Besetzungsverfahren und DSGVO

Begonnen von Spenderle, Gestern um 07:58

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Spenderle

Ich habe eine kurze Frage zum Thema Besetzungsverfahren und DSGVO. Nach fünf Jahren habe ich mich erstmals intern erfolglos auf eine Stelle beworben. Da ich die Person kenne, der der Vorzug gegeben wurde, kann ich die Gründe für die Besetzung nachvollziehen. Eine Klage o.Ä. strebe ich nicht an.

Meine konkrete Frage lautet: Darf im Rahmen einer schriftlichen Absage auf eine Bewerbung u.a. mit Bezug auf auf Art. 33 Abs. 2 GG der Name der ausgewählten Person genannt werden?

Ist das nicht ein Verstoß gegen die DSGVO?

Rowhin

Tatsächlich kommt die Frage immer wieder auf - aber das kann durchaus rechtens sein, siehe bspw. 8 SaGa 4/23 (LAG München):

ZitatDer sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Anspruch eines Bewerbers auf ermessensund beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung lässt sich nur vor Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber verwirklichen. Es bedarf deshalb der Sicherung durch einstweiligen Rechtsschutz ( BVerfG vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - juris, Rn. 15; BAG vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 28). Im Streit um den Zugang zu einem öffentlichen Amt bedeutet dies, dass der unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG abgelehnte Bewerber grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, vor Gericht die Beachtung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen ( BVerfG vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501 (501)). Ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert ( BVerfG vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 , a.a.O.; BVerfG vom 09.07.2007, - 2 BvR 206/07 - Juris, LS 2a und Rn. 17; BAG vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 Juris, Rz. 36). Der unterlegene Bewerber muss innerhalb einer für seine Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung seines Dienstherrn vom Ausgang des Auswahlverfahrens Kenntnis erlangen. Das folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ( BVerfG vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 , a.a.O., BVerfG vom 09.07.2007 a.a.O.; BVerwG vom 01.04.2004 - 2 C 26/03 - LS 1 und Rn. 15). Eine solche Verpflichtung ist für Arbeitnehmer aus § 242 BGB herzuleiten ( BAG vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 - Rn. 35 m.w.N.; LAG Schleswig-Holstein vom 08.06.2016 - 3 Sa 9/16 , Rn. 55 und 57). Mitzuteilen sind jedenfalls die Namen der ausgewählten Bewerber (weitergehend etwa: Schwab/Weth/Korinth, § 46 ArbGG, Rn. 154 unter Bez. auf VG Göttingen vom 29.05.2013 - 1 A 300/12 , und LAG Schleswig-Holstein vom 08.06.2016 - 3 Sa 9/16 - juris, Rn. 58 ff.).