Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Quetsche

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 10:18Was wäre denn dein Maßstab für das Grundgehalt?

Beispiel:

Ein Ingenieur in Deutschland erhält durchschnittlich 3.100 bis 3.600 € netto. Welcher Besoldungsgruppe ordnest du das zu? Gehobener Dienst? Höherer Dienst mit Personalführungsverantwortung?

Nehmen wir mal den Berufseinsteiger mit A12 Stufe 1 nach dem Bundesalimentationsgesetz ohne Familie und Lohnsteuerklasse 1. Der liegt dann irgendwo bei 4.150 € netto. Dann ziehst du 150 bis 450 € PKV ab und er liegt vielleicht bei 3.700 € bis 4.000 € netto. Wenn der Ingenieur in der pW im Bereich Metall- und Elektroindustrie arbeitet hat er evtl. auch nur 35 Stunden als vereinbarte Wochenarbeitszeit, der Beamte arbeitet somit 17 % mehr. Das bringen wir auch noch mal in Abzug und liegen damit faktisch schon unterhalb dem Single-Ingenieur in der pW.

Alles nur Schätzungen auf Grundlage von Durchschnittswerten, aber irgendwie scheint dein Wunsch nach Maßstab "ledig und allein" heute schon Realität zu sein, was das Grundgehalt des Beamten angeht, oder?  :o

Also ich erkenne in diesem Beispiel jetzt nicht, dass der Single-Beamte irgendeinen Vorteil hätte, für die "Rechte, die er aufgibt" und die "Pflichten" die er hat. Selbst mit A13 wird das nicht besser, da kommen halt 300 € netto oben drauf oder A14 (damit ist für den Ingenieur meist EdeKa beim Bund) mit + 700 €.

Wenn wir die Debatte weiter führen möchten, musst du halt leider für deine Position einen Maßstab entwickeln und mit Zahlen hinterlegen.

Entschuldige bitte wenn ich das falsch rüber gebracht habe. Ich wollte nicht Grundgehalt Diskussion anführen.
Mir ging es nur um die Allimentierung und Trennung des Grundgehaltes. Für mich war da jetzt Grundsätzlich A8 zb. Alleinstehend passend Allimentiert. Ich habe das mit Treuepflicht und Eignung nur erwähnt weil ja öfters behauptet wurde das ein A8 nciht mehr haben darf wie ein A10 weil er Kinder hat wegen eben Eignung Leistung etc..

Sorry wenn ich das falsch dargestellt habe.

DeltaR95

#3331
Zitat von: JasDoc in Heute um 10:27Maßstab für die Mindestbesoldung? mind. 80% MÄE im niedrigsten Amt. Darauf aufbauend ein Abstandsgebot für die weiteren Ämter (politische Entscheidung mit groben Empfehlungen wie viel es mindestens sein sollte in einigen Urteilen). Das ist der Maßstab.

Nein, das ist es nicht und das hat auch das BVerfG so nicht in 2025 geurteilt. Die 80 % MÄE-Grenze, die das BVerfG ausgeurteilt hat, ist die Grundlage für die Berechnung nach Kontrollmaßstab "4K-Alleinverdienerfamilie" und nicht für den Single-Beamten. Das ist eine unzulässige Verkürzung des Urteils. Daraus folgt schon mal gar nicht, dass der Rest durch Familienzuschläge gedeckt werden dürfte. Die wären im Falle der 4K-Familie dann mit 1,3 als Faktor höher als die Besoldung des Beamten mit 1,0.

Mit deiner Aussage setzt du gleich, dass ein Beamter im niedrigsten Statusamt als Single dann "amtsangemessen besoldet" wäre, wenn er an der Grenze zur Armutsgefährung lebt.

