Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

DeltaR95

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 15:09Ich beschwichtige also nicht, sondern ich robbe mich Millimeter für Millimeter vor, betreibe also einen ziemlichen Aufwand, um voranzukommen, und bin dabei lieber im stärkeren Maße kritisch als optimistisch, weil ich davon ausgehen muss, dass ich hier und an anderen Stellen sonst eher Hoffnungen wecken könnte, auf denen sich eher keine Sachlichkeit gründen lässt.

Wie gesagt, so wollte ich das auch nicht dargestellt oder verunglimpft haben, meine Wortwahl war scheinbar suboptimal ;) Entschuldige dies bitte.

Ich verstehe deinen Weg und erachte diesen auch als gangbar. Aus meiner persönlichen Bewertung heraus ist bei der vorliegenden Besoldungsproblematik genau zwischen Anlass und Ursache zu unterscheiden.

Ich betrachte den Verstoß der Dienstherrn gegen die Vorgabe des Grundgesetzes zur aA als "Anlass", die Ursache liegt aber nicht dort verortet, sondern in der durch die gleichen Gesetzgeber aus meiner Sicht - ob vorsätzlich oder nicht sei hier dahingestellt - herbeigeführte "Lähmung" des Gerichtsapparates, der bedingt durch Überlastung oder falsche Personalauswahl nicht in der Lage ist, Verfahren und Urteile so zeitgerecht abzuschließen bzw. zu erlassen, dass der effektive Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist.

Deshalb ist für mich die aA nur das "Vehikel", um der Ursache beizukommen. Oder mal ganz überzogen formuliert: Ziel muss die Feststellung des EUGH/EGMR sein, dass das gesamte deutsche System der Gerichtsbarkeit im weitaus überwiegenden Teil der Verfahren der Sache hinsichtlich der Verfahrensdauer nicht angemessen ist und es sich hier nicht nur um "bedauerliche Einzelfälle" handelt. Einen Sieg habe ich nur dann errungen, wenn der EUGH/EGMR feststellt und verfügt, dass das gesamte deutsche System der Gerichtsbarkeit nach Vorgaben des Unionsrechts zu verändern ist.

Ob dieser Ansatz so funktioniert, keine Ahnung, wir werden es sehen.

Dass wir keine aA haben und es den Gesetzgeber scheinbar auch nicht kümmert, dass er vom BVerfG regelmäßig abgewatscht wird, ist für mich nur ein Symptom eines viel größeren Kernproblems.

Sobald wir - wie auch immer von oben durchgesetzt - ein System der Gerichtsbarkeit haben, welches in angemessenem Zeitrahmen Urteile fällt, löst sich das Problem der aA hoffentlich von selbst auf, weil diese Verzögerungstaktik der Dienstherrn nicht mehr funktioniert.

So gesehen führen wir beide einen "Zangenangriff" aus - hoffentlich ;)

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 17:13Wie gesagt, so wollte ich das auch nicht dargestellt oder verunglimpft haben, meine Wortwahl war scheinbar suboptimal ;) Entschuldige dies bitte.

Ich verstehe deinen Weg und erachte diesen auch als gangbar. Aus meiner persönlichen Bewertung heraus ist bei der vorliegenden Besoldungsproblematik genau zwischen Anlass und Ursache zu unterscheiden.

Ich betrachte den Verstoß der Dienstherrn gegen die Vorgabe des Grundgesetzes zur aA als "Anlass", die Ursache liegt aber nicht dort verortet, sondern in der durch die gleichen Gesetzgeber aus meiner Sicht - ob vorsätzlich oder nicht sei hier dahingestellt - herbeigeführte "Lähmung" des Gerichtsapparates, der bedingt durch Überlastung oder falsche Personalauswahl nicht in der Lage ist, Verfahren und Urteile so zeitgerecht abzuschließen bzw. zu erlassen, dass der effektive Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist.

