amtsangemessene Alimentation in Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 08.09.2026 17:32

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Arverna

Zitat von: Hoffnungsloser in Gestern um 08:58Mal für alle, die meinen, dass der Beamte nach Anzahl Kinder oder irgendwelcher Bedarfe alimentiert werden muss: der Beamte ist kein Bürgergeldempfänger. 4K wurde vom Bundesverfassungsgericht als Bezugsgröße herangezogen und soll nicht dazu dienen, dass eine Besoldung nach Anzahl der Kinder stattfinden soll, sondern man hat diesen Wert in Bezug auf das Medianäquivalenzeinkommen gewählt, um eine sich an der gesellschaftlichen Einkommensentwicklung orientierende Größe zu haben, die eine untere Grenze für die Beamtenbesoldung darstellen soll. Die Rahmenbedingungen mit der Standardfamilie (Beamter, Ehefrau +2 Kinder) wurde hier bewusst gewählt, insbesondere, da das Bundesverfassungsgericht in einem früheren Urteil bereits festgestellt hat, dass diese Konstellation weitestgehend aus dem Grundgehalt alimentiert werden soll. Weitestgehend bedeutet natürlich auch, dass Zuschläge möglich sind, aber im 2025er Urteil wurde hier auch darauf hingewiesen, dass dies in Grenzen stattfinden muss.
Diese untere Grenze wird durch die Anrechnung eine Partnereinkommens ausgehebelt und alleine, wenn man an sich überlegt, warum das Bundesverfassungsgericht so geurteilt hat, kann dieses nicht zu rechtfertigen sein. Schließlich hätte man die Klagen ja auch mit der Begründung, dass der Partner ja genug mitverdient oder mit einer anderen Berechnungsgrundlage abweisen können. Das hat man aber nicht! Man hat sich bewusst für dieses Urteil entschieden.
Und dass der Beamte nicht wie ein Bedarfsempfänger behandelt werden darf, zeigt sich in der Abkehr der 15% über der Grundsicherung. Schon 2020 wollte das Bundesverfassungsgericht nur eine Bezugsgröße ins Leben rufen. Leider wurde dies durch die DH so missinterpretiert (wahrscheinlich absichtlich), dass man den Beamten ja wie einen Grundsicherungsempfänger nach Bedarf alimentieren könne. Deswegen kam dann 2025 die Abkehr davon, mit klaren Berechnungsregeln, die ebenso bewusst aufgestellt wurden. Und eigentlich gab es genug Hinweise darauf, dass das Partnereinkommen nicht möglich ist, konnte halt nur nicht abgeurteilt werden, da es nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Warum lässt das Bundesverfassungsgericht denn den Partner mit dem Faktor 0,5 einfließen? Würde man von einem Partnereinkommen ausgehen, hätte man diesen Faktor einfach weggelassen!
Indem man ein Partnereinkommen einbezieht, rechnet man diesen Faktor nachträglich wieder raus, warum nimmt man diesen dann überhaupt mit rein?
All dies zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Wahl der Bezugsgröße klar und deutlich eben kein Partnereinkommen für die Mindestbesoldung wollte und zulässt.

Beim Thema Bedarf möchte ich abschließend für all diejenigen, die meinen eine Besoldung nach Bedarf wie beim Bürgergeldempfänger wäre zulässig und richtig, klarstellen, dass der Beamte eine sehr umfangreiche Gegenleistung für seine Besoldung erbringt! Eine Besoldung nach Bedarf schließt sich alleine schon deshalb vollkommen aus! Ein Bürgergeldempfänger macht nix für sein Geld! Der Beamte widmet sein Leben der Allgemeinheit und dem Allgemeinwohl!
Auch gilt nicht wie beim Bürgergeldempfänger ,,leistungslos", sondern Besoldung nach Leistung Eignung und Befähigung, mit hohen Hürden, um überhaupt Beamter zu werden! Von Besoldung nach Bedarf oder Zeugungsfähigkeit (wie Beim Bürgergeldempfänger) steht da nix und alleine die Annahme, man könne einen Beamten so, wie einen Bürgergeldempfänger behandeln, ist eine absolute Unverschämtheit!
Danke!!!!
Jemand hatte hier mal diesen Link https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider176/default-document-library/aufs%C3%A4tze-online/nvwz-online-aufsatz_02_2026.pdf?sfvrsn=64aac9d2_1%3C/a%3E%3Ca%20href= eingestellt
Der ist sehr aufschlussreich. Auch wenn das Doppelverdienermodell explizit nicht gänzlich ausgeschlossen wird.

