Krankengeld/ Tariferhöhung

Begonnen von Sunny78, 01.07.2026 10:42

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Sunny78


Ich hätte eine Frage zur Krankengeldberechnung im Zusammenhang mit der TVöD (VKA)-Tariferhöhung 2025.

Ich bin seit dem 20.05.2025 arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld.

Nach meinem Kenntnisstand wurde im TVöD (VKA) am 06.04.2025 eine Tarifeinigung erzielt. Nach der Bestätigung durch die zuständigen Gremien am 12.05.2025 bzw. nach Ablauf der Erklärungsfrist am 14.05.2025 wurde der Tarifabschluss verbindlich.

Mein Arbeitgeber hat die tarifliche Gehaltserhöhung jedoch erst im August 2025 rückwirkend ausgezahlt.

Die Krankenkasse hat die Tariferhöhung bei der Berechnung meines Krankengeldes nicht berücksichtigt. Auf Nachfrage teilte sie mir mit, sie habe mit meinem Arbeitgeber gesprochen. Deren Auffassung sei, die Tariferhöhung sei erst mit der Auszahlung im August 25 rechtswirksam geworden, weshalb sie bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt werden könne.

Hat jemand einen ähnlichen Fall gehabt oder weiß, ob für die Krankengeldberechnung der Zeitpunkt der Verbindlichkeit des Tarifabschlusses oder der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung maßgeblich ist? Ich freue mich über Erfahrungen oder Hinweise.

cyrix42

Das Krankengeld bemisst sich nicht direkt am Lohn, den man erhalten würde, wenn man jetzt arbeitsfähig wäre, sondern an am Lohn, den man bisher erhalten hat.

Zitat von: §47 SGB V Absatz (2)(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(Hervorhebungen durch mich.)

Insofern kam die Tariferhöhung für dich leider zu spät.




Sunny78

Danke für deine Erläuterung. Das sich weitere Tariferhöhungen nicht auf das Krankengeld auswirken, ist mir bewusst. Und dass es nicht um das aktuelle Gehslt geht. Sondern dass maßgebliche Gehalt VOR KS.

Maßgeblich für die KG Berechnung ist bei mir der Monat April 25. Und dieser wurde im August 25 aufgrund der beschlossenen Tariferhöhung vom April 25 neu berechnet. Konkret geht es mir ja um die Frage, tritt die Rechtskraft mit Tarifeinigung und Ablauf der Erklärungsfrist ein? Oder WANN war der Tarifvertrag 2025 rechtsverbindlich?

TVOEDAnwender

Ich würde das eher so sehen:

Nach meinem Kenntnisstand wurden die Änderungstarifverträge zum TVöD/VKA erst im August 2025 im Unterschriftenverfahren unterzeichnet. Das ist für die Frage meines Erachtens der entscheidende Punkt.

Maßgeblich ist nämlich nicht der Auszahlungszeitpunkt im August. Die Begründung der Krankenkasse bzw. des Arbeitgebers wäre insoweit unsauber. Maßgeblich ist aber auch nicht bereits die Tarifeinigung bzw. das Einigungspapier vom 06.04.2025 oder der Ablauf der Erklärungsfrist im Mai.

Entscheidend dürfte sein, wann der Anspruch auf das erhöhte Tabellenentgelt rechtlich entstanden ist. Tarifverträge bedürfen der Schriftform. Die Tarifeinigung bzw. das Einigungspapier ist noch nicht der Änderungstarifvertrag. Wenn die Änderungstarifverträge zum TVöD/VKA erst später im Unterschriftenverfahren zustande gekommen sind, entsteht der Rechtsanspruch auf das rückwirkend erhöhte Entgelt auch erst mit diesem formwirksamen Abschluss.

Das ist für das Krankengeld entscheidend. Nach § 47 SGB V kommt es auf den letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum an. Rückwirkende Entgelterhöhungen können zwar eine Rolle spielen, soweit ich es verstehe aber nur dann, wenn der Anspruch auf das höhere Entgelt bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstanden war.

Bei AU-Beginn am 20.05.2025 und einem formwirksamen Abschluss der Änderungstarifverträge erst im August 2025 spricht deshalb einiges dafür, dass die rückwirkende Tariferhöhung für die Krankengeldberechnung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Auch wenn der April 2025 später neu abgerechnet und verbeitragt wurde.