Deshalb ist für mich die aA nur das "Vehikel", um der Ursache beizukommen. Oder mal ganz überzogen formuliert: Ziel muss die Feststellung des EUGH/EGMR sein, dass das gesamte deutsche System der Gerichtsbarkeit im weitaus überwiegenden Teil der Verfahren der Sache hinsichtlich der Verfahrensdauer nicht angemessen ist und es sich hier nicht nur um "bedauerliche Einzelfälle" handelt. Einen Sieg habe ich nur dann errungen, wenn der EUGH/EGMR feststellt und verfügt, dass das gesamte deutsche System der Gerichtsbarkeit nach Vorgaben des Unionsrechts zu verändern ist.

Ob dieser Ansatz so funktioniert, keine Ahnung, wir werden es sehen.

Dass wir keine aA haben und es den Gesetzgeber scheinbar auch nicht kümmert, dass er vom BVerfG regelmäßig abgewatscht wird, ist für mich nur ein Symptom eines viel größeren Kernproblems.

Sobald wir - wie auch immer von oben durchgesetzt - ein System der Gerichtsbarkeit haben, welches in angemessenem Zeitrahmen Urteile fällt, löst sich das Problem der aA hoffentlich von selbst auf, weil diese Verzögerungstaktik der Dienstherrn nicht mehr funktioniert.

So gesehen führen wir beide einen "Zangenangriff" aus - hoffentlich ;)

Das hört sich für mich interessant an, Delta, wenn ich auch sicherlich noch etwas Zeit benötigen werde, um Deinen Gedankengang hinreichend zu durchdringen. Allerdings gehe ich davon aus, dass Wege, die die ausgetretenen Pfade verlassen, auszuprobieren sein sollten. Denn im Idealfall findet man hier keine bereits bis ins Detail ausformulierte Rechtsprechung vor, sodass man in diese Lücke sachlich hineinstoßen kann. Realistisch betrachtet dürfte ein solcher Ansatz - das will ich nicht auf Deinen beziehen, sondern als eine allgemeine Aussage formuliert wissen - eher nicht erfolgsversrechend sein, weil Gerichte nun gerne mit dem Hinweis kommen, dass der noch nicht ausprobierte Ansatz unbegründet sei (er steht ja außerhalb einer Dogmatik), dass also die Dogmatik verlange, in ihrem Rahmen eine Begründung zu vollziehen. Aber davon würde ich mich eben gerade nicht abschrecken lassen, da innerhalb der vorhandenen Dogmatik wie gezeigt zumindest vor dem Bundesverfassungsgericht kein Blumentopf zu gewinnen sein dürfte.

Dabei ist die europäische Gerichtsbarkeit insofern interessant - hierzu kann ich aber nicht wirklich sachlich etwas beitragen, da ich hier nicht einmal ansatzweise einen hinreichenden Überblick habe -, da ja selbst dann, wenn der EGMR dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Streikverbots weitgehend gefolgt ist, das eben gerade nicht heißen muss, dass er das hinsichtlich des effektiven Rechtsschutz ebenfalls so ohne Weiteres tun müsste. Denn für Deinen Ansatz spricht auf jeden Fall schon einmal, dass der effektive Rechtsschutz anders als das Streikverbot kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist, dass es hier also nicht "nur" um grundrechtsgleiches Recht, sondern tatsächlich um ein Grundrecht geht und dass Verfahrenslängen von streckenweise mehr als 15 Jahren gegeben sind. So liegt die erstinstanzliche Entscheidung im niedersächsischen Vorlagebeschluss 2 BvL 5/19 ziemlich genau 17 Jahre zurück, ist also die Klage vom VG Lüneburg am 30. April 2009 als unbegründet zurückgewiesen worden, um auch in der Berufung vor dem OVG Niedersachsen am 25. April 2017 erfolglos zu bleiben (mit Ausnahme des Jahres 2013, zu dem Vorlagebeschlüsse erfolgt sind), um schließlich im Revisionsverfahren vom 30.10.2018 dann ebenfalls zu Vorlagen zu führen.

Entsprechend sind diese Verfahren nun bald acht und neun Jahre in Karlsruhe anhängig, nachdem sie bereits nach 2009 für recht lange Zeit ruhend gestellt worden sind, weil das OVG zunächst einmal die zu erwartende weitere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht hatte abwarten wollen. Auch das dürfte sich mindestens in der Gerichtsakte an durchaus prominenter Stelle wiederfinden, vermute ich (ich kenne die Akte nicht), wäre also - sofern der Ansatz tragfähig ist, justiziabel.