Finanzer

Zitat von: Hoffnungsloser in Gestern um 08:58Warum lässt das Bundesverfassungsgericht denn den Partner mit dem Faktor 0,5 einfließen? Würde man von einem Partnereinkommen ausgehen, hätte man diesen Faktor einfach weggelassen!
Indem man ein Partnereinkommen einbezieht, rechnet man diesen Faktor nachträglich wieder raus, warum nimmt man diesen dann überhaupt mit rein?
All dies zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Wahl der Bezugsgröße klar und deutlich eben kein Partnereinkommen für die Mindestbesoldung wollte und zulässt.

Das ist doch schön und sachlich argumentiert, das sollte sogar ein Politiker verstehen wenn man es ihm so erklärt... natürlich nur wenn er es auch verstehen will.

@Libor: Danke!

Hoffnungsloser

Zitat von: Libor in Gestern um 09:26Ein Ansatz wäre ja auch, erst mal selbst zu schauen. Bevor man irgendelche Unterstellungen in den Raum wirft. Man kann z.B. googlen. Es gibt zahlreiche Beschlüsse. Die findet man einfach, das VG Hamburg ist ein Vorreiter bei der Veröffentlichung von Entscheidungen. Siehe bspw. Beschluss v. 02.04.2025, 21 B 151/24 (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001607731).
Zur grundsätzlichen Vereinbarkeit der "Zweiverdienerfamilie" mit dem Alimentationsprinzip, Rn. 209 ff. Zur Zulässigkeit der Rückwirkung des Gesetzes, Rn. 230 ff.

Die Frage der Zulässigkeit einer Rückwirkung hat das BVerfG im Beschluss 2025 übrigens gar nicht behandelt, denn dort gab es schon gar keine Rückwirkung. Vielmehr hat das BVerfG festgestellt, dass Berlin im Jahr 2024 eine Abkehr von der Alleinverdienerfamilie beschlossen hat, aber eben erst ab 2024. Damit spielte das für den Prüfungszeitraum 2008 - 2020 keine Rolle. Hamburg hingegen hat im Besoldungsstrukturgesetz 2023 ausdrücklich die Anwendung der neuen Grundsätze der Zweiverdienerehe ab 01.01.2022 geregelt. Laut VG Hamburg eine zulässige Rückwirkung des Gesetzes.

Äquivalent zur Berliner Situation wäre die Argumentation von Hamburg, dass die Grundsätze der Zweiverdienerehe auch schon in den Jahren vor 2022 zugrunde zu legen seien. Diese "Berliner Argumentation" hat auch Hamburg versucht, dies aber ebenso ohne Erfolg. Denn ebenso wie das BVerfG sagt das VG Hamburg für Zeiträume vor 2022, dass eine solche "Rückwirkung" nicht angenommen werden kann. Vielmehr gilt nach hergebrachten Grundsätzen als allgemeine Bezugsgröße die 4K-Alleinverdienerehe, solange der Gesetzgeber eben nicht (ausdrücklich) anderes regelt.
Siehe hierzu beispielhaft VG Hamburg v. 15.07.2025, 14 B 21/25, Rn. 204 ff. (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001618791)

Ich sehe da ein Urteil und nicht zahlreiche und das ist älter als das letzte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Und ich widerspreche: das Bundesverfassungsgerichts hat in seinem 2025er Urteil für den abgeurteilten Zeitraum ausgeschlossen, dass eine Abkehr von 4K möglich ist, eben weil die Besoldung auf den Alleinverdiener ausgerichtet war. Aber vielleicht reden wir da auch aneinander vorbei! Gibt es nicht auch VG-Urteile, die das Partnereinkommen kritisch sehen und das ganze direkt dem Bundesverfassungsgerichtes übergeben haben?

