Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 71529 times)

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #750 am: 22.11.2025 12:20 »
Durch die Verknüpfung von Besoldung und Tarif kann der Gesetzgeber nicht mehr durch Streichung von Besoldungsgruppen nach unten Richtung Mindestbesoldung ausweichen.

Diese Überlegung ist spätestens bei der Erstellung einer neuen Tabelle obsolet.
Sonst müsste das BVerfG ja bemängeln, dass es nicht vergleichbares zu E1-E3 gibt.
Das Gericht hat sich nur den Zustand bis 2020 als Vergleich herangezogen.

Würde die Besoldungstabelle erst in A6 losgehen, hätte das Gericht auch erst ab A6/E6 verglichen.

D.h. der DH kann sehr wohl einzelne Diesntgradgruppen wie bspw. den einfachen Dienst einfach abschaffen. Zumindest wenn die Tätigkeiten ebenfalls wegfallen. Überleiten würde ich schwierig finden.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #751 am: 22.11.2025 12:25 »
Ist eigentlich jemandem aufgefallen, was die Verknüpfung der Besoldung mit Tarif auf der zweiten Prüfungsstufe bewirkt?!

Durch die Verknüpfung von Besoldung und Tarif kann der Gesetzgeber nicht mehr durch Streichung von Besoldungsgruppen nach unten Richtung Mindestbesoldung ausweichen.

Das verstehe ich nicht ganz. Zur Prüfung der Mindestbesoldung wird der kleinste aktive Beamte herangezogen (also beispielsweise A4, wenn A3 gestrichen wurde).

Und im Rahmen der Fortschreibungsprüfung fällt auf der ersten (warum schreibst du zweite?) Prüfungsstufe logischerweise der Vergleich zwischen A3 und E3 weg. Bei allen anderen Vergleichen (A4 <-> E4, A5 <-> E5, etc.) ändert sich nichts.

Worin also liegt der "Gewinn"?

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #752 am: 22.11.2025 12:27 »
Kann er ja tun. Dann muss er nur begründen, weshalb der Beamte in Relation zum Tarifbeschäftigten weniger erhalten soll (1. Stufe).

Was nicht funktioniert ist, zukünftig mit A7 zu starten und dann aber zu sagen, dass der Vergleich die E4 ist.

Vielleicht führt man sich auch einmal vor Augen, dass die Vorabprüfung auch einen Hauptzweck in der Verfahrensbeschleunigung hat.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #753 am: 22.11.2025 12:32 »
Ist eigentlich jemandem aufgefallen, was die Verknüpfung der Besoldung mit Tarif auf der zweiten Prüfungsstufe bewirkt?!

Durch die Verknüpfung von Besoldung und Tarif kann der Gesetzgeber nicht mehr durch Streichung von Besoldungsgruppen nach unten Richtung Mindestbesoldung ausweichen.

Das verstehe ich nicht ganz. Zur Prüfung der Mindestbesoldung wird der kleinste aktive Beamte herangezogen (also beispielsweise A4, wenn A3 gestrichen wurde).

Und im Rahmen der Fortschreibungsprüfung fällt auf der ersten (warum schreibst du zweite?) Prüfungsstufe logischerweise der Vergleich zwischen A3 und E3 weg. Bei allen anderen Vergleichen (A4 <-> E4, A5 <-> E5, etc.) ändert sich nichts.

Worin also liegt der "Gewinn"?

Schreibfehler.

Wenn z.B. E 4 in Relation zu A4 gesetzt wird, Stichtag 1996, dann kann der Dienstherr nicht sagen, dass er aber wegen der Streichung jetzt E 4 und A 6 als Eingangsbesoldung in Relation setzen möchte. Dies würde dazu führen, dass eine Abschmelzung von A6 ggü. E6 von über 5 Prozent vorliegen würde. Insoweit werte ich das als einen gewissen Bestandsschutz.

Wir können uns hier totschätzen, viel spannender sind doch mögliche Regelungsmechanismen.