Der Beamte ist aber nach Wertigkeit seines Amtes und seinem damit verbundenen gesellschaftlichen Status zu besolden. Jede Abweichung davon bedingt eine Änderung des Grundgesetzes. Natürlich steht es dem Gesetzgeber frei, das Berufsbeamtentum abzuschaffen und damit eine komplett neue "Besoldungsystematik" und entwickeln in der Hoffnung, sich dadurch Geld zu sparen. Wenn "Recht und Gesetz" nicht zur Realität passen, müssen Recht und Gesetz durch Gesetzgebung angepasst werden und nicht nach Willkür "verbogen".

Zitat von: JasDoc in Heute um 10:27Was du hier anführst ist eine rein politische Betrachtung der Attraktivität - daraus ergibt sich aber kein rechtlicher Zwang. Und die Instrumente der Personalgewinnung und Bindung haben die Möglichkeiten von Prämien etc. Nur weil ich in einer Nische x "Ingenieure" gewinnen möchte, passt der DH ja nicht gleich das Grundgehalt aller an - das würde auch die "pW" nicht machen...

Und damit hast du auf den Punkt gebracht, dass du nicht berücksichtigst, was der Beamtenstatus eigentlich bedeutet. Natürlich kann der Dienstherr in den Bereichen mit Prämien arbeiten, wo die gemäß Grundgesetz geschuldete aA nicht ausreicht, um Personal zu gewinnen. Aber diese Prämie rechnet nicht auf den Kontrollmaßstab des BVerfG an.

Quetsche

Zitat von: LehrerInNRW in Heute um 10:29Roswitha (fiktiver Name der fiktiven Erzieherin) bei den Alimentis (fiktiven Gruppenname in der fiktiven Kita Alimentations-Äffchen) bewerfen sich Quetsche und Rheini mit Klötzchen.

:)  :)  :)

@Rheini sei mir nicht Böse ich lese dich wirklich gerne sorry wenn ich bisschen übertrieben habe.
Reiche dir mal virtuell die Hand :)

JasDoc

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 10:30Nein, das ist es nicht und das hat auch das BVerfG so nicht in 2025 geurteilt. Die 80 % MÄE-Grenze, die das BVerfG ausgeurteilt hat, ist die Grundlage für die Berechnung nach Kontrollmaßstab "4K-Alleinverdienerfamilie" und nicht für den Single-Beamten. Das ist eine unzulässige Verkürzung des Urteils. Daraus folgt schon mal gar nicht, dass der Rest durch Familienzuschläge gedeckt werden dürfte. Die wären im Falle der 4K-Familie dann mit 1,3 als Faktor höher als die Besoldung des Beamten mit 1,0.

Mit deiner Aussage setzt du gleich, dass ein Beamter im niedrigsten Statusamt als Single dann "amtsangemessen besoldet" wäre, wenn er an der Grenze zur Armutsgefährung lebt.



Ist das ermüdend...

Zitat3. Eine amtsangemessene Besoldung muss sicherstellen, dass die Beamten ihren Dienst mit voller Hingabe leisten können (a); das gelingt nur, wenn sie frei von existenziellen finanziellen Sorgen sind (vgl. BVerfGE 39, 196 <201 f.>), mithin ihre Besoldung ein Mindestniveau erreicht, das diesen Anforderungen entspricht (Gebot der Mindestbesoldung). Ein aussagekräftiger Indikator hierfür ist der Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen

Beschluss vom 17. September 2025 BVerfG RN 63

Nein, das ist nicht verkürzt. Das ist einfach die Aussage des BVerfG. Es muss endlich begriffen werden:

1. Was "amtsangemessen" ist - legt der DH fest,
2. ABER als Mindestmaß für die kleinste Besoldung hat das BVerfG eben diesen Indikator festgelegt.

Das BVerfG "macht" keine Besoldung, sondern legt nur ein paar Grenzen fest. Ansonsten bleibt es Gestaltungsspielraum der DH.

Also ist der/die niedrigste Besoldungsstufe mit mind. 80% MÄE verfassungsgemäß besoldet? ja.

Ist das auch "amtsangemessen"? entscheidet der DH. (er kann höher ansetzen - nur nicht niedriger).



