Autor Thema: Sonderzahlung Elternzeit für ein Dauerpflegekind  (Read 1226 times)

IchWärDannSoweit

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Über die Suche komme ich nicht weiter.

Wir haben Mitte April ein Dauerpflegekind aufgenommen, welches im Juli 2024 zur Welt kam. Ich habe bis zur Aufnahme voll gearbeitet und befinde mich seit dem in Elternzeit. Nun wurde die Sonderzahlung Mitte November ausgezahlt. Als Berechnungsgrundlage wurden ca 30% meines eigentlichen Bruttogehaltes als Berechnung herangezogen. Steht mir nicht lt. § 20 Abs. 4 TV-L die volle Berechnung zu? Ich weiß nicht, ob das wichtig ist, aber mein Arbeitgeber zahlt allen Mitarbeitern 95% des entsprechenden Monatsentgeltes.

Ich hatte dazu eine längere „Konversation“ mit ChatGPT. Da heißt es, dass die anteilige Berechnung falsch ist. Aber ob es stimmt  ???

Kann hier jemand Licht ins Dunkeln bringen?

Vielen Dank im Voraus.

gyod1985

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Antw:Sonderzahlung Elternzeit für ein Dauerpflegekind
« Antwort #1 am: 23.11.2025 11:57 »
Zitat
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Für 2025 trifft das nicht mehr zu (Das Kind kam in 2024 zur Welt). Hier wird anteilig gezahlt.

IchWärDannSoweit

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Antw:Sonderzahlung Elternzeit für ein Dauerpflegekind
« Antwort #2 am: 23.11.2025 13:18 »
Für 2025 trifft das nicht mehr zu (Das Kind kam in 2024 zur Welt). Hier wird anteilig gezahlt.

Wo steht das?
Wenn der Mutterschutz in das Auszahlungsjahr fällt, dann gelten diese Monate wie „entgeltpflichtig“.
Dadurch kann es passieren, dass eine Mutter im Geburtsjahr volle Sonderzahlung bekommt, obwohl sie gar nicht gearbeitet hat. Das hat aber nichts mit meiner Situation zu tun. Im § 20 Abs. 4 TV-L steht nichts von Geburtsjahr.

cyrix42

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Antw:Sonderzahlung Elternzeit für ein Dauerpflegekind
« Antwort #3 am: 23.11.2025 13:44 »
Im § 20 Abs. 4 TV-L steht nichts von Geburtsjahr.
Ach so?

Zitat von: TV-L
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

(Hervorhebung durch mich, siehe auch direkt im TV-L.)

Elternzeit ist nur im Jahr der Geburt des Kinds unschädlich.

IchWärDannSoweit

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Antw:Sonderzahlung Elternzeit für ein Dauerpflegekind
« Antwort #4 am: 23.11.2025 18:49 »
Im § 20 Abs. 4 TV-L steht nichts von Geburtsjahr.
Ach so?

Zitat von: TV-L
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

(Hervorhebung durch mich, siehe auch direkt im TV-L.)

Elternzeit ist nur im Jahr der Geburt des Kinds unschädlich.

Vielen Dank. Das betrifft allerdings nur leibliche Kinder. Meine Situation ist hier geregelt: §1 Abs.3 Nr.1 BEEG

cyrix42

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Antw:Sonderzahlung Elternzeit für ein Dauerpflegekind
« Antwort #5 am: 23.11.2025 19:00 »
Nun, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt naturgemäß eben das Elterngeld und die Elternzeit. Es hat, auch naturgemäß, keine Aussagekraft über einen Tarifvertrag und dessen Regelungen, der zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geschlossen wurde. Entsprechend regelt es auch nicht tarifliche Zahlungen.

Was der Tarif-Vertrag zur Jahressonderzahlung sagt, hat man dir hier wiedergegeben. Dort steht keine Einschränkung auf leibliche Kinder, wie du sie behauptest.

edit: Um es deutlich zu machen, hier der entsprechende Absatz des BEEG:

Zitat
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2. ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.

Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(Unterstreichung durch mich)

Es ist also in diesem Gesetz anstatt der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kinds relevant. Daraus kann man nicht ableiten, dass der TV-L dies ähnlich sehen muss. Tatsächlich gibt es dort keinerlei Hinweis darauf, dass angenommene von leiblichen Kindern irgendwie unterschieden würden. Es existiert auch keine Protokoll-Erklärung dazu, die darauf hindeutet.

Wenn du irgendwelche Durchführungsbeschlüsse oder Gerichtsurteile findest, die hier explizit etwas anderes sagen, könnte man damit argumentieren. Allein, ich glaube nicht an deren Existenz -- lasse mich aber auch gern berichtigen, wenn ich mich täuschen sollte.
« Last Edit: 23.11.2025 19:11 von cyrix42 »

IchWärDannSoweit

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Antw:Sonderzahlung Elternzeit für ein Dauerpflegekind
« Antwort #6 am: 23.11.2025 21:16 »
Ich konnte nur einen Gerichtsbeschluss finden und der ist von 2017. 2021-2024 wurden aber die Rechte für Pflegeeltern wesentlich gestärkt.

Grundlegend ist es doch so, dass der TV-L regelt, wie sich Elternzeit auf die Sonderzahlung auswirkt, spricht dabei aber ausschließlich von leiblichen Kindern. Das BEEG regelt, wer Elternzeitanspruch hat und dabei heißt es bei leiblichen Kindern ab Geburtsjahr und bei Dauerpflege und Adoption ab Aufnahme.

Ich werde mein Anliegen einfach mal beim Personalrat platzieren. Mal schauen, was sie dazu sagen.

Vielen Dank für die Antworten 🤗

Hart

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Antw:Sonderzahlung Elternzeit für ein Dauerpflegekind
« Antwort #7 am: 24.11.2025 09:02 »
Hi,
Zitat
und bei Dauerpflege und Adoption ab Aufnahme.

Wo liest du im Gesetz was von Dauerpflege?
Ich finde nur bei "Ziel der Annahme als Kind", was bei einem Pflegekind nicht zutrifft.

Gruß
Hart


IchWärDannSoweit

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Antw:Sonderzahlung Elternzeit für ein Dauerpflegekind
« Antwort #8 am: 24.11.2025 12:47 »
Hi,
Zitat
und bei Dauerpflege und Adoption ab Aufnahme.

Wo liest du im Gesetz was von Dauerpflege?
Ich finde nur bei "Ziel der Annahme als Kind", was bei einem Pflegekind nicht zutrifft.

Gruß
Hart

BEEG § 15 Abs. 2

Maggus

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Antw:Sonderzahlung Elternzeit für ein Dauerpflegekind
« Antwort #9 am: 24.11.2025 13:51 »
Der Tarifvertrag und das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz sind unterschiedliche Regelungen, genauso wie die Niederkunft und die Adaption eines Kindes.

Den Mutterschutz gibt es nur für werdende und stillende Mütter; Elternzeit in beiden Fällen.
Der Tarifvertrag regelt die Unterlassung einer Kürzung der Jahressonderzahlung unter Bezugnahme des Jahres der Geburt des Kindes. Die Regelung unterscheidet dabei nicht zwischen eigener Niederkunft oder der Adoption.

Aus meiner Sicht hat der AG richtig gehandelt.