Beihilfeanspruch Ehepartner

Begonnen von WikingerBrot, Heute um 07:43

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WikingerBrot

Hallo Ihr Lieben  :)

Gestern habe ich erfahren, dass der Ehepartner unter bestimmten Bedingungen auch Beihilfeanspruch haben kann.

Da dies für mich absolutes Neuland ist wollt ich fragen ob mir da der eine oder andere behilflich sein kann.


Die Voraussetzungen sollen seien und bitte korrigiert mich falls ich falsch liege:
- Der Ehepartner darf selbst nicht Beihilfe berechtigt sein
- Es muss sich um den Ehepartner bzw Partner einer Lebensgemeinschaft handeln
- Die Einkommensgrenze darf nach Antragstellung für das vorletzte Jahr nicht 20.000 überschreiten


Zu der Einkommensgrenze habe ich folgende Seite gefunden:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/beihilfeanspruch


Frage: Gilt diese Grenze von 20.000 Euro oder laut der oben genannten Seite die erhöhten Beträge ab 2022 ?


Die Nächste Frage ist: Wie ist es wenn der Ehepartner selbstständig und privatversichert ist? Muss er seine Privatversicherung auf einen Beihilfe-Tarif ändern wenn er Anspruch auf Beihilfe hat?


Nächste Frage: Ab wann gilt der Beihilfeanspruch für den Ehepartner? Wir haben jetzt März, erst ab jetzt nach Antrag und Bewilligung? Oder auch rückwirkend wenn z.B. vor 2 Monaten die Arztrechnung erstellt wurde?


Ich glaube das ist erstmal alles, ich bedanke mich schon mal im voraus für eure Hilfe.  :)

Rentenonkel

Frage Nummer 1:

Die Grenze der Summe der Einkünfte für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner nach § 2 BVO NRW wird kalenderjährlich angepasst. Maßgeblich ist die Summe der Einkünfte im Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen.

Der Betrag wird regelmäßig im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West erhöht, angepasst und auf volle Euro aufgerundet. Die Anpassung erfolgt erstmals ab einer Rentenerhöhung West im Kalenderjahr 2022 mit Wirkung für das auf die Rentenerhöhung folgende Kalenderjahr.

Für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2024 entstanden sind, beträgt diese 21.995 Euro.
Für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2025 entstanden sind, beträgt diese 23.001 Euro.
Für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2026 entstehen, beträgt diese 23.861 Euro.

Das Einkommen ist durch einen Einkommenssteuerbescheid nachzuweisen. Zuviel gezahlte Beihilfe ist im Zweifelsfall zurück zu zahlen.

Frage Nummer 2:

Solange der Ehepartner einen Volltarif in einer privaten KV hat, ist diese Versicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ein Wechsel ist eine Restkostenversicherung bei der PKV ist in der Regel nur für die Zukunft möglich.

Frage Nummer 3:

Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung, Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. In der Regel ist für die Vergangenheit eine Reduzierung der Vollversicherung auf eine Restkostenversicherung nicht möglich, daher kann denklogisch für die Vergangenheit kein Beihilfeanspruch entstehen oder nur für die Anwendungen entstehen, die die PKV nicht übernommen hat, die aber dem Grunde nach beihilfefähig sind.

Daher ist der Beihilfestelle eine Bescheinigung der privaten KV vorzulegen, ab wann dort mit wieviel % Absicherung nur noch eine Restkostenversicherung besteht. Davor ist man regelmäßig auf keinen Kosten hängen geblieben und eine rückwirkende Änderung der Policen der privaten KV und PV ist in der Regel nicht möglich. Der Beihilfeanspruch folgt also im Kern dem Bedarf.

WikingerBrot

Danke Rentenonkel für die schnell Antwort  :)

Meine Ehefrau hat einen Volltarif da Sie selbstständig ist, da Sie aber Ihre PKV nicht in Anspruch genommen hat weil Sie einem Eigenanteil von 900 Euro hat, könnte Sie dann die Beihilfe in Anspruch nehmen für eine Rechnung aus Dezember 2025?
Natürlich sofern Beihilfeanspruch besteht und die Rechnung / Aufwendungen beihilfefähig sind?

Rentenonkel

Das weiß ich leider nicht.

Zauberberg

Habe gerade mitgelesen.

Besteht auch ein Beihilfeanspruch (den bei der GKV übersteigendem Anteil) , wenn die Frau in einem Midi Job ist und gesetzlich krankenversichert ist ?

Ich kann es mir schwerlich vorstellen, würde mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen lassen.

Rentenonkel

Erhält eine beihilfeberechtigte Person oder eine berücksichtigungsfähige Person (also der Ehegatte unterhalb der Einkommensgrenze) Sach- oder Dienstleistungen, werden keine Beihilfen gezahlt. Diese Regelung gilt für freiwillig- und pflichtversicherte Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Gesetzlichen Krankenversicherungen gewähren als Sachleistungen beispielsweise ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlungen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrtkosten und Pflegeleistungen, wobei die versicherte Person entweder nicht mit Aufwendungen oder allenfalls mit einer geringen Kostenbeteiligung belastet ist.

Eine Dienstleistung liegt insbesondere dann vor, wenn die Versicherungsträger unmittelbar Leistungen selbst erbringen (z.B. Aufklärungsmaßnahmen zur Verhütung von Krankheiten, Durchführung von Pflegekursen). Als Sach- oder Dienstleistung gelten auch Geldleistungen bei
• künstlicher Befruchtung (§ 27 a SGB V),
• kieferorthopädischer Behandlung (§ 29 SGB V),
• Arznei und Verbandmitteln (§ 31 Absatz 1 u. 2 SGB V),
• Heilmitteln (§ 32 SGB V),
• häuslicher Krankenpflege (§ 37 Absatz 4 SGB V),
• Haushaltshilfe (§ 38 Absatz 4 SGB V)
sowie
• Hilfsmitteln (§ 33 SGB V und § 40 Absatz 2 SGB XI).

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass pflichtversicherte Personen an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V wählen oder nach § 13 Absatz 4 SGB V erhalten, sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags nach dem SGB V übernimmt. Zuzahlungen beispielsweise zu Arznei- und Verbandmitteln, Beförderungskosten, Heilmitteln (z.B. Massagen, Krankengymnastik und medizinischen Bädern), bei vollstationärer Krankenhausbehandlung, sowie bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls nicht beihilfefähig.

Dies bedeutet, dass für freiwillig- und pflichtversicherte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen in der Regel dann noch Beihilfen gezahlt werden können, wenn die Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung sich nach den Bestimmungen des SGB V als Zuschuss darstellt, oder Aufwendungen für eine Behandlung entstanden sind, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung erbringt. Damit entstehen beihilfefähige Aufwendungen für diesen Personenkreis in der Regel noch bei stationärer Krankenhausbehandlung, wenn Wahlleistungen in Anspruch genommen wurden, bei Zahnersatz- oder Heilpraktikerkosten, bei dauernder Pflege oder wenn sie sich in privatärztliche ambulante Behandlung begeben.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen die entstehen bei Inanspruchnahme von:
• freiwilligen Leistungen ihrer Krankenkasse außerhalb des Leistungskatalogs des SGB V im Rahmen der jeweiligen Satzung,
• eines Bonusprogramms oder
• eines Gesundheitskontos.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind bei pflichtversicherten Personen nicht und bei freiwillig versicherten Personen nur insoweit beihilfefähig, als sie den Aufwendungen nach § 3 Absatz 1 und § 4 BVO NRW entsprechen.

Zauberberg