ZitatDer Beamte ist aber nach Wertigkeit seines Amtes und seinem damit verbundenen gesellschaftlichen Status zu besolden. Jede Abweichung davon bedingt eine Änderung des Grundgesetzes. Natürlich steht es dem Gesetzgeber frei, das Berufsbeamtentum abzuschaffen und damit eine komplett neue "Besoldungsystematik" und entwickeln in der Hoffnung, sich dadurch Geld zu sparen. Wenn "Recht und Gesetz" nicht zur Realität passen, müssen Recht und Gesetz durch Gesetzgebung angepasst werden und nicht nach Willkür "verbogen".

Und damit hast du auf den Punkt gebracht, dass du nicht berücksichtigst, was der Beamtenstatus eigentlich bedeutet. Natürlich kann der Dienstherr in den Bereichen mit Prämien arbeiten, wo die gemäß Grundgesetz geschuldete aA nicht ausreicht, um Personal zu gewinnen. Aber diese Prämie rechnet nicht auf den Kontrollmaßstab des BVerfG an.

Das ist jetzt wirres Unterestellen von Aussagen und unsachliche Themensprünge, die so nicht getroffen sind. Das lass ich unkommentiert...

Rheini

Zitat von: JasDoc in Heute um 11:14Ist das ermüdend...

Beschluss vom 17. September 2025 BVerfG RN 63

Nein, das ist nicht verkürzt. Das ist einfach die Aussage des BVerfG. Es muss endlich begriffen werden:

1. Was "amtsangemessen" ist - legt der DH fest,
2. ABER als Mindestmaß für die kleinste Besoldung hat das BVerfG eben diesen Indikator festgelegt.

Das BVerfG "macht" keine Besoldung, sondern legt nur ein paar Grenzen fest. Ansonsten bleibt es Gestaltungsspielraum der DH.

Also ist der/die niedrigste Besoldungsstufe mit mind. 80% MÄE verfassungsgemäß besoldet? ja.

Ist das auch "amtsangemessen"? entscheidet der DH. (er kann höher ansetzen - nur nicht niedriger).



Das ist jetzt wirres Unterestellen von Aussagen und unsachliche Themensprünge, die so nicht getroffen sind. Das lass ich unkommentiert...

Ich hole mir mal Chips und ein Bier .....

PolareuD

#3335
Zitat von: JasDoc in Heute um 11:14Also ist der/die niedrigste Besoldungsstufe mit mind. 80% MÄE verfassungsgemäß besoldet? ja.


Nein, das gilt nicht. Das BVerfG hat lediglich den Kontrollmaßstab neu definiert in der Form, dass die Mindestbesoldung 80% des 2,3-fachen MÄE beträgt. Mehr nicht. Alles andere interpretieren die Dienstherrn in unzulässiger Art und Weise hinein.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

DeltaR95

#3336
Zitat von: JasDoc in Heute um 11:14Das lass ich unkommentiert...

Lass' es besser, deine selektive Lesart i.V.m. mit deiner Unfähigkeit, Urteile miteinander zu verketten ist ebenso ermüdend.

Was "amtsangemessen" ist hinsichtlich der Besoldung legt NICHT willkürlich der Dienstherr fest.

ZitatDie Angemessenheit der Alimentation des Beamten bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen, die auf Grundlage vergleichbarer Ausbildung bei entsprechend erbrachten Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258, 293 f.).

Allein damit ist dein Ansinnen, dem niedrigsten Statusamt einfach die Schwelle der Armutsgefährdung basierend auf einem 80 % MÄE zu "gönnen", ad absurdum geführt.

Wird dir jetzt klar, warum ich das Beispiel mit dem Ingenieur angeführt habe?

