Eingruppierung nach Elternzeit Erzieherin

Begonnen von Olivia Lisa, Gestern um 12:58

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Olivia Lisa

Hallo ich habe eine sehr spezifische Frage. Ich arbeite als Erzieherin in einer Kita und bin aktuell in Elternzeit. Ich habe vor meinem Beschäftigungsverbot aufgrund der Schwangerschaft in einer Krippengruppe gearbeitet und nebenbei die Weiterbildung zu Fachkraft für U3 absolviert. Wenn ich den Abschluss vor meinem BV erreicht hätte, wäre ich von S8a auf S8b höhergruppiert worden. Aufgrund des BVs ist es allerdings nicht dazu gekommen. Ich wollte nach der Elternzeit auf meine ursprüngliche Stelle zurück und wäre dann auch in S8b eingruppiert worden. Jetzt soll ich nach meiner Elternzeit in den Kindergarten versetzt werden und folglich auch nicht höhergruppiert. Es fühlt sich nicht richtig an, obwohl der Träger vertraglich natürlich richtig handelt. Kann ich dagegen vorgehen? Mit einem Gespräch habe ich es schon probiert, die sagen ich habe Pech gehabt.

Schokokeks

Zitat von: Olivia Lisa in Gestern um 12:58... Träger vertraglich natürlich richtig handelt. Kann ich dagegen vorgehen? ...

Antwort kannst Du Dir selber geben 👌
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Olivia Lisa

Die Frage ist ja, ob es richtig ist, dass ich während des BVs nicht höhergruppiert würde, denn rechtlich darf mir dadurch ja kein finanzieller Nachteil entstehen.

Bubi11

Der Arbeitgeber gibt dir eine Stelle mit der gleichen Entgeltgruppe wie vorher und somit ist er seiner Pflicht nachgekommen. Zu mehr ist er nicht verpflichtet.
Bei uns zum Beispiel sind in einer Abteilung 4 aus der Elternzeit zurückgekommen und allen 4 wurde die gleiche Stelle wieder angeboten allerdings nur mit der Stundenzahl wie vor der Elternzeit also 100%. Keine Teilzeit da der Arbeitsablauf sonst nicht gewährleistet wäre. Bzw. haben die den Antrag zu spät gestellt. Da ist jetzt das Geschreie natürlich groß.

Bubi11

Warum sollst du höhergruppiert werden? War die Stelle schon immer falsch eingruppiert oder hast du eine andere Stelle angetreten? Nur wegen der Fortbildung gibt es keine Höhergruppierung.

MoinMoin

Warum wärst du denn höhergruppiert worden? Hätte der AG dir höherwertige Tätigkeiten gegeben?
Oder hast du S8b Tätigkeiten übertragen bekommen und warst aufgrund fehlender Voraussetzung in der Person runtergruppiert?
Nur weil man eine Weiterbildung gemacht hat, dürfte die Tarifautomatik idR nicht greifen.
edit:
ups da war Bubi11 schneller

Olivia Lisa

Doch genau wegen der Weiterbildung kann der Träger bei entsprechender Tätigkeit einen höherguppieren als Facherzieherin.
"7.1.1. Tätigkeit als Facherzieher*in (PE Nr. 6 Buchst. f)
In Buchstabe f wurden bisher Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit
einrichtungsübergreifenden Aufgaben als Beispiel aufgeführt. Dies wurde zum 01.07.2022
dahingehend geändert, dass nunmehr Tätigkeiten von Facherzieher*innen mit
entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160
Stunden als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten gewertet werden.
Facherzieher*innen sind diejenigen Beschäftigten, die zusätzlich zu ihrer
Erzieherausbildung beispielsweise eine Zusatzqualifikation zum/zur Facherzieher/-in (z. B.
in Kleinstkindpädagogik) oder für Sprachförderung (vgl. Nr. 7.1.7) erwerben. Der
Qualifizierung des/der Facherziehers*in wird somit mehr Gewicht gegeben."
Meine oben genannte Weiterbildung ist in Kleinstkindpädagogik.
Bei Kollegen ist das auch so gemacht worden, weil die nicht im BV waren. Und ich habe auch die schriftliche Zusicherung, dass ich in S8b eingruppiert werde, wenn ich nach der Elternzeit meine Stelle in der Krippe wieder antrete.

Petar Tudzharov

Die Fortbildung alleine führt nicht zu der höheren Eingruppierung, es ist auch eine entsprechende Tätigkeit erforderlich. Diese Tätigkeit bzw. höherwertige Aufgaben sind dir bisher nicht übertragen worden. Insofern hast du nach Rückkehr aus der Elternzeit auch keinen Anspruch auf die höhere Entgeltgruppe, sondern weiterhin auf die S8a. Innerhalb dieser Entgeltgruppe hast du grundsätzlich auch keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle bzw. einen bestimmten Einsatzort. Dass du nach deiner Elternzeit in einem Kindergarten eingesetzt werden sollst, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Die Zusicherung dürfte dir auch nicht weiterhelfen, sofern dir nicht auch expliziert eine Rückkehr auf die alte Stelle zugesichert wurde.

Insgesamt läuft es daher wahrscheinlich tatsächlich auf "Pech gehabt" hinaus.


MoinMoin

Zitat von: Petar Tudzharov in Gestern um 14:25Die Zusicherung dürfte dir auch nicht weiterhelfen, sofern dir nicht auch expliziert eine Rückkehr auf die alte Stelle zugesichert wurde.
Hätte nicht selbst wenn sie auf die alte Stelle gekommen wäre, zusätzlich auch die höherwertigen Tätigkeiten übertragen werden müssen?

