Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 63508 times)

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #585 am: 21.11.2025 17:02 »
Schreibfehler ist korrigiert

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #586 am: 21.11.2025 17:07 »
Welches Medianeinkommen gilt für den Bund? In bewährter Tradition der bundesweite Höchstwert?

Laut Mikrozensus gab es 2023 beispielhaft folgende Median-Äquvialenzeinkommen, siehe Anhang:

- Gesamtdeutschland: 2.079 Euro
- Früheres Bundesgebiet: 2.111 Euro
- Neue Bundesländer: 1.959 Euro
- Berlin: 2.064 Euro
- Hamburg: 2.111 Euro
- Frankfurt: 2.262 Euro
- München: 2.587 Euro

In München also gut 25% höher als in Berlin.

Ich wäre dafür, die "bewährte Tradition" beizubehalten.. 8)

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #587 am: 21.11.2025 17:09 »
Welches Median Äquivalenzeinkommen meint denn das BVerfG?

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #588 am: 21.11.2025 17:11 »
Im Fall von Berlin natürlich das Berliner.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #589 am: 21.11.2025 17:12 »
Für Berlin wurde es mit Berlin berechnet.
Es könnte jemand eine Anfrage an den Pressesprecher des BVerfG stellen, welcher Median für Bundesbeamte herangezogen werden soll. Wobei es vermutlich absichtlich offen gelassen wurde.

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #590 am: 21.11.2025 17:13 »
Das BVerfG spricht vom Medianäquivalenzeinkommen in Deutschland.

Das zeigt allerdings, dass das alles zweifelhaft ist, wenn dann Maßstab ein bundesweiter Durchschnitt ist.

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #591 am: 21.11.2025 17:13 »
Jeden Tag schaue ich hier rein und bin traurig, dass Swen hier noch keine Bombe mit seiner Einschätzung losgelassen hat.

Swen, wir vermissen dich.

Pumpe14

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #592 am: 21.11.2025 17:16 »
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

ist doch jetzt schon so, du musst nur genügend Kinder haben... fraglich ist, ob durch das Grundgehalt (4K Familie) dann auch schon die Familienzulage der 2 Kinder inbegriffen sein darf?

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #593 am: 21.11.2025 17:21 »
Beamte sollen und werden nach Leistung, Befähigung und Eignung bezahlt, das nur am Rande. Die Anzahl der Kinder sollte und wird keine  (große) Rolle (mehr) spielen.
So einfach wie du das darstellst ist es nicht.
Denn das Kindergeld und die PKV Beiträge senken das auszahlbare Netto.
Da sind wir durchaus schon weit über 10%, auch Familienzuschläge können Teil davon, wenn auch nur in begrenzten Umfang, der aktuelle ist auf jedenfall zulässig und sollte auch zu einem gewissen Rahmen durchaus erhöht werden.
Und schwupp sind wir schon bei 1.000€ Netto Unterschied.
Diese 1.000 € Netto machen über 25% der Besoldung bis in höhere Besoldungsgruppen aus.

Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #594 am: 21.11.2025 17:24 »
Hatte nicht vor ein paar Monaten jemand im Forum behauptet, dass die Entscheidung am 17. September erfolgen wird?  :o

Swen ist vermutlich vom Systemwechsel des BVerfG und der wegfallenden Prozeduralisierung noch völlig geschockt.  :-*

Alle zig Tausend Klagebegründungen landen jetzt ebenfalls im Papiereimer.

Der Unterschied zwischen getroffenen Beschluss und Veröffentlichung ist bekannt? Dazwischen gab es die Pensionierung von Maidowski, die Umstellung des Senates und die allgemeinen Veröffentlichungsregeln.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #595 am: 21.11.2025 17:26 »
Ich versuche es mal anders:

Der Gesetzgeber hatte mal in der Vergangenheit für abhängig Beschäftigte einen Mindestlohn eingeführt. Wenn jetzt nach einem Tarifvertrag 95 % der Mitarbeiter unterhalb des Mindestlohns bekommen haben, hatten die auf einmal danach Mindestlohn. Wenn diese jetzt ihren Arbeitgeber verklagt haben, und die Verfahren 10 Jahre gedauert haben, haben die trotzdem alle nur Mindestlohn erstreiten können.