Der Beamte wird entsprechend seinem Status (oder besser der "Wertigkeit seiner Tätigkeit im Vergleich zu ähnlichen Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes") nach alimentiert. Dieses Delta zwischen "Mindestbesoldung" und "amtsangemessener Besoldung" ist aber kein "Goodie" oder "Goodwill" des Dienstherrn, sondern ebenso verfassungsrechtlich geschuldet. Nur weil die Dienstherrn sich diesen Arbeitsaufwand konsequent sparen, müssen wir über das BVerfG bemühen.

ZitatDer Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum, wenn die Höhe der Bezüge den tatsächlichen Unterhaltskosten nicht mehr entspricht und der Beamte so mit wachsender Kinderzahl den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht mehr erreichen kann (vgl. BVerfGE 99, 300, 316). Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt in einem solchen Fall zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch Unterhaltsleistungen zu verhindern (BVerfGE 44, 249, 275).

Man beachte das Wort "allgemeine"...

BVerfGBeliever

Zitat von: JasDoc in Heute um 10:27Maßstab für die Mindestbesoldung? mind. 80% MÄE im niedrigsten Amt.
Anscheinend kann man gar nicht oft genug Durgi zitieren:
- "Was viele in der Debatte konsequent übersehen: Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen. Wer weiterhin mit ,,Single-Vergleichen" argumentiert, operiert an der Systematik vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt."

P.S. Und weil du ja immer nach BVerfG-Quellen fragst, die Grundlage für Durgis Zitat findet sich unter anderem in Rn. 70 des aktuellen Beschlusses:
- "Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht [...]"

infabi

Zitat von: Rheini in Heute um 10:16Ich finde die automatische Besoldungsanpassung auch ein positives Element in dem Entwurf.

Den ersten Anschein mag das sein. Wenn es aber heißt, Zitat:"Anders als der Höchstbetrag einer geringfügigen Beschäftigung, der an die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt ist, ist der hälftige Betrag der Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens als Bezugsgröße für das Partnereinkommen dynamisch: Er passt sich automatisch an die jährliche Entwicklung
des Median-Äquivalenzeinkommens an und stellt so die dauerhaft realitätsgerechte Bemessung der Bezugsgröße sicher."

D.h. Es ist damit zu rechnen, dass Jahr für Jahr der Wert steigt und somit die Mindestbesoldung massiv drückt.

Weiterhin zitieren ich: "Der Gesetzgeber ist daher frei, eine andere, realitätsgerechtere Regelbezugsgröße zu wählen"

Hier überschreitet der Besoldungsgesetzgeber m.E. seinen Gestaltungsspielraum. Wie schon im Gutachten zur Richterbesoldung in BB ersichtlich, wird pauschalisiert. Es findet keine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Lebensverhältnissen statt.

Quetsche

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:32Anscheinend kann man gar nicht oft genug Durgi zitieren:
- "Was viele in der Debatte konsequent übersehen: Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen. Wer weiterhin mit ,,Single-Vergleichen" argumentiert, operiert an der Systematik vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt."

P.S. Und weil du ja immer nach BVerfG-Quellen fragst, die Grundlage für Durgis Zitat findet sich unter anderem in Rn. 70 des aktuellen Beschlusses:
- "Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht [...]"

das ist völlig richtig.
Nur wieso machen sie das? Das ist ja Quasi ein fiktiver Ehepartner mit fiktiven Kindern.
Warum muss man das so kompliziert machen? Wäre es nicht einfacher den niedrigsten Beamten Single zu nehmen den ein Grundgehalt zu geben das der Allimentierung gerecht wird und dann die weiteren Lebenssituationen zu betrachten und diese dann vernünftig zu allimentieren.
Alles in der realen Welt zu lassen und nicht fiktive Welt, ist doch nicht schwer Personalerfassungsbögen etc.. gibt es eh.
Wieso muss man da komplizierte statische so sind Familien in der Welt/Deutschland heute und das nehmen wir mal halt her was dann wieder von Profis im Detail zerrissen wird.

