Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Gruenhorn

Zitat von: BuBea in Heute um 09:16Ich komme nochmal zurück auf meinen Post zum Nominallohnindex und zum angedeuteten messmethodischen Problem:

Der Nominallohnindex (NLI) wird ab dem Berichtsjahr 2007 als Laspeyres-Kettenindex berechnet. Ziel des Nominallohnindex ist also die reine Entwicklung der Verdienste widerzuspiegeln. Struktureffekte wie z.B. Veränderungen in der Zusammensetzung der Beschäftigten in Bezug auf den Anteil von Volll- oder Teilzeitkräften sollen keinen Einfluss auf die gezeigte Verdienstentwicklung haben. Aus diesem Grund wird der Nominallohnindex nach der Methode von Laspeyres berechnet. Bei dem hier verwendeten Kettenindex wird jedes Jahr die Struktur des Vorjahres berücksichtigt (=Vergleichszeitraum).

Das ist auch der Grund, warum wir ab 2007 einen weitgehenden Gleichklang zwischen NLI und "Vollzeitindex" sehen.

Aus dem Kleingedruckten: Um langfristigere Vergleiche der Verdienstentwicklung zu ermöglichen, wurden die Indexzeitreihen vom Statistischen Bundesamt mit Hilfe der Angaben zu den Bruttolöhnen und -gehältern aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bis zum Jahr 1991 verlängert. Damit fließen in die Zeitreihen des NLI vor dem Berichtsjahr 2007 sogenannte Messzahlenreihen ein. Das bedeutet, dass sich vor 2007 in jedem Berichtszeitraum die jeweils aktuellen Arbeitnehmerstrukturen widerspiegeln - insbesondere Teilzeiten. Diese schlagen also anders durch als ab 2007. Wie genau das Bundesamt vorgegangen ist, konnte ich bislang nicht ermitteln.

Leider kann ich die Grafik nicht hochladen aber es ist so, dass in den Jahren 1996 bis 2007 die Teilzeitquote von 24,5% auf 33,8 % angestiegen ist. In der Zeit von 2007 bis 2025 ist sie von 33,8% auf 39,9% angestiegen. D.h. der "beschleunigte Anstieg erfolgte in den Jahren bis 2007 und verlief dann über einen längeren Zeitraum bis 2025 flacher.

Der beschleunigte Anstieg der Teilzeitquote von 1996 bis 2007 schlägt sich voll in der Spreizung der beiden Indizes nieder.

Die Verlängerung der Reihe nach hinten (von 2007) bis zum Jahr 1991 hatte das Bundesamt schon frühzeitig vorgenommen. Wenn man schon nicht den ,,Vollzeitindex" – der nur sachgerecht wäre- heranziehen möchte, so müsste man zumindest mit den heutigen Erkenntnissen einer langen Reihe von 2007 bis 2025 statistische Analysen anstellen, ob denn die Integration der VGR Daten durch das Bundesamt sachgerecht waren und sich so auch heute noch darstellen.

Wie gesagt, all das ist wichtig weil 1. das BverfG nunmehr einen fixen Ausgangspunkt für die Fortschreibung festschreibt und 2. weil die Konsequenzen im Prüfverfahren, wann wem welche Begründungspflichten auferlegt werden, verändert wurde.

Die Frage des ,,richtigen" (sachgerechten) Prüfmaßstab muss m.E. immer auch vom Prüfdesign und den Konsequenzen abhängen (also die Frage, ob man über statistische Fehlmessungen hinwegsehen kann, weil marginal in einem solchen Kontext oder eben nicht).

Nun, was sind denn die Auswirkungen? Wenn man den aktuellen BMI-Entwurf hernimmt und die Fortschreibungsprüfung anstatt mit dem NLI mit dem ,,Vollzeitindex" durchführt, so zeigt sich folgendes Bild – und das bei der intransparenten Herleitung des Besoldungsindexes:

Alle Besoldungsgruppen in den Jahren 2021 bis 2025 reißen die 5%-Grenze. Die Abweichung reicht von 7,72% für A3 in 2023 bis 14,48% in 2025 für A16.

