Autor Thema: Klage zur amtsangemessenen Alimentation BaWü  (Read 645 times)

Staatsdiener3000

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Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe dieses Thema eröffnet, welches sicherlich einige interessieren könnte.
Da mein Widerspruch gegen die Höhe meiner Besoldung negativ beschieden wurde, sah ich mich gezwungen zu klagen. Bisher habe ich nur fristwahrend eine Klage ohne Begründung eingelegt. Als juristischer Laie ohne anwaltliche Vertretung ist es fast wie ein Schubser ins kalte Wasser...

Natürlich habe ich die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17.09.2025 (2 BvL 5/18 u.a.) gelesen und lese eifrig im Forum mit.

So ergibt sich in BaWü zumindest meinen Berechnungen nach, dass die Mindestbesoldung der Vorabprüfung eines 4K-Musterbeamten bis einschließlich der Besoldungsstufe A11 nicht erreicht ist.

Nun, ich bin kein 4K-Musterbeamter. Nach meinem Verständnis des Beschlusses ist jedoch klar, dass das ganze Besoldungsgefüge in BaWü dadurch am "Arsch" ist.

Nichtsdestotrotz habe ich für meine Besoldungsstufe A10 versucht anhand der Fortschreibungsprüfung eine verfassungswidrige Besoldung herzuleiten. Die 4 Parameter (Tarifindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex und Abstandsgebot) habe ich daher angefangen zu überprüfen. Zum Vergleich ziehe ich den Tarifindex eines E10er heran.

Meine Berechnungen ergeben aber leider, dass der Tariflohnindex eher deutlich hinter dem Besoldungsindex hinterherhinkt (etwa 10% im Jahr 2024).

Kommt Ihr auf ähnliche Feststellungen?

Einen Nominalindex für Baden-Württemberg ab 1996 kann ich nicht finden, weswegen es hier auch scheitert.
Nach überschlägiger Prüfung des Verbraucherpreisindex in BaWü kann ich auch schon erkennen, dass die Besoldung nicht hinterherhinkt.

Das hat mich jetzt sehr verunsichert und ich frage mich, ob ich meine Klage alleine auf die Vorabprüfung stützen kann, auch wenn ich kein 4K-Beamter bin.

Es gibt noch vom DRB ein Musterklageschreiben das auf anhängige Verfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg (AZ: 6 K 3748/25) sowie Verwaltungsgericht Karlsruhe (AZ: 12 K 4850/25) verweist und man hier bis zu deren Entscheidungen ein Ruhen des Verfahrens beantragen solle.

Macht das denn noch Sinn, wenn es doch einen aktuellen Beschluss vom Bundesverfassungsgericht gibt?


Vielleicht gibt es ja den ein oder anderen der auch im Klageverfahren steckt und seine Erfahrungen teilen kann.


Grüße Euer Staatsdiener3000

Ozymandias

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Antw:Klage zur amtsangemessenen Alimentation BaWü
« Antwort #1 am: 14.12.2025 15:30 »
https://daten.statistik-bw.de/genesisonline/online?operation=abruftabelleBearbeiten&levelindex=2&levelid=1765722445671&auswahloperation=abruftabelleAuspraegungAuswaehlen&auswahlverzeichnis=ordnungsstruktur&auswahlziel=werteabruf&code=62361_0005&auswahltext=&werteabruf=Werteabruf#abreadcrumb

Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg führt diese Daten, allerdings in getrennten Zeitreihen, die man nicht einfach "durchrechnen" kann, sondern verketten muss.

Zeitraum 1996 – 2006: Alte Erhebungsmethode.

Zeitraum 2007 – 2021: Umstellung auf die "Vierteljährliche Verdiensterhebung".

Ab 2022: Neue "Verdiensterhebung" (erhebliche methodische Änderung, daher eingeschränkte Vergleichbarkeit mit Vorjahren).

Man könnte einfach eine IFG Anfrage an das Statistisches Landesamt Baden-Württemberg stellen, um alle benötigte Informationen zu erhalten.  ;D

Normalerweise muss das Gericht für die Fortschreibungsprüfung die Berechnung selber durchführen.
So war es in den meisten Verfahren in allen anderen Bundesländern, außer bei dem VG Karlsruhe.

Ich persönlich würde auf die 2 Urteile verweisen und das Verfahren ruhendstellen lassen. Damit hat man 1. Keine Arbeit. 2. Wird man auch keine schnellere Zahlungen erhalten, Geld gibt es für alle erst wenn es vielleicht 2027 ein neues Gesetz gibt.

Staatsdiener3000

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Antw:Klage zur amtsangemessenen Alimentation BaWü
« Antwort #2 am: 15.12.2025 21:53 »
Vielen Dank Ozy,

dann kann ich’s mir ja einfach machen. Das heißt im Umkehrschluss die zwei genannten Verfahren werden ohnehin nach der aktuellen Rechtssprechung des BVerfG entschieden und sämtliche andere Klageverfahren, so wie dann meiner, wird sich daran orientieren?