Ich kann mir nicht vorstellen das es viele Beamte gibt die ein Problem damit haben das einfach real allimentiert wird

infabi

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:32Anscheinend kann man gar nicht oft genug Durgi zitieren:
- "Was viele in der Debatte konsequent übersehen: Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen. Wer weiterhin mit ,,Single-Vergleichen" argumentiert, operiert an der Systematik vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt."

P.S. Und weil du ja immer nach BVerfG-Quellen fragst, die Grundlage für Durgis Zitat findet sich unter anderem in Rn. 70 des aktuellen Beschlusses:
- "Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht [...]"

Danke! Damit ist alles gesagt!

DeltaR95

Zitat von: Quetsche in Heute um 11:46Ich kann mir nicht vorstellen das es viele Beamte gibt die ein Problem damit haben das einfach real allimentiert wird

Ein Argument wäre wohl, dass dies eine "Abkehr vom Leistungsprinzip" darstellt.

Nehmen wir mal einen jungen Beamten im niedrigsten Statusamt und "80 %-Single MÄE", sprich Faktor 1,0 nach BVerfG. Dieser junge Beamte hätte jetzt die Wahl, sich entweder "richtig reinzuhängen" und dann mit jeder Beförderung in seiner Laufbahn vielleicht 5 % mehr zu verdienen oder er heiratet, kassiert direkt mal 50 % oben drauf (weil jetzt Faktor 1,5) und ist natürlich sehr motiviert, jeden Tag mehr als sein bestes zu geben ;)

Gleiches wäre dann, wenn er Kinder bekommt, dann käme nach der Realität für jedes Kind irgendwas zwischen 0,3 und 0,5 oben drauf und so weiter.

So ein System fördert doch keine Leistungsträger, sondern jene, die nur das absolute Minimum machen und möglichst viel Zeit in ihr Privatleben investieren wollen. Oder sehe ich das falsch?

Seh' es mal so: Dadurch, dass der Beamte ab Beginn schon "4K-Alleinverdiener" erhält, ködert der Staat Menschen in das Berufsbeamtentum - auch Leistungsträger. Dummerweise haben die meisten von denen hinterher keinerlei reele Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt, weil keine "verwertbare Berufsausbildung oder Berufserfahrung" und sind auf ihrer Besoldung festgeschrieben, sofern sie nicht befördert werden. Diese Besoldung kann zudem auch noch bei Vorliegen bestimmter Gründe durch den Dienstherrn abgesenkt werden (z.B. wenn das MÄE sinkt).

Tarifgeist

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 12:05Ein Argument wäre wohl, dass dies eine "Abkehr vom Leistungsprinzip" darstellt.

Nehmen wir mal einen jungen Beamten im niedrigsten Statusamt und "80 %-Single MÄE", sprich Faktor 1,0 nach BVerfG. Dieser junge Beamte hätte jetzt die Wahl, sich entweder "richtig reinzuhängen" und dann mit jeder Beförderung in seiner Laufbahn vielleicht 5 % mehr zu verdienen oder er heiratet, kassiert direkt mal 50 % oben drauf (weil jetzt Faktor 1,5) und ist natürlich sehr motiviert, jeden Tag mehr als sein bestes zu geben ;)

Gleiches wäre dann, wenn er Kinder bekommt, dann käme nach der Realität für jedes Kind irgendwas zwischen 0,3 und 0,5 oben drauf und so weiter.

So ein System fördert doch keine Leistungsträger, sondern jene, die nur das absolute Minimum machen und möglichst viel Zeit in ihr Privatleben investieren wollen. Oder sehe ich das falsch?

Seh' es mal so: Dadurch, dass der Beamte ab Beginn schon "4K-Alleinverdiener" erhält, ködert der Staat Menschen in das Berufsbeamtentum - auch Leistungsträger. Dummerweise haben die meisten von denen hinterher keinerlei reele Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt, weil keine "verwertbare Berufsausbildung oder Berufserfahrung" und sind auf ihrer Besoldung festgeschrieben, sofern sie nicht befördert werden. Diese Besoldung kann zudem auch noch bei Vorliegen bestimmter Gründe durch den Dienstherrn abgesenkt werden (z.B. wenn das MÄE sinkt).

