amtsangemessene Alimentation in Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 08.09.2026 17:32

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Arverna

Zitat von: Rheini in Heute um 09:32Gilt die Neuodnung nicht zunächst ab dem 01.01.27?

Somit müsste der WS 2026 doch noch wie bisher gelten. Erst der WS 2027 müsste die neue Regelung einbeziehen, oder?
Es gibt aber schon eine Ermächtigung für 3 Änderungen, die im neuen Gesetzentwurf enthalten sind:
Rückwirkende Änderung der Mietenstufen ab Familienzuschlag Stufe 3: Die Mietenstufe I wird auf Mietenstufe II gesetzt. Und
Eine Einmalzahlung für A5 Beamte ohne Amtszulage, das Jahr 2021 betreffend, aber nur für die die Widerspruch eingelegt haben.
Eine Einmalzahlung für W1 Beamte für das Jahr 2026, diese ohne die Voraussetzung eines Widerspruchs.

OnkelConny

Zitat von: Rheini in Heute um 10:07Also bekomme ich die Ausgleichszulage ab dem 01.01.26?

Das sagt die KI:

"Nordrhein-Westfalen stellt sein Besoldungs- und Versorgungsrecht zum 1. Januar 2027 grundlegend neu auf, um Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation zu entsprechen.".
Auch das leider nicht. Die Ausgleichszulage ist tatsächlich für 2027 vorgesehen. Das Besoldungsgesetz soll aber den Nachweis liefern, dass die amtsangemessene Alimentation auch für das Jahr 2026 verfassungskonform sei, u.a. auch wegen der im Vergleich zum Tarifergebnis höheren Alimentation von 3,36 %. Schaue dir mal Seite 86ff. der Landtagsdrucksache zum Besoldungsgesetz an.

Rheini

Ah okay. Da nn warte ich mal den Muster WS ab.

Schneewitchen

Zitat von: Rheini in Heute um 09:32Gilt die Neuodnung nicht zunächst ab dem 01.01.27?

Somit müsste der WS 2026 doch noch wie bisher gelten. Erst der WS 2027 müsste die neue Regelung einbeziehen, oder?

Das Gesetz wir in 12/2026 beschlossen und tritt am 01.01.2027 in Kraft.

Die Frage ist halt, wogegen sich ein Widerspruch richtet. Richtet er sich schon gegen ein beschlossenes, jedoch noch nicht in Kraft gesetztes Gesetz oder richtet sich selbiger gegen ein geltendes Gesetz und dessen Auswirkungen?

Hier sei mal der wissenschaftliche Dienst des BT zitiert:

"Lediglich in Ausnahmefällen kann die Verfassungsbeschwerde bereits gegen verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetze erhoben werden: Das Bundesverfassungsgericht hält eine gegenwärtige Beschwer zur Sicherstellung effektiven Grundrechtsschutzes dann bereits vor Inkrafttreten für gegeben, wenn die künftigen Rechtswirkungen bereits gegenwärtig klar abzusehen und für den Beschwerdeführer gewiss sind." (BVerfGE 108, 370)

Das gilt für die Verfassungsbeschwerde. Da ich kein Jurist bin, kann ich leider nicht sagen, ob man das so auch auf die Widersprüche übertragen kann.

Aber mal praktisch gedacht: Was will man mit dem Widerspruch erreichen? Man will seine Rechte gegen die belastenden Auswirkungen eines neuen Besoldungsrechtes gewahrt wissen. Im konkreten Falle tritt die belastende Wirkung aber erst ab 2027 ein. Gegen was wendet man sich mit seinem Widerspruch, wenn man gegen dieses verkündete, jedoch noch nicht in Kraft getretene Gesetz, in 2026 Widerspruch einlegt?