Unterstellen wollte ich nichts, habe nur aufgezeigt, was wäre, wenn nichts kommt...Ich erwähnte ja auch, dass ich halt auch nicht alles mitbekomme.. war wertfrei und nicht böse gemeint....
Im Übrigen muss ich noch anmerken, dass ich eigentlich Schnarchnase81 bin, dieser Nickname lässt sich leider nicht mehr registrieren.....


AR76

Schlechte Presse ist auch Presse.

Denn trotz aller Einwände wird dieser Herr, der sich FINANZminister nennen darf, sein verfassungswidriges Gesetz durchbringen. Es ist ihm scheiß egal, was Experten und Verbände denken. Der will sich profilieren und Geld sparen.

Und das Schlimmste ist, dass die Parteien CDU und Grüne mitmachen, wohlwissend dass es spätestens nach den Stellungnahmem (die von Rechtsexperten erarbeitet wurden) rechtswidrig ist.

Die SPD] wird es ablehnen, hätte es aber genauso gemacht, wenn die an der Macht wären. Haben wir ja gesehen in der Vergangenheit. Da lief die CDU dann Sturm.

Schade, dass kam diese Politiker nicht dafür belangen kann, aber selbst ein Verkehrsminister darf zig Millionen wissentlich veruntreuen und steht nur wegen Falschaussagen vor Gericht.

Rallyementation

Zitat von: Hoffnungsloser in Gestern um 08:58Mal für alle, die meinen, dass der Beamte nach Anzahl Kinder oder irgendwelcher Bedarfe alimentiert werden muss...

,dass sind solche Beamte die bei einem Restaurantbesuch die Bedienung über ihre Kinderschar und die des Kochs befragen, um das im Trinkgeld angemessen zu berücksichtigen, da wird bei einer großen Kindergeldschar doch glatt überhaupt Trinkgeld gegeben und das dazu noch verdoppelt oder verdreifacht. (Nie mitbekommen? Ach die besuchen nie Restaurants, weil kein Geld)

,dass sind die Beamten, die ausgerechnet immer nur an Ärzte geraten, die eine vierköpfige Familie ernähren müssen, denn in den Abrechnungen wird regelmäßig nicht nach Leistung, sondern mit dem 4-K 2,3 fachen Satz abgerechnet.

Die fordern eine Gebührenumstellung in den Ämtern: Bei ihrer Personalausweisaustellung betreute Sie ,,Uschi" vier Kinder, ausgeschöpfte Kind-Krank Tage und daher mit dem 3,5 fachen Satz zu berücksichtigen. Beim nächsten Amtsbesuch haben sie wieder die Wahl, ob ,,Uschi" oder der kinderlose ,,Frank", depressiv dauerkrank, der seine zukünftige (Mindest-)Pension durch Scheidung im Versorgungsausgleich nahezu halbiert hat, betreuen soll. Dies ist eine Initiative zur Vermenschlichung der Behörde und Gebührenbemessung nach familiären Kostentreibern.

