Besoldungsrunde 2025-2028 Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 14.02.2026 19:57

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AltStrG

Zitat von: Max_Muster in Gestern um 18:29Um wieder zur Sache zu kommen habe ich die Aussagen unseres FM Dr. Optendrenk per KI analysieren und mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abstimmen lassen.
Ich erspare euch mal die seitenlangen, detaillierten Vergleiche und springe zur endgültigen Essenz nach aktuellem Stand:

Meine Gesamtbewertung
Wenn ich die Position Optendrenks nicht politisch, sondern juristisch bewerte, komme ich zu folgendem Bild:

Familienzuschläge statt ausschließlich hohem Grundgehalt
🟢 sehr gut vertretbar

Kein Alleinverdienermodell
🟢 durch BVerfG gestützt

Typisierung der Familienverhältnisse
🟢 grundsätzlich zulässig

Fiktives Partnereinkommen
🟡 rechtlich umstritten

Höhe von 538 € als Typisierung
🟡 begründungsbedürftig

Ergänzungszuschlag
🟡 kann Härtefälle auffangen

,,Andere Länder machen es auch"
🔴 kein echtes Verfassungsargument

Keine konkrete Einsparungsberechnung
🔴 politisch/rechtlich problematisch

Vereinbarkeit mit BVerfG 2025
🟡 noch nicht abschließend geklärt

Beibehaltung des Modells 2026
🟡 durchaus möglich, aber angreifbar

A13 mit mehreren Kindern
🟡 besonders prüfungsrelevant

Da sieht man mal wieder: KI taugt nix bei Rechtsthemen, sie halluziniert in diesem Beispiel und liegt zu 100% gegen den Beschluss des BVerfG.


Interessanterweise nutzen viele KIs mittlerweile dieses Forum mit seinen vielen falschen oder diskutierbaren Rechtspositionen, die hier quer verteilt sind.


NWB

War aber auf jeden Fall wichtig, die KI zu befragen und Das Ergebnis hier zu posten, weil es die Sache enorm voran bringt und weil niemand anderes in der Lage wäre, dies zu tun.
Aber weil es ja einigen Teilnehmern hier eh nicht mehr um die Sache geht, sondern um ein gemütliches und höchst belangloses Beisammensein - keep going

Max_Muster

Zitat von: AltStrG in Heute um 04:47Da sieht man mal wieder: KI taugt nix bei Rechtsthemen, sie halluziniert in diesem Beispiel und liegt zu 100% gegen den Beschluss des BVerfG.


Interessanterweise nutzen viele KIs mittlerweile dieses Forum mit seinen vielen falschen oder diskutierbaren Rechtspositionen, die hier quer verteilt sind.
Die Frage an die KI war:
Analysiere die Aussagen des FM zur aA. Dabei fiel auf, dass er mit den Jahren zunehmend relativierte und sich immer stärker in Richtung des BVerfG bewegt, naja Politikerkalkül eben.
Dann habe ich die KI gebeten inwiefern seine Aussagen dem Beschluss des BVerfG stand halten würden. Als Vergleichsgröße habe ich meine persönliche Situation gewählt (irgendwo muss ich ja starten). Daher ist die Aussage natürlich verzerrt.
Spannend ist aber, dass die KI mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Anpassung der Grundbesoldung ausgeht und diese sich dann auf das Abstandsgebot auswirken wird für die höheren Besoldungsstufen.
Die KI geht auch davon aus, dass eventuell Funktionsstellen und Leitungspositionen neu bewertet werden müssen.
Klar, alles mit Vorsicht zu genießen, denn die Bewertung basiert auf im Internet gefundenen Quellen, die fehlerhaft sein können. Trotzdem ist allein die Veränderung der Aussage unseres FM zur aA über die Jahre spannend.

Max_Muster

Zitat von: NWB in Heute um 07:25War aber auf jeden Fall wichtig, die KI zu befragen und Das Ergebnis hier zu posten, weil es die Sache enorm voran bringt und weil niemand anderes in der Lage wäre, dies zu tun.
Aber weil es ja einigen Teilnehmern hier eh nicht mehr um die Sache geht, sondern um ein gemütliches und höchst belangloses Beisammensein - keep going
Guten Morgen, schön, dass du deinen Kommentar als ausreichend wichtig erachtest uns daran partizipieren zu lassen.

Robertbob

Zitat von: Max_Muster in 18.08.2026 12:49Bitte denkt daran: auch in NRW wird nur gezahlt insofern ihr Widerspruch eingelegt, bzw. Klage eingereicht habt.
Leider habe auch ich das nicht konsequent jedes Jahr gemacht, obwohl ich es hätte besser wissen müssen und sogar allen Kolleg:innen die Muster Widersprüche zur Verfügung gestellt habe. 😐
Lt. Bundesverwaltungsgerichtsurteil von Mai 2026:
Wer eine verfassungswidrige Unteralimentierung rechtzeitig geltend gemacht und sein zeitlich nicht begrenztes Begehren bereits gerichtlich anhängig gemacht hat, muss dieses nicht in jedem Folgejahr durch weitere Rügen oder Rechtsbehelfe fortlaufend erneut rügen. Eine laufende Klage muss nicht jedes Jahr ,,auf Vorrat" erneuert werden.