Keiner möchte eine Beurteilung erstellen

Begonnen von Job-Nomade, Gestern um 11:23

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Job-Nomade

Hallo

Ich bin in der Kommunalverwaltung tätig und bin aus gesundheitlichen Gründen in einen anderen Fachbereich abgeordnet.
Mir wurde nahegelegt aus meinem alten Fachbereich eine dienstliche Beurteilung erstellen zu lassen.
In der Zeit in der ich im alten Fachbereich krank geschrieben war, hat der Fachbereichsleiter seinen Posten aufgegeben und ist zu einer anderen Stelle gewechselt.

Ich versuche seit dem 01.09.2025 eine Beurteilung zu erhalten.
Da jede Bewerbung von mir abgelehnt wird, da ich keine Beurteilung habe.

Situation:
- alter Fachbereichsleiter weg
- die nächsthöhere Stabsstelle stellt sich taub
- der Büroleiter verweist auf den neuen Fachbereichsleiter (welcher mich garnicht kennt)
- meine Personalstelle verweist auf den Büroleiter
- Personalrat verweist auf die nächsthöhere Stelle

Ich bin etwas (sehr) ratlos, weil ich denke ich bin doch nicht der erste Mensch der eine Beurteilung möchte.
Der Büroleiter rät mir dringend mich in anderen Behörden zu bewerben, da die Abordnung im neuen Fachbereich schon jetzt sichtbar scheitern wird.

Die jetzige Stelle brauche ich garnicht zu fragen, da wir uns einig sind, das passt bei beiden Parteien nicht.

Einen Anwalt für Arbeitsrecht kann ich natürlich beauftragen, aber wie soll etwas erzwungenes Gut werden.

Gibt es keine Hierarchie, wer eine Beurteilung erstellen muss, wenn der Vorgesetzte nicht mehr greifbar ist?

Ich erbitte Rat und Hilfe bitte.

TVOEDAnwender

Wenn es um ein Arbeits- bzw. Zwischenzeugnis geht, hast du in der Regel einen klaren, auch einklagbaren Anspruch. Dieser ergibt sich sowohl aus § 109 GewO als auch aus dem TVöD.

Handelt es sich hingegen um eine interne dienstliche Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, was bei euch konkret geregelt ist, etwa in einer Dienstvereinbarung oder Beurteilungsrichtlinie. Daraus kann sich ein Anspruch ergeben, zwingend ist das - im Gegensatz zum Beamtenbereich - aber nicht.

Unabhängig davon spricht viel dafür, dass der Arbeitgeber das Problem intern lösen muss. Dass der ursprüngliche Vorgesetzte nicht mehr da ist, entbindet die Dienststelle nicht von der Pflicht, eine Beurteilung zu organisieren, sofern eine Pflicht in Euren Regelungen vorgesehen ist. In der Praxis wird dann häufig auf andere Vorgesetzte, frühere Beurteilungsbeiträge oder Einschätzungen aus der Hierarchie zurückgegriffen.

Ich würde daher zunächst gezielt in die einschlägigen internen Regelungen schauen und diese gegenüber der Personalstelle konkret benennen.

ike

Schriftlich und nachweisbar
- einfaches Zwischenzeugnis
- qualifiziertes Zwischenzeugnis
- einfaches Arbeitszeugnis
- qualifiziertes Arbeitszeugnis
anfordern, was Du halt brauchst, und Frist setzen mit Datum (2-3 Wochen).

Eine Beurteilung gibt es für Tarifbeschäftigte doch nicht.

Ist die Frist abgelaufen:
Ggf. Personalrat einschalten oder gleich zum Arbeitsgericht und Zeugnis einklagen.

Bei nun 8 (!) Monaten und nachweisbaren Aufforderung würde ich gleich das Arbeitsgericht einschalten.

lyrik23

Zitat von: ike in Gestern um 12:20Eine Beurteilung gibt es für Tarifbeschäftigte doch nicht.

Ich arbeite im TV-L und habe eine Beurteilung und ein Zwischenzeugnis bekommen, kann also nicht stimmen (?).

@TO
Ich hatte eine ähnliche Konstellation. Die Personalabteilung hat die ehemalige Führungskraft wohl nochmal angeschrieben und um ein Arbeitszeugnis gebeten. Vermutlich hat die PA die FK auch nochmal etwas unter Druck gesetzt. Ich bekam dann mein Zeugnis.
Bei diesem Fall war die FK weiterhin in derselben Institution, nur woanders. Also kein Wechsel in die Privatwirtschaft o.ä.

Rowhin

Zitat von: lyrik23 in Gestern um 12:54Ich arbeite im TV-L und habe eine Beurteilung und ein Zwischenzeugnis bekommen, kann also nicht stimmen (?).

Beurteilungen für Tarifbeschäftigte bzw. deren Form, Häufigkeit, etc. pp. schreibt der TV-L im Gegensatz zu anderen Bereichen nicht vor, es gibt aber etliche Einrichtungen, die diese doch nach eigenen Kriterien und für eigene Zwecke vornehmen. An anderen Einrichtungen passiert dies nicht. Teilweise gibt es auf Landesebene Vorgaben dazu, teils nicht.

Siehe dazu u.a. Rehm:

ZitatDem Arbeitgeber steht ein allgemeines Beurteilungsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmern zu (vgl. BAG v. 28.3.1979 – 5 AZR 80/77 – AP Nr. 3 zu § 75 BPersVG und BAG v. 10.3.1982 – 5 AZR 927/79 – AP Nr. 1 zu § 13 BAT). Durch die dienstlichen Beurteilungen verschafft sich der Arbeitgeber ein Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung seiner Mitarbeiter unabhängig davon, ob es sich um Beamte oder Arbeitnehmer handelt. Die Beurteilungen haben damit Bedeutung für alle Personalentscheidungen, bei denen es auf die Leistungen des einzelnen Mitarbeiters oder einen Vergleich der Leistungen von Mitarbeitern untereinander ankommt. Sie liegen damit auch im berechtigten Interesse des Arbeitnehmers an seiner leistungsgerechten beruflichen Entwicklung.