Ich erinnere mich grob, dass Swen vor einiger Zeit die Frage gestellt hat, wie es sein kann, dass die Prüfung der Mindestbesoldung so gravierend bis in mittlere/hohe Besoldungsgruppen anschlägt, aber die Fortschreibungsprüfung häufig keine Anzeichen für einen Missstand liefert. Betrachtet man die vorstehenden Zahlen, sieht die Welt schon anders aus!
Um zu verstehen, wie sich Teilzeiten insbesondere bei den Messzahlenreihen wie aus der VGR auswirken siehe folgendes Beispiel.

Der Vormarsch der Teilzeitarbeit lässt die Aussagekraft der gesamtwirtschaftlichen Durchschnitts- und Stundenverdienste für die Entwicklung der Einkommen der Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten immer mehr schwinden. Denn die gesamtwirtschaftlichen Durchschnittwerte beziehen sich auf die Gesamtheit der Beschäftigten, also auf eine Basis, die sich aus Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten zusammensetzt und deren Zusammensetzung sich im Zeitablauf ständig und deutlich verändert hat. Die Teilzeitbeschäftigten erzielen insbesondere wegen ihrer kürzeren Arbeitszeit und wegen ihrer niedrigeren Stundenlöhne erheblich geringere Verdienste als die Vollzeitbeschäftigten. Der Aussagewert einer Zeitreihe, die sich auf eine Gesamtheit bezieht, deren Zusammensetzung sich durch den steigenden Anteil der Teilzeitbeschäftigten an der Gesamtzahl der Beschäftigten (Teilzeitquote) ständig verändert, ist statistisch-methodisch problematisch, wenn nicht sogar falsch. So kann es durchaus sein, dass die gesamtwirtschaftlichen Durchschnittsverdienste im Zeitablauf gesunken sind und die Verdienste der einzelnen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten trotzdem zugenommen haben. Der Rückgang des Durchschnittsverdienstes ist dann der gestiegenen Teilzeitquote geschuldet. Und genau dies macht den dämpfenden Effekt auf den Nominallohnindex aus.

Ein einfaches Beispiel macht diesen Zusammenhang deutlich und unmittelbar nachvollziehbar.

Im Jahre 1 arbeiten ein Vollzeitbeschäftigter 40 Wochenstunden für einen Stundenlohn von 20 € und ein Teilzeitbeschäftigter 20 Wochenstunden für einen Stundenlohn von 10 €. Ihre Monatsverdienste betragen 40 x 4 x 20 = 3200 € bzw. 20 x 4 x 10 x = 800 €. Der monatliche Durchschnittsverdienst beträgt 2000 € und der durchschnittliche Stundenverdienst 4000 /((40 x 4+20 x 4)) = 16,67 €.

Im Jahr 2 werden die Stundenlöhne um 5 % von 20 € auf 21 € bzw. von 10 € auf 10,50 € erhöht, die Wochenarbeitszeiten des Vollzeitbeschäftigten und des Teilzeitbeschäftigten bleiben unverändert. Es kommt jedoch ein zweiter Teilzeitbeschäftigter hinzu. Die Teilzeitquote steigt von 50 % auf 66,67 %.

Der durchschnittliche Monatsverdienst sinkt von 2000 € auf 1680 € (= (3360+840+840)/3) und der durchschnittliche Stundenlohn von 16,67 € auf 15,75 €, obwohl die Monatsverdienste des Vollzeitbeschäftigten von 3200 € auf 3360 € und die der Teilzeitbeschäftigten von 800 € auf 840 € klettern und die Stundenlöhne erhöht wurden.

Der Rückgang ist bei den durchschnittlichen Stundenlöhnen geringer als bei den Monatsver-
diensten. Denn der Unterschied zwischen den Vollzeitbeschäftigten und den Teilzeitbeschäftigten ist bei den Stundenlöhnen kleiner als bei den Monatsverdiensten, die ja bei den Teilzeitbeschäftigten noch zusätzlich durch die kürzere Arbeitszeit vermindert werden. Von der steigenden Teilzeitquote werden somit die Monatsverdienste pro Kopf aller Beschäftigten stärker vermindert als die durchschnittlichen Stundenlöhne.

Der dargestellte Effekt schlägt bei einer Messzahlenreihe komplett durch.