Das Beamtentum fördert doch per se keine Leistungsträger. Kann es ja auch gar nicht, so wie es ausgestaltet ist.

Es verhält sich eher umgekehrt: Am besten fährt der verbeamtete Durchschnitts- und Minderleister

DeltaR95

Zitat von: Tarifgeist in Heute um 12:18Das Beamtentum fördert doch per se keine Leistungsträger. Kann es ja auch gar nicht, so wie es ausgestaltet ist.

Es verhält sich eher umgekehrt: Am besten fährt der verbeamtete Durchschnitts- und Minderleister

Nachdem ich vor 10 Jahren in die pW gewechselt bin, muss ich sagen, dort ist es auch nicht anders. Nur eine Sache ist gleich: Welche "Leistungskultur" in einem Betrieb oder einer Abteilung vorherrscht, ist erheblich davon abhängig, wie "von oben" geführt wird. Auf beiden Seiten ist "durchschnittliche Güte" der Leistung geschuldet, egal ob Arbeitnehmer oder Beamter. Die meisten "Führungskräfte" scheuen sich einfach nur davor, die "Low-Performer" entsprechend zu sanktionieren. Das geht auch bei Beamten...

Quetsche

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 12:05Ein Argument wäre wohl, dass dies eine "Abkehr vom Leistungsprinzip" darstellt.

Nehmen wir mal einen jungen Beamten im niedrigsten Statusamt und "80 %-Single MÄE", sprich Faktor 1,0 nach BVerfG. Dieser junge Beamte hätte jetzt die Wahl, sich entweder "richtig reinzuhängen" und dann mit jeder Beförderung in seiner Laufbahn vielleicht 5 % mehr zu verdienen oder er heiratet, kassiert direkt mal 50 % oben drauf (weil jetzt Faktor 1,5) und ist natürlich sehr motiviert, jeden Tag mehr als sein bestes zu geben ;)

Gleiches wäre dann, wenn er Kinder bekommt, dann käme nach der Realität für jedes Kind irgendwas zwischen 0,3 und 0,5 oben drauf und so weiter.

So ein System fördert doch keine Leistungsträger, sondern jene, die nur das absolute Minimum machen und möglichst viel Zeit in ihr Privatleben investieren wollen. Oder sehe ich das falsch?

Seh' es mal so: Dadurch, dass der Beamte ab Beginn schon "4K-Alleinverdiener" erhält, ködert der Staat Menschen in das Berufsbeamtentum - auch Leistungsträger. Dummerweise haben die meisten von denen hinterher keinerlei reele Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt, weil keine "verwertbare Berufsausbildung oder Berufserfahrung" und sind auf ihrer Besoldung festgeschrieben, sofern sie nicht befördert werden. Diese Besoldung kann zudem auch noch bei Vorliegen bestimmter Gründe durch den Dienstherrn abgesenkt werden (z.B. wenn das MÄE sinkt).

Das sehe ich mal überhaupt nicht so du stellst hier eine Familie und Kinder großziehen auf ein echt unteres Niveau wieso auch immer. Ich ziehe vor jedem den Hut der Familie hat und sich darum kümmert und tolle Kinder für die Gesellschaft bringt. Die hier runter zubrechen als faule Arbeiter die lieber Kinder in die Welt setzten anstatt sich in der Arbeit reinzuhängen ist absurd.
Es gibt genügend Leute die beides machen und den Zölle ich mein größten Respekt.
Nochmal vermische hier Leistung (Grundgehalt) nicht mit Allimentierung und Kinder großziehen.
Wie hoch die Unterschiede im Grundgehalt sein müssen in den verschiedenen A Stufen zb. habe ich nicht genannt. Ob deine 5% je Stufe angemessen sind um sich reinzuhängen ist eine andere Bewertung.