Ich halte es für logisch, dass sich der Widerspruch des Jahres 2026 gegen die augenblickliche Rechtslage richten muss. Das neue Gesetz tritt in 2027 in Kraft. Es bleibt dann noch ein ganzes Jahr lang Zeit, gegen dieses Gesetz Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch trifft dann dieses Gesetz in formeller, wie materieller Hinsicht, da es in 2027 in Kraft tritt und wir dann erst mit dessen Auswirkungen konkret belastet werden.

Sollte ich das falsch sehen, so bitte ich um Richtigstellung!

OnkelConny

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 10:20Das Gesetz wir in 12/2026 beschlossen und tritt am 01.01.2027 in Kraft.

Die Frage ist halt, wogegen sich ein Widerspruch richtet. Richtet er sich schon gegen ein beschlossenes, jedoch noch nicht in Kraft gesetztes Gesetz oder richtet sich selbiger gegen ein geltendes Gesetz und dessen Auswirkungen?

Hier sei mal der wissenschaftliche Dienst des BT zitiert:

"Lediglich in Ausnahmefällen kann die Verfassungsbeschwerde bereits gegen verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetze erhoben werden: Das Bundesverfassungsgericht hält eine gegenwärtige Beschwer zur Sicherstellung effektiven Grundrechtsschutzes dann bereits vor Inkrafttreten für gegeben, wenn die künftigen Rechtswirkungen bereits gegenwärtig klar abzusehen und für den Beschwerdeführer gewiss sind." (BVerfGE 108, 370)

Das gilt für die Verfassungsbeschwerde. Da ich kein Jurist bin, kann ich leider nicht sagen, ob man das so auch auf die Widersprüche übertragen kann.

Aber mal praktisch gedacht: Was will man mit dem Widerspruch erreichen? Man will seine Rechte gegen die belastenden Auswirkungen eines neuen Besoldungsrechtes gewahrt wissen. Im konkreten Falle tritt die belastende Wirkung aber erst ab 2027 ein. Gegen was wendet man sich mit seinem Widerspruch, wenn man gegen dieses verkündete, jedoch noch nicht in Kraft getretene Gesetz, in 2026 Widerspruch einlegt?

Ich halte es für logisch, dass sich der Widerspruch des Jahres 2026 gegen die augenblickliche Rechtslage richten muss. Das neue Gesetz tritt in 2027 in Kraft. Es bleibt dann noch ein ganzes Jahr lang Zeit, gegen dieses Gesetz Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch trifft dann dieses Gesetz in formeller, wie materieller Hinsicht, da es in 2027 in Kraft tritt und wir dann erst mit dessen Auswirkungen konkret belastet werden.

Sollte ich das falsch sehen, so bitte ich um Richtigstellung!

Das ist ja die Schwierigkeit, die ich habe. Wenn ich jetzt einen Widerspruch für 2026 einreiche, dann kann dieser ja nur für die aktuelle Besoldung gelten. Mit dem neuen Gesetz wird die Besoldung aber auch für 2026 neu bewertet und geregelt (so ab Seite 153 des Gesetzentwurfs mit der Begründung der amtsangemessenen Alimentation für 2026). Der FM ist ja der Ansicht, dass die aktuelle Besoldung ja nicht rechtskonform sei, weshalb er ja einen Dispens erteilt hat. Wenn aber das neue Besoldungsgesetz da ist, ist nach Ansicht des FM die amtsangemessene Alimentation auch für 2026 hergestellt. Ergo kann nach meinem Dafürhalten ein Widerspruch für das Jahr 2026 erst nach der Gesetzesverkündung erfolgen, weil ansonsten der vorher erteilte Widerspruch sich auf nicht mehr geltende Regelung bezieht.

Schneewitchen

Zitat von: OnkelConny in Heute um 10:19Auch das leider nicht. Die Ausgleichszulage ist tatsächlich für 2027 vorgesehen. Das Besoldungsgesetz soll aber den Nachweis liefern, dass die amtsangemessene Alimentation auch für das Jahr 2026 verfassungskonform sei, u.a. auch wegen der im Vergleich zum Tarifergebnis höheren Alimentation von 3,36 %. Schaue dir mal Seite 86ff. der Landtagsdrucksache zum Besoldungsgesetz an.

