Der Versorgungsausgleich ist die hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften bei einer Scheidung. Ziel ist es, die während der Ehe gemeinsam erarbeiteten Altersvorsorgeansprüche fair zu teilen und eine Benachteiligung eines Ehepartners (z.B. aufgrund der Kindererziehung) auszugleichen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ändert das Familiengericht auf Antrag Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab.
Eine Abänderung findet statt, wenn sich der Wert eines Anrechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat. Dabei werden nur die Anwartschaften, die innerhalb der Ehezeit erworben wurden, berücksichtigt. Weder eine nach der Scheidung aufgetretene Dienstunfähigkeit noch eine Schwerbehinderung ändern etwas an der innerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaft.
Nach dem hier geschilderten Sachverhalt würde, wenn man die Anwartschaften innerhalb der Ehezeit neu berechnen würde, dasselbe Ergebnis zu erwarten sein. An der Tatsache, dass die Ehepartnerin aufgrund der Kindererziehung zu Hause war, ändert die Tatsache, dass es sich zwar um ein Kind der Ehefrau, nicht aber um ein Kind des Ehemannes handelt, nichts. Man hat, auch wenn man von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sich seinerzeit so entschieden.
Mithin bietet ein Antrag auf Überprüfung des Versorgungsausgleiches beim Familiengericht nach meiner Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg.
Allerdings gibt es bei Dienstunfähigkeit eine Anpassungsregelung, die Dir helfen kann:
Diese Anpassungsregelung kommt in Frage, wenn bei der Teilung ein Hin und Her Ausgleich von Anrechten in verschiedenen Versorgungssystemen stattgefunden hat, also Du Ansprüche auf Pension verloren hast und dafür Rentenansprüche gewonnen hast.
Bei den einzelnen Versorgungsträgern sind die Zugangsvoraussetzungen sowie der Zeitpunkt des Leistungsbeginns häufig unterschiedlich geregelt. Es kann daher sein, dass bei Dienstunfähigkeit zwar eine Pension gewährt wird, eine gesetzliche Rente allerdings noch nicht. Finanzielle Nachteile können sich ergeben, wenn man zunächst nur Leistungen aus dem Beamtenverhältnis realisieren kann, der die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich voll berücksichtigt, ein Leistungsbezug aus den gutgeschriebenen Anrechten bei der gesetzlichen Rentenversicherung aber noch nicht möglich ist, weil man dort weder einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch Altersrente hat. In dieser Situation würde sich der Versorgungsausgleich stärker zu Deinen Lasten auswirken, als das bei Bezug aller Versorgungen der Fall wäre.
Deine Pension würde deshalb nicht oder nur teilweise gemindert, wenn der frühere Ehepartner aufgrund des Versorgungsausgleichs Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, aus denen die Ex Frau noch keine Leistungen erhält. Die Kürzung der Pension wird höchstens im Umfang des erworbenen Anrechts der gesetzlichen Rente ausgesetzt, bis von dort eine Rente gezahlt werden kann oder die Ex Frau Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich realisiert.
Über die Anpassung entscheidet auf Antrag der Versorgungsträger, der die Versorgung zahlt.