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #754 am: 22.11.2025 12:35 »
Kann er ja tun. Dann muss er nur begründen, weshalb der Beamte in Relation zum Tarifbeschäftigten weniger erhalten soll (1. Stufe).

Was nicht funktioniert ist, zukünftig mit A7 zu starten und dann aber zu sagen, dass der Vergleich die E4 ist.

Vielleicht führt man sich auch einmal vor Augen, dass die Vorabprüfung auch einen Hauptzweck in der Verfahrensbeschleunigung hat.

Das größte Rad an dem zukündtig gedreht werden wird stellt in meinen Augen die Bezugsgröße dar. Hier werden die DH kreativ werden.
Und in den Werten des BVerfG zum Vergleich IST und MÄE (rn.117) sieht man, dass nicht das Grundgehalt allein genutzt wurde, sondern Grundgehalt + Familienzulagen (halt die von Berlin im Betrachtungszeitraum festgeschriebene Bezugsgröße). Dies findet dann wiederum Berücksichtigung im Vergleich zum Tarifangestellten.

Ändert sich die gewählte Bezugsgröße auf 3K (und 1,6x MÄE) hält man demzufolge locker mit den Tarifangestellten mit. Die Tarifindex-Prüfung zielt aber eher auf den Vergleich der Steigerungen der Einkommen/ Bezüge ab. Es werden keine Absoluten Zahlen genommen.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #755 am: 22.11.2025 12:36 »
Der Singlebeamte (und eine Vierkopffamilie, wahrscheinlich auch jede Konstellation dazwischen und darüber) darf nicht unter mehr als 15 Prozent als Grundsicherung fallen.

Genau wie einige andere unterliegst du einem fundamentalen Fehlschluss!

Sowohl beim (alten) 15%-Abstand zur Grundsicherung als auch bei der (neuen) 80%-Schwelle war und ist immer NUR die 4K-Familie die Bezugsgröße und NIE der Singlebeamte (oder irgendeine andere Familienkonstellation). Die von dir beschriebene Logik gab es nie, gibt es nicht und wird es (aller Voraussicht nach) nie geben.


denn grob gesagt könnte der Singlebeamte mit 0,8* Medianeinkommen besoldet werden

Entsprechend ist auch diese Aussage absoluter Blödsinn.

Richtig ist hingegen Folgendes: Die Nettobesoldung der 4K-Familie (also Grundbesoldung plus Familienzuschläge plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Beiträge) muss mindestens 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.

Diese Grundbesoldung der 4K-Familie (und NUR diese!) ist also, wenn man so will, die implizite Mindestbesoldung für den Singlebeamten.

Was heißt das konkret? Die Mindestbesoldung der 4K-Familie wird zurzeit bekanntermaßen in vielen Fällen (teilweise massiv) unterschritten. Was kann der Gesetzgeber tun, um dies zu beheben? Er darf beispielsweise ein wenig an der Beihilfe oder an den Familienzuschlägen herumschrauben (siehe Rn. 92), aber ungeachtet dessen wird er in erster Linie die Grundbesoldung anheben müssen, um über die Schwelle zu kommen. Und von dieser Anhebung profitiert dann entsprechend auch der Singlebeamte.


Den Unsinn von wegen "nur moderat"

Nix "Unsinn", sondern BVerfG-Rechtsprechung. Die Höhe der Familienzuschläge hat Grenzen, siehe Rn. 92. Und eventuell werden diese Grenzen demnächst seitens des BVerfG konkretisiert, was gegebenenfalls bei einigen hier zu Ernüchterung führen könnte..

Grob sehe ich es so wie du.

Aber was hindert die Besolder denn daran, für Kinder freie Heilfürsorge zu gewähren und die Familienzuschläge um den Restbetrag zu erhöhen?