Ein interessanter Gedanke. Fraglich ist nur, ob man sich in 2026 mit seinem WS gegen das materielle Besoldungsrecht wenden muss oder gegen dessen gesetzlicher Rechtfertigung?

Anders gesagt: Bei meinem WS wende ich mich doch eigentlich gegen die (aus meiner Sicht) zu geringen Besoldung und nicht gegen deren Rechtfertigung durch den Dh?

Anderseits: Den Widerspruch für 2026 werde ich so oder so schreiben. Was hindert mich, selbigen auch auf die neue Rechtslage zu erweitern? 

Schneewitchen

Zitat von: OnkelConny in Heute um 10:27Das ist ja die Schwierigkeit, die ich habe. Wenn ich jetzt einen Widerspruch für 2026 einreiche, dann kann dieser ja nur für die aktuelle Besoldung gelten. Mit dem neuen Gesetz wird die Besoldung aber auch für 2026 neu bewertet und geregelt (so ab Seite 153 des Gesetzentwurfs mit der Begründung der amtsangemessenen Alimentation für 2026). Der FM ist ja der Ansicht, dass die aktuelle Besoldung ja nicht rechtskonform sei, weshalb er ja einen Dispens erteilt hat. Wenn aber das neue Besoldungsgesetz da ist, ist nach Ansicht des FM die amtsangemessene Alimentation auch für 2026 hergestellt. Ergo kann nach meinem Dafürhalten ein Widerspruch für das Jahr 2026 erst nach der Gesetzesverkündung erfolgen, weil ansonsten der vorher erteilte Widerspruch sich auf nicht mehr geltende Regelung bezieht.


Bis zum 31.12.2026 gilt das jetzt wirksame Besoldungsrecht. Wenn Du in und für 2026 einen WS einlegst, dann legst Du diesen für 2026 und damit gegen das in 2026 geltende Recht ein.

Jetzt begründet ja der FM in seinem neuen Gesetz, dass das Besoldungsrecht auch für 2026 verfassungskonform ist. Diese  Begründung wirkt mittelbar belastend in der Form, dass er der Meinung ist, dass es für 2026 keine weitern Besoldungsanpassungen bedarf. Dieses Gesetz und damit auch diese Begründung wird jedoch erst mit Ablauf des 31.12.2026 in Kraft treten. Hier ist halt die Frage, ob man sich hiergegen schon in 2026 per WS wehren kann.

Grundsätzlich frage ich mich aber vor allem, ob ich meinen WS gegen eine Begründung richte oder zunächst gegen das nachteilige Gesetz selbst. Ist es dann nicht im Zweifel Aufgabe des Gerichts, die vorgetragenen Begründungen des Dh zu prüfen und zu bewerten.

Anders gesagt: Wenn mir mein Dh 50 € vorenthält und das mit einer netten Begründung untermauert, dann widerspreche ich doch nur der Tatsache, dass ich aus meiner Sicht 50 € zu wenig bekomme, nicht jedoch gegen die Begründung. Oder?

 

HootyMcOwlface

Naja, Widersprüche müssen mE schon wohlwollend ausgelegt werden. Aber die Zweizeiler-Lösung am 30.12. sollte da maximale Sicherheit schaffen. Man drückt damit klar aus, gegen was sich das richtet und das muss gewüdrigt werden.

Ich glaube das wird das VG im Ernstfall auch so sehen und die derzeitige Entwicklung lässt mich vermuten, dass man am VG Düsseldorf (und wahrscheinlich auch an anderen Gerichten) die Nase voll hat von den Tricksereien aus der Jägerhofstraße.

Aber was weiss ich schon... Ich bin nur ein einfacher Arbeiter am Weinberg meines Herrn.