Eventuell sollte man über die Bedingung der Überlastung oder falsche Personalauswahl hinaus noch nach weiteren Begründungen suchen, um einen nicht gegebenen effektiven Rechtsschutz in Anschlag zu bringen, allein weil ggf. das Bundesverfassungsgericht, sofern es sich äußern sollte und eine solche Äußerung erheblich werden könnte, die Begründung ggf. zurückweisen wird, um auszuführen, dass dort keine Überlastung gegeben sei (obgleich es aber im November 2025 selbst Belastungen durch lange Verfahrensdauern in Anschlag gebracht hat, vgl. in der Rn. 10 unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/11/vb20251117_vz000225.html, und ähnlich in den Rn. 8 und 19 in der Entscheidung aus dem Dezember 2023 unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html).

Denn das Gebot des effektive Rechtsschutzes ist ja ein Grundrecht. Ohne dass es mir auf die Schnelle klar wird, flüstert mir eine innere Stimme zu, dass es noch weitere Begründungsstränge geben könnte oder müsste.

Einer, der mir jetzt in den Kopf kommt, könnte sein, dass der Senat ja in der Rn. 79 der aktuellen Entscheidung als Tatsachenfeststellung ausführt, dass es Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, gibt (vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html; zum Nachweis, dass hier eine Tatsachenfeststellung gegeben ist, vgl. den Anhang unter: https://www.berliner-besoldung.de/die-darlegungslast-in-zeiten-einer-draeuenden-verfassungskrise/). Das könnte man ggf. noch in den Zusammenhang stellen mit dem sich anbahnenden Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur unter: https://www.berliner-besoldung.de/uebersteigt-die-alimentation-noch-regelmaessig-das-nach-massgabe-von-art-33-abs-5-gg-gebotene-besoldungsniveau-ein-offensichtlich-fundamentaler-rechtsprechungswandel-des-bundesverwaltungs/).

Eventuell kann man also auch von dieser Seite her die Verhinderung des effektiven Rechtsschutz als Folge zielgerichteter Versuche, die Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht zu umgehen, interpretieren. Darüber lohnte es sich ggf. zumindest, noch einmal intensiver nachzudenken. Denn eine Form der Verschleppung, wenn man sie so ggf. begründet bekommen sollte, dürfte offensichtlich den effektiven Rechtsschutz de facto aushebeln oder im starken Maße behindern können - aber wie gesagt, hier kenne ich mich weiterhin nicht hinreichend aus, um über bloße Vermutungen hinauszugelangen.

Ergo: Ich bin gespannt, was Du zukünftig zu berichten hast, und freue mich, dass Du jenen Weg gehst: Wege entstehen beim Gehen!

ExponentialFud

Danke Swen. Aber es ist in den zitierten Randnummern vom Grundgehalt und den Sonderzahlungen die Rede.

Das Grundgehalt bemisst sich bis dato an V2K, also Faktor 2,3, zukünftig aber (so der Plan in Niedersachsen) am Faktor 1,8. Das erzeugt eine Klippe im Grundgehalt genau um den dem Faktor 0,5 entsprechenden Betrag. Da die Entwicklung des Grundgehalts am Index gemessen wird, und eben dieses Grundgehalt durch die Änderung des angesetzten Faktors sinkt, bleibe ich dabei, dass es zwei erfüllte Parameter nach sich zieht. Der Faktor 2,3 enthält eben keine familienbezogenen Komponenten sondern ist Maßstab für die Ermittlung des Grundgehalts.

In den Randnummern steht eben nicht, dass ein fiktiver Grundgehaltsanteil des Beamten selbst zu ermitteln wäre, bevor der Index angesetzt wird. Nur dann wären wir vor und nach der Änderung zur Bemessung herangezogenen Familienkonstellation beim selben Faktor (nämlich 1,0).

GoodBye

#8103
Was spricht dagegen, den Spieß umzudrehen, außer fehlender Mut.