Das ist natürlich absolut unfair, aber für die Vergangenheit eben nicht zu ändern.

Aufgrund der Besonderheiten des Berufsbeamtentums gibt es für Beamte jetzt keinen Mindestlohn sondern eine Mindestbesoldung. Diese orientiert sich am Medianeinkommen, damit Beamte nicht prekär besoldet werden.

Somit wird im ersten Schritt errechnet, wie hoch das Medianeinkommen des betroffenen Beamten hätte sein müssen. Das ist in allen Besoldungsgruppen des jeweiligen Jahres und Dienstherrn identisch.

Im zweiten Schritt wird geschaut, wieviel Einkommen dem kleinsten 4 K Beamte in der betroffenen Besoldungsgruppe in dem Jahr netto inklusive Kindergeld und nach Abzug von Steuern (Steuerklasse III) und KV Beiträgen zur Verfügung stand.

Die Differenz ist die Unterdeckung.

Hierzu gibt es eine Tabelle unter Randnummer 117:

Nehmen wir einfach mal einen Beamten in Besoldungsgruppe A 9:

Dem fehlen im Jahr 2008 netto 1.174,41 EUR. Also haben alle, die nach A9 besoldet werden, im Jahr 2008 netto 1.174,41 EUR zu wenig bekommen und genau diese Summe muss nachgezahlt werden.

Im Jahr 2009 fehlen dem netto 1.131,78 EUR. Also haben alle, die nach A9 besoldet werden, im Jahr 2009 netto 1131,78 EUR zu wenig bekommen und genau diese Summe muss nachgezahlt werden.

Unterm Strich bekommen daher alle die Differenz des kleinsten 4 K Beamten ihrer Besoldungsgruppe zur Prekaritätsschwelle nachgezahlt. Je kleiner die Besoldungsgruppe, desto höher die Nachzahlung.

Für die Besoldungsgruppen, die oberhalb der Prekaritätsschwelle liegen, und nicht sowieso verfassunggemäß besoldet wurden, liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, wieviel er nachzahlt. Ich denke aber, dass man die Nachzahlung in der Größenordnung zahlt, wie in der letzten verletzten Besoldungsgruppe.

Da jedoch fast 95 % der Beamten zu wenig bekommen haben, ist die aktuelle Tabelle gestorben.

Der Gesetzgeber muss eine neue entwickeln. ich nenne sie, damit mein Verstand nicht verhext ist, die M (Maidowski) Tabelle.

Dabei gibt es dann ganz neue Spielregeln, mit anderen Familienzuschlägen, mit neuen Abständen, mit einem höheren Grundgehalt für kleine Beamte, vielleicht auch mit anderen Beihilfesätzen für Familienangehörige usw.

Daher lässt das Urteil keinerlei Rückschlüsse auf die Zukunft zu, wie die Tabellen aussehen könnten. Das wäre in etwa so, als wenn jemand damals anhand des BAT versucht hätte, die Tabellen des TVöD vorher zu sagen.

Ich denke mal, das ging an Skywalker.

Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge.

BVerfGBeliever

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« Antwort #596 am: 21.11.2025 17:26 »
Das BVerfG spricht vom Medianäquivalenzeinkommen in Deutschland.

Nein, das tut es nicht. Im Gegenteil:

"Die Daten sind im Internet beispielsweise auf dem gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder allgemein verfügbar und zeigen den Median der Äquivalenzeinkommen nach Ländern und zusätzlich nach der Gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik auf Ebene 2, was in der Bundesrepublik Deutschland den Regierungsbezirken entspricht, sowie nach Raumordnungsregionen und in ausgewählten deutschen Großstädten." (Rn. 69)

P.S. Im genannten Statistikportal gibt es übrigens auch schon Werte für 2024, siehe https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9.