BÜRGERFREUNDLICH

Zitat von: Hoffnungsloser in Gestern um 08:58Mal für alle, die meinen, dass der Beamte nach Anzahl Kinder oder irgendwelcher Bedarfe alimentiert werden muss: der Beamte ist kein Bürgergeldempfänger. 4K wurde vom Bundesverfassungsgericht als Bezugsgröße herangezogen und soll nicht dazu dienen, dass eine Besoldung nach Anzahl der Kinder stattfinden soll, sondern man hat diesen Wert in Bezug auf das Medianäquivalenzeinkommen gewählt, um eine sich an der gesellschaftlichen Einkommensentwicklung orientierende Größe zu haben, die eine untere Grenze für die Beamtenbesoldung darstellen soll. Die Rahmenbedingungen mit der Standardfamilie (Beamter, Ehefrau +2 Kinder) wurde hier bewusst gewählt, insbesondere, da das Bundesverfassungsgericht in einem früheren Urteil bereits festgestellt hat, dass diese Konstellation weitestgehend aus dem Grundgehalt alimentiert werden soll. Weitestgehend bedeutet natürlich auch, dass Zuschläge möglich sind, aber im 2025er Urteil wurde hier auch darauf hingewiesen, dass dies in Grenzen stattfinden muss.
Diese untere Grenze wird durch die Anrechnung eine Partnereinkommens ausgehebelt und alleine, wenn man an sich überlegt, warum das Bundesverfassungsgericht so geurteilt hat, kann dieses nicht zu rechtfertigen sein. Schließlich hätte man die Klagen ja auch mit der Begründung, dass der Partner ja genug mitverdient oder mit einer anderen Berechnungsgrundlage abweisen können. Das hat man aber nicht! Man hat sich bewusst für dieses Urteil entschieden.
Und dass der Beamte nicht wie ein Bedarfsempfänger behandelt werden darf, zeigt sich in der Abkehr der 15% über der Grundsicherung. Schon 2020 wollte das Bundesverfassungsgericht nur eine Bezugsgröße ins Leben rufen. Leider wurde dies durch die DH so missinterpretiert (wahrscheinlich absichtlich), dass man den Beamten ja wie einen Grundsicherungsempfänger nach Bedarf alimentieren könne. Deswegen kam dann 2025 die Abkehr davon, mit klaren Berechnungsregeln, die ebenso bewusst aufgestellt wurden. Und eigentlich gab es genug Hinweise darauf, dass das Partnereinkommen nicht möglich ist, konnte halt nur nicht abgeurteilt werden, da es nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Warum lässt das Bundesverfassungsgericht denn den Partner mit dem Faktor 0,5 einfließen? Würde man von einem Partnereinkommen ausgehen, hätte man diesen Faktor einfach weggelassen!
Indem man ein Partnereinkommen einbezieht, rechnet man diesen Faktor nachträglich wieder raus, warum nimmt man diesen dann überhaupt mit rein?
All dies zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Wahl der Bezugsgröße klar und deutlich eben kein Partnereinkommen für die Mindestbesoldung wollte und zulässt.

Beim Thema Bedarf möchte ich abschließend für all diejenigen, die meinen eine Besoldung nach Bedarf wie beim Bürgergeldempfänger wäre zulässig und richtig, klarstellen, dass der Beamte eine sehr umfangreiche Gegenleistung für seine Besoldung erbringt! Eine Besoldung nach Bedarf schließt sich alleine schon deshalb vollkommen aus! Ein Bürgergeldempfänger macht nix für sein Geld! Der Beamte widmet sein Leben der Allgemeinheit und dem Allgemeinwohl!
Auch gilt nicht wie beim Bürgergeldempfänger ,,leistungslos", sondern Besoldung nach Leistung Eignung und Befähigung, mit hohen Hürden, um überhaupt Beamter zu werden! Von Besoldung nach Bedarf oder Zeugungsfähigkeit (wie Beim Bürgergeldempfänger) steht da nix und alleine die Annahme, man könne einen Beamten so, wie einen Bürgergeldempfänger behandeln, ist eine absolute Unverschämtheit!

Besser hätte man es nicht verschriftlichen können. Danke!