Ein VerwG könnte genauso gut dem klagenden Beamten die Existenzsicherung (eventuell bis A11 nicht erfüllt!) zusprechen und die Klage im Weiteren abweisen.

Ich möchte gerne sehen, wie der unterlegene Dienstherr dann argumentiert.

,,Unabhängig davon, dass der Bedarf des Beamten zur Existenzsicherung natürlich zu decken ist, sieht das Gesetz dies jedoch nicht vor." 😂

Verwalter

Vermutlich wird der Richter dann "aufgespießt". Erfahrungsgemäß wird zunächst im Sinne des DH geurteilt.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

GeBeamter

Zitat von: ExponentialFud in Gestern um 19:46Danke Swen. Aber es ist in den zitierten Randnummern vom Grundgehalt und den Sonderzahlungen die Rede.

Das Grundgehalt bemisst sich bis dato an V2K, also Faktor 2,3, zukünftig aber (so der Plan in Niedersachsen) am Faktor 1,8. Das erzeugt eine Klippe im Grundgehalt genau um den dem Faktor 0,5 entsprechenden Betrag. Da die Entwicklung des Grundgehalts am Index gemessen wird, und eben dieses Grundgehalt durch die Änderung des angesetzten Faktors sinkt, bleibe ich dabei, dass es zwei erfüllte Parameter nach sich zieht. Der Faktor 2,3 enthält eben keine familienbezogenen Komponenten sondern ist Maßstab für die Ermittlung des Grundgehalts.

In den Randnummern steht eben nicht, dass ein fiktiver Grundgehaltsanteil des Beamten selbst zu ermitteln wäre, bevor der Index angesetzt wird. Nur dann wären wir vor und nach der Änderung zur Bemessung herangezogenen Familienkonstellation beim selben Faktor (nämlich 1,0).

Ich finde die Idee ganz interessant.

Ich versuche einmal das in einfachen Worten zu rekapitulieren.
Der DH korrigiert die Besoldung vor 202x nach dem Maßstab Alleinverdiener mit zwei Kindern. Das ergibt den Betrag x pro Monat. Wenn der DH nun die zukünftige Besoldung nach dem Bild zwei Verdiener, zwei Kinder bemisst, dann würde das aufgrund der Herausrechnung des Partnereinkommens zu einer negativen prozentualen Besoldungsentwicklung führen, also x minus y%. In dem Vergleich zum Tariflohnindex dürfte damit tatsächlich ein weiterer Parameter ausgelöst sein.
Allerdings: die Zuwendung zu einem Partnereinkommen wird nicht zu einer Besoldungskürzung führen, lediglich zu einem geringeren oder ausbleibenden Anstieg. Ob dann der Tariflohnindex, der sich ja dank der "herausragenden" Tarifabschlüsse auch nur in dem Bereich auf oder sogar unter der Inflationsrate entwickelt, als verletzter Parameter zeigen wird, wäre in meinen Augen fraglich. Je länger der Bund wartet, desto eher setze ich die Hoffnung darin, dass die Besoldungstabelle mit dem nun galoppierenden Verbraucherpreisindex und der allgemeinen Lohnentwicklung nicht schritthalten kann.

HansGeorg

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 21:06Ich finde die Idee ganz interessant.

Ich versuche einmal das in einfachen Worten zu rekapitulieren.
Der DH korrigiert die Besoldung vor 202x nach dem Maßstab Alleinverdiener mit zwei Kindern. Das ergibt den Betrag x pro Monat. Wenn der DH nun die zukünftige Besoldung nach dem Bild zwei Verdiener, zwei Kinder bemisst, dann würde das aufgrund der Herausrechnung des Partnereinkommens zu einer negativen prozentualen Besoldungsentwicklung führen. In dem Vergleich zum Tariflohnindex dürfte damit tatsächlich ein weiterer Parameter ausgelöst sein.
Allerdings: die Zuwendung zu einem Partnereinkommen wird nicht zu einer Besoldungskürzung führen, lediglich zu einem geringeren oder ausbleibenden Anstieg. Ob dann der Tariflohnindex, der sich ja dank der "herausragenden" Tarifabschlüsse auch nur in dem Bereich auf oder sogar unter der Inflationsrate entwickelt, als verletzter Parameter zeigen wird, wäre in meinen Augen fraglich. Je länger der Bund wartet, desto eher setze ich die Hoffnung darin, dass die Besoldungstabelle mit dem nun galoppierenden Verbraucherpreisindex und der allgemeinen Lohnentwicklung nicht schritthalten kann.