Dann würde der Singlebeamte leer ausgehen, da die Grundbesoldung unangetastet bleibt. Meiner Meinung nach ist das neue Urteil in diesen Punkten viel zu vage formuliert und lässt den Gesetzgebern einen riesigen Spielraum.

Verwalter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #756 am: 22.11.2025 12:40 »
...
- Berechnungsgrundlage muss dann vorliegen (Rn.60)
- mithilfe des IFG

Dann lies bitte den 60er erneut:
a) Begründung des Gesetzgebers ... sind in einem Gerichtsverfahren nachträglich offenzulegen.
b) Der Dienstherr kann  auch noch im gerichtlichen Verfahren „nachschieben“.

weil: im Grundsatz nicht ... im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnen ist.

Der IFG läuft ins Leere!

OK, dem kann ich folgen
Also nach Untätigkeit im Gerichtsverfahren 3 Monate später?
Und die im Beteiligungsverfahren anzuhörenden Spitzenorganisationen lassen sich das ohne Begründung gefallen? Dann müssen wohl die Oppositionsfraktionen im  Parlament dafür aktiviert werden und die Begründung im Gesetzgebungsverfahren einfordern! ;)
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Eike1966

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« Antwort #757 am: 22.11.2025 12:43 »
Was ab 2021 für Maßstäbe kommen ist weiterhin ziemlich unklar. Die Parlamente könnten z.B. sagen: Beamtenkinder sind nicht mehr Wert als alle anderen Kinder! Oder DINKS: Verheiratete Beamtenehepaare. Überbesoldet? Homeoffice (DH sourct Immobilien an Beamte ab) viel höher zu bewerten? Der Vergleich mit den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst stellt nicht tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit und Bewertung dar. Im TV-L gibt es keine originäre E15Ü. Es ist ein Auslaufmodell seit 2006 aus dem alten BAT. Auch ein verfälschender  Vergleich.

Beamtix

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« Antwort #758 am: 22.11.2025 12:49 »
Will man ernsthaft annehmen, dass ein Dienstherr seinen Beamten mit 2000 Euro netto abspeisen kann? Scheinbar wird das BVerfG hier von einigen so verstanden.

Das BVerfG hat es leider unterlassen und dazu gibt es nichts Gutes anzumerken, andere wesentliche Eckpunkte für die amtsa gemessene Alimentation, die das Besoldungsgefüge insgesamt und die Wertigkeit der Ämter betrifft, zu formulieren. Die Wahrheit ist, dass es so ein heilloses Chaos heraufbeschwört. Es hat bereits die alimentative Zuschlagsgeschichte durch seinen nach nur 5 Jahren einkassieren Beschluss selbst in Frage gestellt. Du meine Güte, hier geht es um viel und um viele. Und man weiß immer noch nicht, woran man ist.

Beamtix

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« Antwort #759 am: 22.11.2025 12:50 »
Will man ernsthaft annehmen, dass ein Dienstherr seinen singlebBeamten mit 1000 Euro netto abspeisen kann? Scheinbar wird das BVerfG hier von einigen so verstanden.

Das BVerfG hat es leider unterlassen und dazu gibt es nichts Gutes anzumerken, andere wesentliche Eckpunkte für die amtsa gemessene Alimentation, die das Besoldungsgefüge insgesamt und die Wertigkeit der Ämter betrifft, zu formulieren. Die Wahrheit ist, dass es so ein heilloses Chaos heraufbeschwört. Es hat bereits die alimentative Zuschlagsgeschichte durch seinen nach nur 5 Jahren einkassieren Beschluss selbst in Frage gestellt. Du meine Güte, hier geht es um viel und um viele. Und man weiß immer noch nicht, woran man ist.