Ich hoffe, Du wirst für diesen Beitrag nicht gesteinigt, denn nach derartigen Einwänden gab es in den Foren bereits die wüstesten Reaktion. Gern genommen: "Alles Neid"

Libor

#1132
Zitat von: Hoffnungsloser in Gestern um 09:44Ich sehe da ein Urteil und nicht zahlreiche

Du siehst da ein Urteil (Beschluss), weil ich dir - nachdem dir der Aufwand selbst offenbar zu groß war - netterweise eine Entscheidung als Beispiel rausgesucht haben. Wenn du daraus den Schluss ziehst, dass  es  weitere Entscheidungen nicht gibt, dann ist das so...


Zitat von: Hoffnungsloser in Gestern um 09:44Und ich widerspreche: das Bundesverfassungsgerichts hat in seinem 2025er Urteil für den abgeurteilten Zeitraum ausgeschlossen, dass eine Abkehr von 4K möglich ist, eben weil die Besoldung auf den Alleinverdiener ausgerichtet war.

Ich habe im zweiten und dritten Absatz meines Beitrags erklärt, dass das BVerfG 2025 nicht über die Zulässigkeit einer Rückwirkung entscheiden musste, weil es bereits keine Rückwirkung gab. So wie in den Hamburger Fällen für den Zeitraum vor dem 01.01.2022. Da hat das VG Hamburg genauso entschieden, wie das BVerfG 2025. Ab dem 01.01.2022 ist es schlicht eine andere Rechtsfrage. Wenn du das anders siehst und dem "widersprechen" willst, dann ist auch das so...

WikingerBrot

Mal eine andere Frage, im Entwurf der Landesregierung steht etwas von einer Einmalzahlungnfür A5 Beamte ohne Amtszulage für das Jahr 2021.
Kann mich einer aufklären welche das sind?

Denn ich kenne keine A5er ohne Amtszulage, kann es sein dass die Regierung hier wieder Schmuh betreibt?

Hoffnungsloser

Zitat von: Libor in Gestern um 10:29Du siehst da ein Urteil (Beschluss), weil ich dir - nachdem dir der Aufwand selbst offenbar zu groß war - netterweise eine Entscheidung als Beispiel rausgesucht haben. Wenn du daraus den Schluss ziehst, dass  es  weitere Entscheidungen nicht gibt, dann ist das so...


Ich habe im zweiten und dritten Absatz meines Beitrags erklärt, dass das BVerfG 2025 nicht über die Zulässigkeit einer Rückwirkung entscheiden musste, weil es bereits keine Rückwirkung gab. So wie in den Hamburger Fällen für den Zeitraum vor dem 01.01.2022. Da hat das VG Hamburg genauso entschieden, wie das BVerfG 2025. Ab dem 01.01.2022 ist es schlicht eine andere Rechtsfrage. Wenn du das anders siehst und dem "widersprechen" willst, dann ist auch das so...


Du hattest das Wort ,,zahlreich" benutzt. Da bin ich davon ausgegangen, dass da jetzt kurz und knapp mehrere Aktenzeichen zu kommen. Ich könnte natürlich auch selbst mal googeln, aber dafür fehlt mir die Zeit. Das ist aber auch egal, am Ende wird eh das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen.

Bei der Rückwirkung reden wir, so glaube ich, aneinander vorbei, was in einem Forum leider zu schnell passiert. Daher auch hier: sei es drum...
Im Übrigen muss ich noch anmerken, dass ich eigentlich Schnarchnase81 bin, dieser Nickname lässt sich leider nicht mehr registrieren.....

Libor

Zitat von: Hoffnungsloser in Gestern um 12:32Du hattest das Wort ,,zahlreich" benutzt. Da bin ich davon ausgegangen, dass da jetzt kurz und knapp mehrere Aktenzeichen zu kommen. Ich könnte natürlich auch selbst mal googeln, aber dafür fehlt mir die Zeit.

Tut mir leid, dass ich deine Erwartung an die Lieferung "kurz und knapp" nicht erfüllten konnte. Dass du das selbst nicht "kurz und knapp" hinbekommst und dir dafür "die Zeit fehlt" und du deswegen darauf angewiesen bist, dass andere ihre Zeit für dich opfern, tut mir auch leid.