Was glaubst du wohl warum das Land SH ab 2022 einen harten Schnitt gemacht hat. Denn jetzt muss man nur noch diejenigen in dieser Logik bedenken, welche ihre Rechtsmittel wahrgenommen haben. Für alle anderen ist dort ein "Loch" welches nicht betrachtet werden muss. Alle anderen "1%" bekommt man mit einer Einmalzahlung dann befriedet.

GeBeamter

Zitat von: HansGeorg in Gestern um 21:10Was glaubst du wohl warum das Land SH ab 2022 einen harten Schnitt gemacht hat. Denn jetzt muss man nur noch diejenigen in dieser Logik bedenken, welche ihre Rechtsmittel wahrgenommen haben. Für alle anderen ist dort ein "Loch" welches nicht betrachtet werden muss. Alle anderen "1%" bekommt man mit einer Einmalzahlung dann befriedet.

Das wird der Bund aber dank des Rundschreibens nicht so einfach machen können. Die ausschließliche Korrektur für Beamte mit statthaften Rechtsbehelf geht dort nicht, weil durch das Rundschreiben zunächst einmal ALLE im übertragenden Sinn einen statthaften Rechtsbehelf eingelegt haben.

SwenTanortsch

Zitat von: ExponentialFud in Gestern um 19:46Danke Swen. Aber es ist in den zitierten Randnummern vom Grundgehalt und den Sonderzahlungen die Rede.

Das Grundgehalt bemisst sich bis dato an V2K, also Faktor 2,3, zukünftig aber (so der Plan in Niedersachsen) am Faktor 1,8. Das erzeugt eine Klippe im Grundgehalt genau um den dem Faktor 0,5 entsprechenden Betrag. Da die Entwicklung des Grundgehalts am Index gemessen wird, und eben dieses Grundgehalt durch die Änderung des angesetzten Faktors sinkt, bleibe ich dabei, dass es zwei erfüllte Parameter nach sich zieht. Der Faktor 2,3 enthält eben keine familienbezogenen Komponenten sondern ist Maßstab für die Ermittlung des Grundgehalts.

In den Randnummern steht eben nicht, dass ein fiktiver Grundgehaltsanteil des Beamten selbst zu ermitteln wäre, bevor der Index angesetzt wird. Nur dann wären wir vor und nach der Änderung zur Bemessung herangezogenen Familienkonstellation beim selben Faktor (nämlich 1,0).

Das, was Du ausführst, ist zwar für sich genommen - finde ich - ein kreativer Gedankengang, ExponentialFud, was ich immer interessant finde. Aber er lässt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung zum Besoldungsrecht begründen, und zwar allein schon deshalb nicht, weil es anders als hinsichtlich der Vorabprüfung, die in Fortführung des Mindestabstandsgebots weiterhin eine materiell-rechtliche Bedeutung hat - nicht anders ist es zu verstehen, wenn der Senat ausführt, dass, wenn bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten wird, allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt (Rn. 75), unabhängig davon, dass nun anders als bislang auch hier Einschnitte in die Besoldung vorgenommen werden dürfen (vgl. die Rn. 105 ff.) -, dem Zweck der ersten Prüfungsstufe widerspräche, der Fortschreibungsprüfung eine materielle Bedeutung zuzusprechen. Denn jene hat nach wie vor - analog zu der entsprechenden Parameterprüfung in der vormaligen Strukturierung des noch nicht gewandelten "Pflichtenhefts", wie es bis zur aktuellen Entscheidung ausgeformt worden war - eine ausschließlich indizielle Funktion: Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets erforderliche wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor (Rn. 77). Dass der Senat eine Umfunktionierung des "Pflichtenheft" in dem von Dir vorgeschlagenen Sinne anvisieren wollte, kann man der Rechtsprechung m.E. nicht entnehmen. Denn worauf wolltest Du diese Sicht der Dinge gründen, wo ließe der Senat erkennen, dass er die von Dir anvisierte methodische Neuausrichtung seiner Rechtsprechung anvisierte? Das müsste nun im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des Senats konkretisiert und plausibilisiert werden.

