Rufbereitschaft Winterdienst

Begonnen von Karina, Heute um 11:05

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Karina

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe zwei Fragen zur Arbeit in Rufbereitschaft. Es geht nur um Zeiterfassung nicht um Zuschläge u.ä..

1. Unsere Vorarbeiter im Winterdienst kontrollieren 3 mal am Tag zu Hause, für 5-10 min den Zustand der Straßen (z.B. 03:00 Uhr, 10:00 Uhr, 16:00 Uhr). Es wird kein Einsatz ausgerufen. Werden diese Zeiten zusammengezogen und in der Zeiterfassung als eine Stunde gerechnet oder für jeden Einsatz eine Stunde?

2. Die An- und Abfahrtszeit ist Arbeitszeit. Ein Mitarbeiter hat einen Heimweg von 10 min mit dem Auto und gibt für die Rückfahrt 1,5 h als Zeit an. Begründung ist, dass die Zeit nicht zum Wohn- sondern zum Aufenthaltsort gilt. Hat jemand Erfahrung ob und wie man sich  nachweisen lassen kann, dass er nicht nach Hause gefahren ist? Die Begründung wirkt nicht glaubwürdig und der Kollege versucht regelmäßig Ansprüche geltend zu machen die nicht berechtigt aber auch schwer zu widerlegen sind.

Ich danke euch schon mal.

UNameIT

Zitat von: Karina in Heute um 11:05. Unsere Vorarbeiter im Winterdienst kontrollieren 3 mal am Tag zu Hause, für 5-10 min den Zustand der Straßen (z.B. 03:00 Uhr, 10:00 Uhr, 16:00 Uhr). Es wird kein Einsatz ausgerufen. Werden diese Zeiten zusammengezogen und in der Zeiterfassung als eine Stunde gerechnet oder für jeden Einsatz eine Stunde?

Du hast 3 Arbeitseinsätze. (Fertig machen, Kontrollieren, Über Meldung entscheiden, Aufhören) Jede zusätzliche Arbeitzeit muss auch separat vergütet werden. Falls die Kontrollen Nachts erfolgen muss hier auch gegebenenfalls über Nachtarbeitszuschläge nachgedacht werden. Ist nun die Frage gilt die Straße außerhalb der Wohnung noch als Aufenthaltsort oder nicht. Da ich aber einfach mal davon ausgehe, das der AN nicht nur aus der Haustür rausgeht und wieder rein und es auch nicht ausreicht einmal aus dem Fenster zu schauen, sondern er wenigstens einmal die Straße hoch und runter geht, würde ich davon ausgehen, das es nicht als Aufenthaltsort gilt. (Da außerhalb der Wohnung) Keine Ahnung, wie da die Rechtsprechung ist.

Zitat§8 TVÖD
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder
einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in
Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf
das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7 Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt

Zitat§7 Abs. 4
1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

Auch 3 * Ruhezeitunterbrechung
ZitatArbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Bei vorher feststehenden Arbeitseinsätzen zu festgelegten Zeiten stellt sich mir aber allgemein die Frage ist das noch Rufbereitschaft?

Karina

Vielen Dank für die ausführliche Antwort die aber leider nicht zielführend für mich ist.

Es geht ausschließlich um die zu erfassende Zeit, NICHT um Zuschläge oder ähnliches, diese werden nach TVöD gezahlt.
 
Es ist Rufbereitschaft. Die Ruhezeit wird eingehalten. Die Kontrolle erfolgt ausschließlich am Aufenthaltsort.
 

mumble

Ich sehe hier keine Rufbereitschaft.
Es heißt ja im TVöD "um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen". Sie sind ja eingeteilt, dass sie zu bestimmten Uhrzeiten zu Hause das Wetter kontrollieren. Also wäre nur die Zeit zu zahlen für die sie eingeteilt sind.
Bei uns bekommt der Einsatzleiter aufgrund einer Dienstvereinbarung in der Woche 7 Stunden Zeitgutschrift. Dafür muss er jeden Morgen um 03.00 Uhr das Wetter kontrollieren und wenn Bedarf besteht auch mal eine Runde fahren. Dafür hat er auch ein Dienstfahrzeug dabei.

MoinMoin

Zitat von: mumble in Heute um 16:02Ich sehe hier keine Rufbereitschaft.
Es heißt ja im TVöD "um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen". Sie sind ja eingeteilt, dass sie zu bestimmten Uhrzeiten zu Hause das Wetter kontrollieren. Also wäre nur die Zeit zu zahlen für die sie eingeteilt sind.
Bei uns bekommt der Einsatzleiter aufgrund einer Dienstvereinbarung in der Woche 7 Stunden Zeitgutschrift. Dafür muss er jeden Morgen um 03.00 Uhr das Wetter kontrollieren und wenn Bedarf besteht auch mal eine Runde fahren. Dafür hat er auch ein Dienstfahrzeug dabei.
Bin da kein Experte:
Aber für diese fix festgelegten Arbeitszeiten sehe ich in diesem Sinne auch keine Rufbereitschaft. Aber für die Zeiten drum herum ist er in Rufbereitschaft, da er wenn was zu tun ist, dann arbeiten muss.

Bei dem Fall zwei würde ich mal behaupten, dass der Aufenthaltsort der ist, von dem ich aus der Rufbereitschaft gerufen wurde und nicht der den ich mir nach der Rufbereitschaft ausdenke.
Denn es kann doch sein, dass er nach dem Arbeitseinsatz während des Heimweges wieder in die Rufbereitschaft gerufen werden muss. Sprich wenn er angibt, das er nach dem Einsatz und vor Ende der Rufbereitschaft sich 1,5 h entfernt hat, dann hat er doch sich abmahnwürdig verhalten.
Wenn er also 10 min brauchte um aus der Rufbereitschaft zum Dienst zu kommen, dann würde ich die Zeiten bis dahin vergüten auf dem Rückweg.