Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Rheini

Selbst wenn man deinen Gedankengängen folgt könnte man argumentieren das zwar der Ehepartner eines höheren Beamten evtl. auch ein höheres Einkommen erzielt, jedoch auch einen höheren Bedarf hat.

AltStrG

Zitat von: Rheini in Gestern um 21:46Selbst wenn man deinen Gedankengängen folgt könnte man argumentieren das zwar der Ehepartner eines höheren Beamten evtl. auch ein höheres Einkommen erzielt, jedoch auch einen höheren Bedarf hat.

Das Ergebnis eines höheren Statusamtes, eines damit einhergehenden höheren Lebensstandards. Das wird hier immer übersehen, ist aber ein Teil des Artikel 33 GG.

GeBeamter

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:03Eigentlich ist das ein sehr sinnvolles Vorgehen. Einziges Problem: Wenn die gesamte Besoldung bereits im Basisjahr 1996 deutlich zu niedrig war (wofür sehr viel spricht), dann ist gewissermaßen die komplette Fortschreibungsprüfung "falsch geeicht", weil sich sämtliche Parameterwerte in sämtlichen Jahren auf die Besoldung im Basisjahr beziehen..

Ich habe den Referenzpunkt 1996 für mich einigermaßen akzeptiert. Damit wollte das BVerfG scheinbar ein niedrigeres Ausgangsniveau manifestieren, um die haushalterischen Sorgen der DH etwas zu mindern. Auch einige andere unentschiedene oder entschiedene Punkte in den Urteil sprechen für eine haushalterische Schonhaltung.

Umso erschreckender, dass das nach Auffassung des BVerfG notwendige Besoldungsniveau, insbesondere für den zurückliegenden Zeitraum, nicht einmal annähernd das Ziel der Dienstherren ist.

GeBeamter

Zitat von: AltStrG in Gestern um 22:06Das Ergebnis eines höheren Statusamtes, eines damit einhergehenden höheren Lebensstandards. Das wird hier immer übersehen, ist aber ein Teil des Artikel 33 GG.

Das liegt daran, dass der Durchschnittsforist hier nicht weniger uninformiert ist und Neidkomplexe bedient, wie es auch in den sozialen Medien gerade vom gemeinen Bürger gegenüber den Beamten kommt.

Jeder kennt irgendeinen faulen oder inkompetenten Vorgesetzten A16 und schon wird hier jedem hDler nicht mehr das Schwarze unter den Fingernägeln gegönnt.

Das mündet dann gerne in Forderungen, dass das Ergebnis des Urteils des BVerfG ja gewesen wäre, die unteren Besoldungsgruppen seien zu niedrig besonldet, daher müsse nur dort nachgebessert werden. Das Geld dafür wäre ja da, wenn man oben dann nichts machen würde.

Maximus

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 22:14Ich habe den Referenzpunkt 1996 für mich einigermaßen akzeptiert. Damit wollte das BVerfG scheinbar ein niedrigeres Ausgangsniveau manifestieren, um die haushalterischen Sorgen der DH etwas zu mindern. Auch einige andere unentschiedene oder entschiedene Punkte in den Urteil sprechen für eine haushalterische Schonhaltung.

Dies ist auch meine These, die ich schon mehrfach geäußert habe. Karlsruhe verfolgt mit der Entscheidung aus 09/2025 folgende Hauptziele:

1. Entlastung des Gerichts
2. Bewahrung/Wiederherstellung Autorität des Gerichts
3. aktuelle/zukünftige Besoldung soll wieder auf verfassungsmäße Füße gestellt werden

Hinsichtlich der vergangenen Besoldung nimmt man Abstriche in Kauf. Der Fokus liegt eindeutig auf der zukünftigen Besoldung. Die Besoldungsgesetzgeber sollen nicht über Gebühr finanziell belastet werden. Die "haushalterische Schonhaltung" kann man auch gut an den RN 154 und 155 (mittelbarer Verstoß gegen das Abstandsgebot) erkennen. Hier hätte das Gericht ohne Probleme auch strenger urteilen können.