Denn das Grundgehalt bemisst sich ja nicht anhand der Parameter der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung; vielmehr dienen diese Parameter ausschließlich der (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung im Rahmen der konkreten Normenkontrolle. Entsprechend wiederholt der Senat aktuell die in der Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020 ausgeführte methodische Zielrichtung seiner Rechtsprechung, nämlich dass die Parameter weder dazu bestimmt noch geeignet sind, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist, dass also ein solches Verständnis die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen würde, wenn er in dieser Kontinuität in der Rn. 77 erneut klarstellt, dass den Parametern eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldungsniveaus zukommt; ihre Heranziehung dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe.

Denn in beiden Randnummern wird der Geist der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht formuliert, zu dem sich die betreffenden Besoldungsgesetzgeber nach 2020 regelmäßig  sachlich in Widerspruch gebracht haben, als sie anhand der Mindestalimentation wiederkehrend eine weitgehend exakte materiell-rechtliche Bemessung der amtsangemessenen Alimentation und also darin der familienbezogenen Besoldungskomponenten vorgenommen haben, um auch so qua unsachlicher "Mathematisierung" des Besoldungsrechts letztlich nur "Hypbridbildungen" im Besoldungsrecht zu vollziehen, die sich sachlich nicht rechtfertigen ließen.

Im Endeffekt würdest Du - denke ich - mit dem von Dir vorgeschlagenen Verfahren weitgehend ähnlich vorgehen und darüber hinaus einen gänzlich neuen Parameter auf Grundlage einer vom Senat nicht ausgeführten Berechnungsmethodik erstellen, um jenem der Rechtsprechung des Senats nicht zu entnehmenden Parameter zugleich eine materiell-rechtliche Bedeutung zuzumessen. Dafür ist aber weder dem Wortlaut nach noch dem Geiste des "Pflichtenhefts" ein Indiz gegeben, dass also der Senat diese methodische Ausrichtung mit seiner Rechtsprechung anvisierte - unabhängig davon, dass dann nun wieder fünf Parameter auf der ersten Prüfungsstufe gegeben wären, sodass gänzlich unklar bliebe, ob zwei Parameter bereits ausreichten, um sicherzustellen, dass in jenem Fall eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit zur Folge hätte, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkte (vgl. im aktuellen "Pflichtenheft" die Rn. 97). Nicht umsonst hebt der Senat in der Rn. 96 explizit hervor: "Den vier Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die wertende Betrachtung der zweiten Prüfungsstufe eine Steuerungsfunktion hinsichtlich Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, die im Rahmen der wertenden Betrachtung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann. Aufgrund der oben dargestellten Modifikationen, die der Präzisierung und Handhabbarkeit der Parameter dienen, ist es für die Vermutung einer Unterbesoldung nicht mehr erforderlich, dass ein dritter Parameter erfüllt ist".

Die gänzlich sachfremden Erwägungen des Landes Niedersachsen können dabei nicht zur Begründung einer methodischen Umfunktionierung der Rechtsprechung des Senats herangezogen werden, da es in der Rechtsprechung des Senats keinen Anhaltspunkt dafür gibt, der man es sachlich rechtfertigen könnte, eine entsprechende Mathematisierung des Besoldungsrecht vornehmen zu dürfen. Denn das amtsangemessene Grundgehalt lässt sich weiterhin nicht mathematisch berechnen, sondern es ist im Rahmen der den Besoldungsgesetzgeber treffenden Darlegungslast, der auch noch der Dienstherr spätestens im gerichtlichen Verfahren qua "Nachschiebung" gerecht werden kann, zumindest so weit zu begründen, dass das Bundesverfassungsgericht nachprüfen kann, ob die bis dahin vorgenommenen Einschätzungen und Prognosen nachvollziehbar und vertretbar sind (vgl. die Rn. 99).