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« Antwort #760 am: 22.11.2025 12:52 »
Was ab 2021 für Maßstäbe kommen ist weiterhin ziemlich unklar. Die Parlamente könnten z.B. sagen: Beamtenkinder sind nicht mehr Wert als alle anderen Kinder! Oder DINKS: Verheiratete Beamtenehepaare. Überbesoldet? Homeoffice (DH sourct Immobilien an Beamte ab) viel höher zu bewerten? Der Vergleich mit den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst stellt nicht tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit und Bewertung dar. Im TV-L gibt es keine originäre E15Ü. Es ist ein Auslaufmodell seit 2006 aus dem alten BAT. Auch ein verfälschender  Vergleich.

So extrem ist es nicht. Die Allimentation des IST-Zustandes hat der DH sicherzustellen. Also dass alle Familienkonstellationen bis 4K in der kleinsten Besoldungsgruppe in Stufe 1 mindestens 0,8xMÄE der jeweiligen Konstellation zu bekommen haben. Und anhand des Abstandsgebots folgend alle weiteren Gruppen.

BVerfGBeliever

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« Antwort #761 am: 22.11.2025 12:54 »
Der Single Beamte wäre über der Prekaritätsggrenze, dass Paar (5€ zuwenig) jedoch nicht.

Nein. Weder für den Single-Beamten noch für den verheirateten kinderlosen Beamten gibt es irgendeine seitens des BVerfG definierte spezifische Prekaritätsschwelle. Punkt.

Somit erübrigt sich jegliche weitere Beschäftigung mit deinen (wie üblich hanebüchenen) Berechnungen. Außerdem muss ich gleich zum Abendessen..


Unknown

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« Antwort #763 am: 22.11.2025 13:09 »
https://www.focus.de/finanzen/news/bundesweit-klagen-noch-tausende-beamte-gegen-zu-niedrige-besoldung_03d0c343-013e-4f71-afa0-85cf9e8179ed.html

Der Focus hat auch seine eigene Interpretation des Beschlusses.

Viel besser sind die Kommentare dazu. Diese strotzen nur so vor Unwissen vom Beamtentum und genau dieses Wissen bzw. Nichtwissen geistert durch die Köpfe der Gesellschaft. Folglich tun sich abseits der haushalterischen Gründe die Besoldungsgesetzgeber so schwer die Besoldung richtig anzufassen. Die Gefahr nicht wiedergewählt werden ist nach einer kräftigen notwendigen Erhöhung verdammt hoch.

Pumpe14

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« Antwort #764 am: 22.11.2025 13:11 »
Ich weiß es ist nicht der Anspruch, aber ich habe mich gerade mal mit der Pressemitteilung beschäftigt.

Hier sind mir zwei Dinge aufgefallen:

"Während die Grundsicherung an die Bedürftigkeit der Betroffenen anknüpft und auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlichen Mittel beschränkt ist, steht die Besoldung im Zusammenhang mit der spezifischen Pflichtenstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und ist nach der Bedeutung seines statusrechtlichen Amtes zu bemessen. Ausweislich vom Senat angestellter Vergleichsberechnungen führt dies nicht zu einer substanziellen Erhöhung des Mindestbesoldungsniveaus."


"Die letzte lineare Besoldungserhöhung (um 1 %) datierte auf den 1. August 2004, bis schließlich das Land Berlin mit dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 erstmals eine eigenständige Regelung traf. An diese Phase des vollständigen Ausfalls der Gestaltungsverantwortung knüpften dann erste lineare Erhöhungen an, die aber durch den ersatzlosen Wegfall der in den Jahren 2008 und 2009 auf 940 Euro jährlich erhöhten Sonderzahlung gegenfinanziert und damit letztlich konterkariert wurden."



Lässt sich aus dem ersten Zitat herleiten, dass der Unterschied zwischen der alten und neuen Berechnungsweise keinen signifikanten - und somit nur einen kleinen Unterschied in Form einer Erhöhung darstellt?

Und steht in dem zweiten Absatz zwischen den Zeilen, dass er der Gesetzgeber an Stelle einer Erhöhung der Grundbesoldung auch ne jährliche Einmalzahlung (Gestaffelt je nach Amt)  ins Rennen führen könnte - also eine neue Zulage schafft?