Manche Leute... ::) ;D

Hoffnungsloser

Zitat von: Libor in Gestern um 13:01Tut mir leid, dass ich deine Erwartung an die Lieferung "kurz und knapp" nicht erfüllten konnte.  :) Dass du das selbst nicht "kurz und knapp" hinbekommst und dir dafür "die Zeit fehlt" und du deswegen darauf angewiesen bist, dass andere ihre Zeit für dich opfern, tut mir auch leid.

Manche Leute... ::) ;D

Na ja...die ursprüngliche Aussage stammt von dir, daher darf man auch von dir die entsprechenden Quellen erwarten....
Manche Leute...  ;)
Im Übrigen muss ich noch anmerken, dass ich eigentlich Schnarchnase81 bin, dieser Nickname lässt sich leider nicht mehr registrieren.....

Max_Muster

Postet um sammelt gerne auch die Stellungnahmen der Gewerkschaften

Libor

Zitat von: Robertbob in 08.10.2026 21:23Eine Rückwirkung bei Gesetzen, so einen Blödsinn habe noch nie gehört, wenn das möglich wäre, sorry mir fehlen die Worte um so etwas zu erklären.

Ernsthaft? Dass die zeitliche Rückwirkung von Gesetzen (außerhalb von Strafgesetzen zulasten des Täters) zulässig sein kann, ist völlig anerkannt. Die Unterscheidung zwischen sog. echter und unechter Rückwirkung stammt bspw. aus einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1961 (2 BvL 6/59).

Zitat von: Finanzer in Gestern um 09:15@Robertbob: Der DH ist sich halt für nichts zu schade. Im Bund wird ja im letzten Entwurf auch behauptet, durch das Rundschreiben seien die Gesetze noch "offen" um rückwirkend gravierende Änderungen vorzunehmen.

Hierzu mal ein weiteres, recht aktuelles Beispiel zur Besoldung :
Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.06.2023 – 2 C 11.21 (rechtskräftig) die rückwirkende (echte Rückwirkung) Neuregelung der Professorenbesoldung in Form der Abschmelzung von Leistungsbezügen für zulässig erachtet.

Begründung des BVerwG: Ein Rückwirkungsverbot ergäbe sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Hier gab es aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage. Denn das BVerfG hatte bezüglich Hessen entsprechende Regelungen für verfassungswidrig erklärt. In Folge dieser Entscheidung mussten die betroffenen Professoren damit rechnen, dass es auch in anderen Ländern zu einer Neuregelung des Besoldungssystems kommt und konnten nicht mehr auf die bisherigen Regelungen vertrauen.

Robertbob

Zitat von: Libor in Gestern um 17:08Ernsthaft? Dass die zeitliche Rückwirkung von Gesetzen (außerhalb von Strafgesetzen zulasten des Täters) zulässig sein kann, ist völlig anerkannt. Die Unterscheidung zwischen sog. echter und unechter Rückwirkung stammt bspw. aus einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1961 (2 BvL 6/59).

Hierzu mal ein weiteres, recht aktuelles Beispiel zur Besoldung :
Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.06.2023 – 2 C 11.21 (rechtskräftig) die rückwirkende (echte Rückwirkung) Neuregelung der Professorenbesoldung in Form der Abschmelzung von Leistungsbezügen für zulässig erachtet.

Begründung des BVerwG: Ein Rückwirkungsverbot ergäbe sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Hier gab es aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage. Denn das BVerfG hatte bezüglich Hessen entsprechende Regelungen für verfassungswidrig erklärt. In Folge dieser Entscheidung mussten die betroffenen Professoren damit rechnen, dass es auch in anderen Ländern zu einer Neuregelung des Besoldungssystems kommt und konnten nicht mehr auf die bisherigen Regelungen vertrauen.