Wie gesagt, Du kannst nicht selbst eine Neustrukturierung des "Pflichtenhefts" vornehmen - jedenfalls solange nicht, wie Du diese Neustrukturierung nicht hinreichend aus der bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ableiten und begründen kannst. Denn jeder Maßstab, der von den vom Senat eingeführten abweichen wollte, bedarf einer eingehenden sachlichen Begründung.

Julianx1

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 17:02Wird es auch werden. Der DH Bund ist allen Beamten (die nach dem Urteil des BVerfG einen Anspruch hätten) dazu verpflichtet, rückwirkend nun fast 6 Jahre die Differenz zwischen Soll- und War-Besoldung zu ersetzen. Das wird in einem Haushaltsjahr anfallen,sodass das natürlich mehr weh tut, als die fortlaufende Besoldung für ein Jahr in den Haushalt einstellen zu müssen.

Das ist doch noch gar nicht gesagt. Es könnte auch per Verordnung eine Splittung der Ansprüche geben. Denn es ist nur die Aa im engeren Sinne, sondern auch die Besoldung kinderreicher Beamten bis rückwirkend 2017 pauschal angesprochen im Rundschreiben. Ich weiß das Ideen gab jede Nachzahlung im Haushalt zu splitten. Sprich, 2027 für 2017 und 2018, 2028 für 2019 und 2020, usw.

netzguru

Zitat von: Julianx1 in Heute um 00:24Das ist doch noch gar nicht gesagt. Es könnte auch per Verordnung eine Splittung der Ansprüche geben. Denn es ist nur die Aa im engeren Sinne, sondern auch die Besoldung kinderreicher Beamten bis rückwirkend 2017 pauschal angesprochen im Rundschreiben. Ich weiß das Ideen gab jede Nachzahlung im Haushalt zu splitten. Sprich, 2027 für 2017 und 2018, 2028 für 2019 und 2020, usw.
Und für Versorgungsempfänger geht es an die Erben oder wird auf den Grabstein gelegt, wenn keine Erben da sind, also ab wieder in die Staatskasse.

Alexander79

Eigentlich schon lustig.
Jetzt schreiben oder versuchen immer mehr ein Mehrverdienermodell in ihr Besoldungsrecht zu schreiben und das der Ehepartner ja sozusagen explizit einen Minijob annimmt, der Bund überlegt das eventuell auch und auf der anderen Seite wird diskutiert Minijobs nur noch für bestimmte Gruppen zu erlauben wie zB Rentnern und ansonsten abzuschaffen.

Knecht

Zitat von: Alexander79 in Heute um 05:58Eigentlich schon lustig.
Jetzt schreiben oder versuchen immer mehr ein Mehrverdienermodell in ihr Besoldungsrecht zu schreiben und das der Ehepartner ja sozusagen explizit einen Minijob annimmt, der Bund überlegt das eventuell auch und auf der anderen Seite wird diskutiert Minijobs nur noch für bestimmte Gruppen zu erlauben wie zB Rentnern und ansonsten abzuschaffen.

Dann schreibt man eben einfach ins Gesetz "Rentner und Partner von Beamten zur Sicherstellung einer aA"... :D

NvB

Zitat von: Alexander79 in Heute um 05:58Eigentlich schon lustig.
Jetzt schreiben oder versuchen immer mehr ein Mehrverdienermodell in ihr Besoldungsrecht zu schreiben und das der Ehepartner ja sozusagen explizit einen Minijob annimmt, der Bund überlegt das eventuell auch und auf der anderen Seite wird diskutiert Minijobs nur noch für bestimmte Gruppen zu erlauben wie zB Rentnern und ansonsten abzuschaffen.

Tja, wird endlich Zeit für 2026 ein fiktives Vollzeitpartnereinkommen anzurechnen.

Wie wäre es mit 54066€, so kann man sich den Beamten dann auch als Sklaven halten.

Rheini

Zitat von: Knecht in Heute um 07:40Dann schreibt man eben einfach ins Gesetz "Rentner und Partner von Beamten zur Sicherstellung einer aA"... :D

Reicht da ein einfaches Gesetz zu?