Bei einer Berechnung nach dem Laspeyres-Prinzip sind dagegen zunächst die erhöhten Monatsverdienste der Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im Jahr 2 zu berechnen. Für den Vollzeitbeschäftigten ergeben sich 3360 € (=40 x 4 x 21 €). Für einen Teilzeitbeschäftigten ergeben sich 840 € (= 20 x 4 x 10,50 €). Im nächsten Schritt werden die neuen Monatsverdienste mit den ,,alten" Teilzeitquoten (50%) aus Jahr 1 multipliziert und der Durchschnittsverdienst berechnet. Es ergeben sich
(3360 € x 0,5) + (840 € x 0,5) = 1680 € + 420 € = 2100 €. Nachfolgend wird der Laspeyres-Nominallohnindex gebildet. Dazu wird der neue durchschnittliche Monatsverdienst aus Jahr 2 ins Verhältnis zum durchschnittlichen Monatsverdienst aus Jahr 1 gesetzt und mit 100 multipliziert. Es ergibt sich: (2100 € / 2000 €) x 100 = 105. Der Index zeigt also genau die 5% Erhöhung an und neutralisiert den Störeffekt, dass mehr Menschen in Teilzeit arbeiten, rechnerisch von Jahr 1 nach Jahr 2 komplett.
 
Problematisch ist, dass die Nominallohnindexentwicklung in den Jahren 1996 bis 2007 von der Entwicklung der Teilzeitquote -messmethodisch und tatsächlich- stark beeinflusst wird und die dadurch entstehenden Differenzen zur Benchmark nicht mehr geschlossen werden. Dies hat gravierende negative Auswirkungen auf die Fortschreibungsprüfung des BVerfG und der Gesetzgeber. So spiegelt der Nominallohnindex nicht die wirtschaftliche Entwicklung wider, gegen die ein Besoldungsindex eines Vollzeitbeamten zu messen ist.

Fun Fact -aber nicht verwunderlich-: Analysiert man mittels einer Regression die Zeitreihen, so stellt man fest, dass es zwischen 2007 und 2025 keinen signifikanten Zusammenhang zwischen Teilzeitquote und Differenz zwischen Vollzeitindex und NLI gibt (so soll es ja auch nach Indexkonstruktion sein). Führt man die Analyse für den Zeitraum von 1996 bis 2007 durch, ergibt sich ein hochgradig signifikanter Zusammenhang von Teilzeitquote und Differenz zwischen Vollzeitindex und NLI.

Danke für die Mühe. Ich hatte in der Klagebegründung bis jetzt einfach die Teilzeit Entwicklung als inverse mit dem NLI multipliziert, ohne Unterschied ab 2007.
Den Hinweis mit der Regression finde ich auch sehr gut. Kannst du dazu vielleicht ein Excel Sheet oder ein Bild bereitstellen. Ansonsten kopier ich mir den Text als Vorlage für den nächsten Schriftsatz.

Gruenhorn

https://fragdenstaat.de/anfrage/verfahrensstaende-anzahl-und-zustaendigkeiten-bei-widerspruchs-und-klageverfahren-zur-amtsangemessenen-alimentation-und-versorgung-im-bund/

Falls noch nicht gepostet.

Es ist wirklich dünn. Die Anzahl der Widersprüche ist wahrscheinlich ein Vielfaches der Widerspruchsführer. Die Anzahl der Klagen baut auch richtig Druck auf.

andreb

Mit dem schönen Rundschreiben des BMI hat man offenkundig das komplette Vorverfahren gehemmt.

Ich werde dem DH dieses Jahr noch die Möglichkeit einräumen irgendwas zu tun.
Falls es bis nächstes Jahr zum Ablauf des ersten Quartals immer noch keinen entsprechenden Entwurf geben sollte, werde ich die Bescheidung meiner Widersprüche erzwingen.

Max Guru

Zitat von: andreb in Heute um 13:37Mit dem schönen Rundschreiben des BMI hat man offenkundig das komplette Vorverfahren gehemmt.

Ich werde dem DH dieses Jahr noch die Möglichkeit einräumen irgendwas zu tun.
Falls es bis nächstes Jahr zum Ablauf des ersten Quartals immer noch keinen entsprechenden Entwurf geben sollte, werde ich die Bescheidung meiner Widersprüche erzwingen.

Wie genau kann man die Bescheidung erzwingen? Ich habe von meinem DH in Sachsen-Anhalt nie eine Antwort, nicht einmal eine Eingangsbestätigung meiner Widersprüche erhalten.
Und wenn man die Bescheidung erzwingen kann: ist es nicht zu erwarten, dass sie auf jeden Fall negativ beschieden werden? Dann müsste man den KlageWeg beschreiben, oder?