangen. Denn die Plausibilität beruht am Ende ggf. darauf, was in der Prüfung als "plausibel" vorausgesetzt wird, soll heißen: Die wertende Betrachtung hat am Ende zu stehen und darf nicht bereits vorweg - also durch die Maßstäbe - im Sinne einer "Plausibilität" in die eine oder andere Richtung vorstrukturiert werden. Je mehr alternative Methoden gegeben wären, die sachlich ggf. unterschiedliche Standpunkte ermöglichen könnten, als desto wirksamer würde ich das Prüfkorsett begreifen. Auch deshalb habe ich wiederkehrend gefragt, ob Du alternative Methoden konkretisieren könntest. Denn das hielte ich im Sinne dessen, was ich gerade geschrieben habe, für sinnvoll, weil weiterhin ggf. maßstabsbildend. Nur weil mir bislang keine bessere - oder eventuell präziser: effektivere - als die vorgeschlagene Methodik einfällt, gehe ich nicht davon aus, dass es diese nicht doch auch geben würde. Es würde mich durchaus freuen, wenn es sie geben sollte. Das wäre ein beruhigendes, weil durchaus auch auf Rechtfrieden ausgerichtetes Ergebnis.

[5] Ich kann mit den Kategorien "früher" und "später" nichts anfangen, weil kein Vergleichsgegenstand genannt wird: "früher" oder "später" als was? Darüber hinaus würde ich aber sagen, dass die Setzung, ob eine Besoldung verfassungskonform oder verfassungswidrig sein sollte, nicht vorweg erfolgen kann, sondern immer am Ende das Ergebnis der wertenden Betrachtung (im Rahmen zugleich der Neubetrachtung der dritten Prüfungsstufe in der aktuellen Entscheidung) ist.

[6] Nein, das ist unter keinen Umständen geplant. Mir fällt nur keine sachgerecht andere Methodik ein. Darüber hinaus sucht der Naturwissenschaftler in mir weiterhin nach anderen Methodiken, schaut also den Versuchsaufbau ggf. aus anderer Warte an. Ich finde es bspw. im besoldungsrechtliche Oktoberbeitrag genauso wie im dem Januarbeitrag des Autors, über dessen Gedanken wir hier wiederkehrend diskutieren, durchaus nachvollziehbar, dass er jeweils hilfsweise weitere Kategorisierungen versucht, um so genau das zu vollziehen, was oben im Rahmen einer Pluralität von Betrachtungsmöglichkeiten in den Blick genommen wird. Das erachtete ich auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip als durchaus wünschenswert.

Entsprechend würde ich den letzten Satz des drittletzten Absatzes, den Du formulierst - "Du suchst nach Wegen, wie man Umgehung praktisch ausschliesst" - so nicht unterschreiben. Ich suche im Rahmen des neuen Judikats nach Wegen, wie wir zu einer sachgerechten verfassungsrechtlichen Kontrolle kommen, da ich davon ausgehe, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit zur "Spitzausrechnung" aus den genannten Gründen nicht hinreichend sachgerecht ist. Ich würde die vom ZBR-Beitrag vorgeschlagene Methodik übrigens genauso vorschlagen, wenn sie zu erheblich niedrigeren Parameterwerten führte und die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erheblich höheren. Denn aus den genannten Gründen betrachte ich jene Methodik als nicht sachgerecht, wobei es mir dabei gänzlich egal ist, welche Werte sie auswirft. Ich habe mich mit ihr in der Vergangenheit recht umfangreich beschäftigt. Würde ich sie mit einem Gegenstand vergleichen, fällt mir als Vergleichsgegenstand ein Flummi ein. Man lässt ihn faktisch identisch fallen, aber er hopst dann in alle Richtungen und also immer anders. Darauf lässt sich aber kein Recht bauen. So jedenfalls ist mein Eindruck.