AltStrG

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« Antwort #597 am: 21.11.2025 17:28 »
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
@swen bitte komm online

Dann mache auch Kinder und bekommst mehr Geld.

Woher kommt der Neid? Unabhängig davon was wollen Single Menschen mit so viel Geld, wenn du niemanden zum vererben hast.

Diese kinderlosen Neider sollte man 500 Euro extra Lohnsteur abziehen…

Beamte sollen und werden nach Leistung, Befähigung und Eignung bezahlt, das nur am Rande. Die Anzahl der Kinder sollte und wird keine  (große) Rolle (mehr) spielen.

Dein Kommentar zeigt vor allem eines: Du verkennst sowohl die verfassungsrechtlichen Grundlagen als auch die staatsorganisatorische Logik der Alimentation.
Das hat mit „Neid“ nichts zu tun, sondern mit Grundlagenwissen.

Erstens, kleine Exkursion:
Die Alimentationspflicht umfasst den Beamten und seine unterhaltsberechtigten Familienangehoerigen.
Du kannst diesen Satz moegen oder nicht – er ist geltendes Verfassungsrecht.

Zwotens, Familienzuschlaege sind keine „Praemie“ fuer Kinder.
Sie sind verfassungsrechtlich notwendig, weil:
- Kinder Mehrbedarf erzeugen
- Beamte aufgrund des Neutralitaetsprinzips keinen Nebenjobzwang haben duerfen
- Der Staat ohne funktionierende Familien schlicht kein Personal, keine Steuerzahler und keine Renten-/Pensionsbasis haette

Das BVerfG formuliert das mehrfach exakt so:
Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass der Beamte seiner Unterhaltspflicht gegenueber Kindern nachkommen kann, ohne seine Amtsfuehrung zu gefaehrden.

Auf Volksdeutsch:
Kinder = Bestandteil der Alimentationspflicht, nicht Privatvergnuengen.

Drittens, Grundkurs Staatsrecht...ich erinnere mich grau:
Der Staat hat ein legitimes Interesse daran, Familien finanziell zu schuetzen, da sie Grundlage seines Fortbestands sind.
Das darfst du gerne googlen.

Viertens, Letztens und am Wichtigsten (Weil das IMMER und IMMER wieder erklaert werden mus...):
„Beamte sollen nach Leistung bezahlt werden“ – falsch.

Leistung, Befaehigung, Eignung betreffen:
-Einstellung
-Beforderung
-Laufbahnrecht
-Dienstpostenbesetzung
-Nicht die Besoldungsstruktur.

Die Besoldung ist bedarfsgeregelt, nicht „leistungsorientiert“.
Das sagt das BVerfG seit Jahrzehnten.

„Kinder machen = mehr Geld“ ist Unsinn.
Es lautet richtig:
Mehr Unterhaltspflicht = hoeherer Alimentationsbedarf.

Und genau das garantiert die Verfassung.

Korrekt! Besser hätte man es nicht ausdrücken können.

Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge.

Grandia

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« Antwort #598 am: 21.11.2025 17:30 »
Das BVerfG spricht vom Medianäquivalenzeinkommen in Deutschland.

Das zeigt allerdings, dass das alles zweifelhaft ist, wenn dann Maßstab ein bundesweiter Durchschnitt ist.

Steht so aber nicht im Irteil. Dort ist die Rede von den Gebietseinheiten der zweiten Ebene, hier in Deutschland die Regierungsbezirke, Rsumordnungsregionen und Großstädten. Damit fließen Ortszuschläge indirekt mit ein, zumindest kann es regionale Unterschiede geben.

Das Urteil ist nicht uninteressant und ich kann den Mitforisten nur raten alles zu lesen. Dann wird einiges klarer und viele Fragen erübrigen sich.

uniprof

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #599 am: 21.11.2025 17:31 »
Im Urteil wurde ja das Jahr 1996 neu als Bezugsrahmen für die Indikatoren eingeführt. Was macht man aber, wenn es da die Besoldungsordnung noch gar nicht gab wie die W-Besoldung?