Dienstherrenwechsel Bund → Bayern: Entlassung und erneuter Ernennung

Begonnen von Äbbelwoi, 12.01.2026 14:12

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Äbbelwoi

Hallo miteinander,

ich habe eine Frage zu einem möglichen Wechsel von einer Bundesbehörde zu einem bayerischen Landratsamt.
Ich bin aktuell Bundesbeamter auf Probe seit etwa 1,5 Jahren und war zuvor sechs Jahre Soldat auf Zeit.

Idealerweise erfolgt ein Dienstherrenwechsel bekanntlich über eine Versetzung (ggf. mit vorgeschalteter Abordnung). Sollte sich der bisherige Dienstherr jedoch querstellen und einer Versetzung nicht zustimmen, bleiben aus meiner Sicht nur zwei Alternativen, um den Wechsel dennoch zu realisieren:
– eine sogenannte ,,Raubernennung"
– die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beim bisherigen Dienstherrn mit anschließender Ernennung beim neuen Dienstherrn

In beiden Fällen wird – anders als bei einer Versetzung – das bestehende Beamtenverhältnis beendet und ein neues begründet.
Meine Frage ist nun, wie sich eine erneute Ernennung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie auf die Besoldungsstufe auswirkt.

Wenn ich Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG richtig verstehe, würden meine 1,5 Jahre als Bundesbeamter auf Probe auch bei Entlassung und erneuter Ernennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Gleiches gilt nach Art. 16 Abs. 1 BayBeamtVG für meine sechs Jahre Wehrdienstzeit.
Demnach hätte ich pensionsrechtlich keine Nachteile, falls es nicht zu einer Versetzung kommt und stattdessen eine erneute Ernennung erfolgt – oder übersehe ich hier etwas?

Eine ähnliche Fragestellung stellt sich für mich bei der Besoldung nach Art. 30 BayBesG:
Nach Abs. 1 wird bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses beim Freistaat Bayern grundsätzlich die Anfangsstufe festgelegt. Abs. 4 enthält jedoch Ausnahmen. Danach wird u. a. bei einer Versetzung, Übernahme oder einem Übertritt von einem nichtbayerischen Dienstherrn oder bei einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung der Zeitpunkt des Diensteintritts beim früheren Dienstherrn zugrunde gelegt.

Meine Frage ist daher: Liegt bei einer Entlassung mit anschließender erneuter Ernennung eine solche ,,vergleichbare statusrechtliche Änderung" vor?
Im Rahmen meiner Recherche bin ich auf folgenden Kommentar gestoßen:
– Eine ,,vergleichbare statusrechtliche Änderung" liegt z. B. vor bei erneuter Begründung eines Beamtenverhältnisses
(Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, Stand 09.07.2025, Nr. 30.4 Statusänderungen - 30.4.1 S. 2)

Gibt es hierzu bereits praktische Erfahrungswerte?

Wenn die oben dargestellte Rechtslage zutrifft, hätte eine Entlassung beim bisherigen Dienstherrn und eine anschließende Ernennung beim neuen Dienstherrn weder besoldungs- noch pensionsrechtliche Nachteile gegenüber einer Versetzung. Wie seht ihr das?

Und gibt es darüber hinaus noch weitere Punkte, die man bei einem Dienstherrenwechsel vom Bund nach Bayern unbedingt beachten sollte?

Euch eine schöne Woche.