Rückzahlung Fortbildung

Begonnen von Thomi, 22.04.2026 23:12

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Thomi

Hallo zusammen,

Ich bekomme momentan eine größere Fortbildung bezahlt, für dessen Stelle ich einen neuen, befristeten Vertrag bekommen habe. Der gibt einen Bewilligungszeitraum von fünf Jahren an (01.03.2025 - 28.02.2030). Danach läuft meine Beschäftigung mit dem alten Vertrag unbefristet weiter. In meinem Änderungsvertrag steht, das ich die Kosten der Fortbildung und meine Lohnfortzahlung zurückzahlen soll, wenn ich innerhalb des Bewilligungszeitraumes und den folgenden zwei Jahren danach kündige. Es steht folgendermaßen drin: ,,Der beschäftige hat dem Arbeitgeber, sofern er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden nach dem Bestehen der Lehrgangsprüfung aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb des Bewilligungszeitraumes und den folgenden zwei Jahren ausscheidet, für jeden vollen Kalendermonat, der an diesem Zeitraum fehlt, 1/84 der erhaltenen Leistungen zu erstatten."

Verstehe ich richtig, das die mich sieben Jahre binden wollen wegen einer Fortbildung, die nur vier Monate dauert?

Danke

Autodoc

Hi

Das sind übliche Ausgestaltungen des Arbeitgebers, um auch das Invest in deine Person im Unternehmen zu halten. Die Ausgestaltung kenne ich so nicht. Einen Zeitraum fest zu legen, ab wann man ein x/Teil der Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ist völlig okay. Aber bei dir sind ja noch mal die Lohnkosten zurückzuzahlen. Das halte ich für nicht zulässig , da du ja trotzdem eine Leistung, dem Arbeitgeber zur Verfügung stellst.

Aber im Prinzip, wenn man damit erreichen, dass du mindestens sieben Jahre beim Arbeitgeber bleibst.

Dann wird die Weiterbildung sicherlich auch gutes Geld kosten.

Den Teil mit dem befristeten Arbeitsvertrag habe ich auch nicht so ganz verstanden. Also habt ihr kein Zusatzvereinbarung geschlossen wegen den Fortbildungskosten, sondern ein Änderungsvertrag geschlossen? Was steht denn da noch drinne, dass der andere Vertrag nach Beendigung der Weiterbildung wieder in Kraft tritt?
Weil so hast du nach meinem Verständnis nur einen befristeten Vertrag und das war's, weil du den anderen durch Änderungsvertrag ja ab geändert hast.

Vollstrecker

Zitat von: Thomi in 22.04.2026 23:12Verstehe ich richtig, das die mich sieben Jahre binden wollen wegen einer Fortbildung, die nur vier Monate dauert?


Es geht nicht um die Zeit, es geht um die Kosten.  ;) Die AG sind es leid, den Mitarbeitern teure Fortbildungen / Weiterbildungen zu zahlen und sobald diese die in der Tasche haben, sind die weg.
Diese Bedingungen, die Kosten der Fortbildung anteilsmäßig zurückzuzahlen usw. sind zum größten Teil so üblich und auch durchaus rechtlich okay.
Hier haben schon zwei Mitarbeiter dagegen geklagt, weil die eben den AG gewechselt haben innerhalb des vertraglich festgelegten Zeitraumes und wollten nicht eine fünfstellige Summe zurückzahlen.
Beide haben vor Gericht verloren.
Es soll auch schon AG geben, die lösen quasi Mitarbeiter aus und zahlen die noch ausstehende Summe.

Ansonsten habe ich aber auch die gleichen Fragezeichen wie Autodoc.
Den Teil mit den Lohnkosten.....könnte es sein, dass du dein volles Gehalt weiterbekommst, obwohl du einen großen Stundenanteil in der Weiterbildung / Fortbildung bist?

Petar Tudzharov

Hier könnte ggf. LAG Hamm, 1 SLa 21/25 interessant sein.

ZitatLöst eine Klausel die Rückzahlung von Fortbildungskosten aus, wenn das Arbeitsverhältnis ,,auf Wunsch" des Arbeitnehmers beendet wird, meint dies die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers. Mit diesem Inhalt ist die Klausel unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Eine solche Klausel wäre unwirksam und entfällt ersatzlos.

Alien1973

Mal das Internet befragt:

Orientierungswerte der Rechtsprechung im Überblick:

Fortbildungsdauer    Zulässige Bindungsdauer
bis 1 Monat           bis zu 6 Monate
bis 2 Monate           bis zu 1 Jahr
3 bis 4 Monate           bis zu 2 Jahre
6 bis 12 Monate           bis zu 3 Jahre
mehr als 2 Jahre   bis zu 5 Jahre

Eine Bindungsfrist von insgesamt sieben Jahren (5 Jahre plus 2 weitere) bei einer Fortbildungsdauer von lediglich vier Monaten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unwirksam.

Rechtliche Einordnung der Bindungsdauer:
Die zulässige Bindungsdauer richtet sich nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der Fortbildung und dem dadurch erlangten Vorteil für den Arbeitnehmer. Für eine Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten gelten folgende Richtwerte:

Regelfall:
Eine Bindungsdauer von maximal zwei Jahren (24 Monate) ist zulässig.

Extreme Ausnahme:
Nur bei außergewöhnlich hohen Kosten oder einer extrem wertvollen Qualifikation (z. B. Pilotenausbildung) kann in Einzelfällen eine längere Bindung erwogen werden, wobei selbst dann eine siebenjährige Bindung für vier Monate Kursdauer kaum zu rechtfertigen wäre.

Fünf-Jahres-Grenze:
Eine Bindungsfrist von fünf Jahren setzt laut BAG in der Regel eine Fortbildungsmaßnahme von mehr als zwei Jahren voraus.
Arbeitsrecht Siegen

Konsequenzen der Unwirksamkeit
Wenn die vereinbarte Bindungsfrist den zulässigen Rahmen deutlich überschreitet, führt dies meist zur Gesamtunwirksamkeit der Rückzahlungsklausel.
Arbeitsrecht Siegen

Keine Teilwirksamkeit:
Die Klausel wird im Regelfall nicht auf das erlaubte Maß (z. B. 2 Jahre) reduziert, sondern fällt komplett weg ("Verbot der geltungserhaltenden Reduktion").

Keine Rückzahlungspflicht:
Ist die Klausel unwirksam, muss der Arbeitnehmer bei einer Kündigung in der Regel überhaupt keine Fortbildungskosten zurückzahlen.
JuraForum.de

Entweder das so nicht unterschreiben und vorher mit deinem AG klären oder einfach auf dich zukommen lassen und im Bedarfsfall dagegen klagen, gewinnen und gar nix zahlen. 7 Jahre Bindungsfrist sind auf alle Fälle vieeeeel zu lange und habe ich so auch noch nie gehört oder vernommen.


Petar Tudzharov

Wenn ich die Wahl hätte, eine Vereinbarung zu unterschreiben, die wahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht unwirksam ist und daher keine negativen Folgen für mich entfaltet oder aber den Arbeitgeber dazu bewegen, seinen Vorschlag unter entsprechender Hinweisgebung zu überarbeiten, dann wüsste ich, wofür ich mich entscheide  8)