1. Für freiwillig versicherte Mitglieder, im Gegensatz zu den pflichtversicherten, gibt es tatsächlich kein Sonderkündigungsrecht. Wenn man mindestens zwölf Monate bei seiner Kasse war, kann man dann zwei Monate zum Ende des übernächsten Monats kündigen.
§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V
"Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt."
2.1. Wirkzeitpunkt der Ernennung auf Zeitpunkt der GKV Kündigungsmöglichkeit verschieben
2.2. PKV-Beginn auf Zeitpunkt der GKV Kündigungsmöglichkeit verschieben / setzen
2.3. Falls Verbeamtung nicht verschieben lässt, für die zwei Monate volle AG/AN Beiträge zahlen
3. Nein nicht möglich. Die individuelle Beihilfe erstattet nicht den AG-Anteil in diesem Zeitraum.
By-The-Side-Info, für Bundesländer mit pauschaler Beihilfe: Falls die pauschale Beihilfe möglich wäre, dann aber in einem solchen Fall bitte bedenken, dass die Wahl dafür unwiderruflich ist. Das heißt, sobald man in die PKV wechseln könnte, erhält man dann keine Beihilfe mehr sondern einen (gedeckelten) AG-Zuschuss und man muss einen PKV-Volltarif abschließen.
Falls bisher TVÖD Beschäftigt, war da nicht was mit der Jahressonderzahlung, wenn man erst zum neuen Jahr sich verbeamten lassen würde?