Bubi11

Zitat von: Olivia Lisa in Gestern um 14:05Doch genau wegen der Weiterbildung kann der Träger bei entsprechender Tätigkeit einen höherguppieren als Facherzieherin.
"7.1.1. Tätigkeit als Facherzieher*in (PE Nr. 6 Buchst. f)
In Buchstabe f wurden bisher Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit
einrichtungsübergreifenden Aufgaben als Beispiel aufgeführt. Dies wurde zum 01.07.2022
dahingehend geändert, dass nunmehr Tätigkeiten von Facherzieher*innen mit
entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160
Stunden als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten gewertet werden.
Facherzieher*innen sind diejenigen Beschäftigten, die zusätzlich zu ihrer
Erzieherausbildung beispielsweise eine Zusatzqualifikation zum/zur Facherzieher/-in (z. B.
in Kleinstkindpädagogik) oder für Sprachförderung (vgl. Nr. 7.1.7) erwerben. Der
Qualifizierung des/der Facherziehers*in wird somit mehr Gewicht gegeben."
Meine oben genannte Weiterbildung ist in Kleinstkindpädagogik.
Bei Kollegen ist das auch so gemacht worden, weil die nicht im BV waren. Und ich habe auch die schriftliche Zusicherung, dass ich in S8b eingruppiert werde, wenn ich nach der Elternzeit meine Stelle in der Krippe wieder antrete.

Du schreibst es doch selber das eine Stelle mit höherwertigen Tätigkeiten übertragen werden sollte aber dies ist offenbar vor deinem BV nicht gemacht worden. Wenn dir der Arbeitgeber nun die Stelle nicht jetzt überträgt wirst du keine Chance haben. Du hättest damals die Stelle gleich annehmen sollen dann hättest du jetzt auch Anspruch darauf.
Er will dir halt nur die Stelle wie vor der Elternzeit geben was auch legitim ist. Ob es moralisch richtig ist steht auf einem anderen Papier. Dir steht aber jetzt nicht die gleiche Stelle zu wie deinen Kollegen.

Petar Tudzharov

#10
@MoinMoin
Genau, die Übertragung wäre aus meiner Sicht in jedem Fall nötig.

@Bubi11 hast du den SV überhaupt richtig gelesen? Vor dem BV konnten die Aufgaben nicht übertragen werden, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllte. Es gab auch keine Stelle, die sie hätte annehmen können.


ZitatUnd ich habe auch die schriftliche Zusicherung, dass ich in S8b eingruppiert werde, wenn ich nach der Elternzeit meine Stelle in der Krippe wieder antrete.

Interessant wäre, mit welchem Wortlaut und aus welchem Grund überhaupt der Arbeitgeber eine solche Zusicherung gibt. Betrachten wir es mal andersherum: sie kommt auf ihre alte Stelle zurück und es passiert nichts. Könnte man dann aus dieser Zusicherung Ansprüche ableiten? Ist das möglicherweise schon die Übertragung (die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist)? Ganz so einfach dürfte sich diese schriftliche Erklärung des Arbeitgebers jedenfalls nicht aus der Welt schaffen lassen.

Olivia Lisa

Danke für die meisten Antworten. Entweder verstehe ich vieles nicht oder wir reden aneinander vorbei. Es ist so, dass man Facherzieherin für die Krippe werden kann. Dafür braucht man eine Zusatzqualifikation. Ich habe vorher als Erzieherin in der Krippe mit den gleichen Aufgaben gearbeitet und wenn ich nicht schwanger geworden wäre, auf der gleichen Stelle mit den gleichen Tätigkeiten nach Abschluss als Facherzieherin in S8b dort weitergearbeitet hätte. Es wäre keine andere Stelle gewesen sondern genau die gleiche Stelle. Ich glaube ich verstehe nicht, was mit Übertragung gemeint ist.
Die Zusicherung betraf nicht die Stelle, sondern die höhere Gruppierung auf der gleichen Stelle.

Olivia Lisa

"Voraussetzung für den Einsatz als Facherzieherin mit der entsprechenden Eingruppierung ist, dass sowohl die Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Zeitstunden und der Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsbereich erfolgen muss. Wenn Sie nach Ihrer Elternzeit Ihre Tätigkeit also wieder in der Krippe aufnehmen, können Sie in Entgeltgruppe S 8b eingruppiert werden."
Das war im Übrigen der Wortlaut

Bubi11

Aber diese Stelle bekommst du ja jetzt nicht mehr oder haben wir was falsch verstanden?
Die Stelle als Facherzieherin in der Krippe war wohl falsch eingruppiert und wurde neu bewertet mit S8b.
Dann bist du im BV gewesen und während dieser Zeit ist die Stelle von S8a auf S8b bewertet worden.
Nun bekommst du ja offenbar eine andere Stelle im Kindergarten die mit S8a bewertet ist genauso wie du vorher ja eingruppiert wurdest. Diese Versetzung ist rechtens und die Stelle gibt offenbar auch nicht mehr her.

Geht es dir nun darum ob du S8b im Kindergarten bekommen solltest oder ob die Versetzung in den Kindergarten nicht korrekt wäre? Sie können dir halt nicht S8b im Kindergarten geben.

Bubi11

Zitat von: Olivia Lisa in Gestern um 15:15"Voraussetzung für den Einsatz als Facherzieherin mit der entsprechenden Eingruppierung ist, dass sowohl die Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Zeitstunden und der Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsbereich erfolgen muss. Wenn Sie nach Ihrer Elternzeit Ihre Tätigkeit also wieder in der Krippe aufnehmen, können Sie in Entgeltgruppe S 8b eingruppiert werden."
Das war im Übrigen der Wortlaut

Genau der Einsatz im Tätigkeitsbereich fehlt doch jetzt und du nimmst auch die Tätigkeit in der Krippe nicht mehr auf sondern im Kindergarten. Somit ist das ja hinfällig.