OnkelConny

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 10:35Bis zum 31.12.2026 gilt das jetzt wirksame Besoldungsrecht. Wenn Du in und für 2026 einen WS einlegst, dann legst Du diesen für 2026 und damit gegen das in 2026 geltende Recht ein.

Jetzt begründet ja der FM in seinem neuen Gesetz, dass das Besoldungsrecht auch für 2026 verfassungskonform ist. Diese  Begründung wirkt mittelbar belastend in der Form, dass er der Meinung ist, dass es für 2026 keine weitern Besoldungsanpassungen bedarf. Dieses Gesetz und damit auch diese Begründung wird jedoch erst mit Ablauf des 31.12.2026 in Kraft treten. Hier ist halt die Frage, ob man sich hiergegen schon in 2026 per WS wehren kann.

Grundsätzlich frage ich mich aber vor allem, ob ich meinen WS gegen eine Begründung richte oder zunächst gegen das nachteilige Gesetz selbst. Ist es dann nicht im Zweifel Aufgabe des Gerichts, die vorgetragenen Begründungen des Dh zu prüfen und zu bewerten.

Anders gesagt: Wenn mir mein Dh 50 € vorenthält und das mit einer netten Begründung untermauert, dann widerspreche ich doch nur der Tatsache, dass ich aus meiner Sicht 50 € zu wenig bekomme, nicht jedoch gegen die Begründung. Oder?

 

Na ja, das neue Besoldungsgesetz gilt rückwirkend zum 01.01.2026. Würdest du heute einen Widerspruch gegen die Besoldung einreichen, würde dir ein Richter womöglich entgegen, dass du Recht hast, aber mit dem neuen Besoldungsgesetz, das (ich sage jetzt einfach mal) am 31.12.2026 in Kraft getreten ist, ist rückwirkend eine neue Rechtsgrundlage entstanden, auf die sich dein vorheriger Widerspruch nicht bezieht bzw. auch nicht beziehen kann, weil die konkrete inhaltliche Regelung zum Zeitpunkt des Widerspruchs noch nicht abschließend bekannt war. Ergo läuft nach meinem Dafürhalten dein Widerspruch ins Leere, da sich der Widerspruch auf das vorhergehende Gesetz beruft. Insofern ist natürlich die Gesetzesbegründung relevant.

Mir erscheint die von HootyMcOwlface vorgeschlagene Verfahrensweise bisher noch am sinnvollsten.

Zitat von: HootyMcOwlface in Heute um 09:03Wenn mein Widerspruch im Dezember rausgeht, bekommt er einen Teflon-Satz: "Dieser Widerspruch richtet sich ausdrücklich gegen die Alimentation in ihrer jetzigen Form sowie vorsorglich auch gegen jede etwaige rückwirkende Neufassung oder Änderung des Besoldungsgesetzes für das laufende Haushaltsjahr."

Und für den absoluten Worst Case (falls der Landtag das Gesetz wirklich erst am 20. Dezember durchpeitscht) liegt bei mir ein fertiger Zweizeiler auf dem Rechner. Der erneuert den Widerspruch explizit auf das frische Gesetz und geht zur Not am 30. Dezember raus und wird mit Fotodokumentation persönlich beim LBV eingeworfen, anonsten wäre auch ein Fax statthaft. Da muss man nur den Sendebericht aufheben. Wer seit Jahren lückenlos dabei ist, lässt sich auf den letzten Metern nicht durch einen billigen Fristen-Trick aushebeln!

Schneewitchen

Zitat von: HootyMcOwlface in Heute um 10:55Naja, Widersprüche müssen mE schon wohlwollend ausgelegt werden. Aber die Zweizeiler-Lösung am 30.12. sollte da maximale Sicherheit schaffen. Man drückt damit klar aus, gegen was sich das richtet und das muss gewüdrigt werden.

Ich glaube das wird das VG im Ernstfall auch so sehen und die derzeitige Entwicklung lässt mich vermuten, dass man am VG Düsseldorf (und wahrscheinlich auch an anderen Gerichten) die Nase voll hat von den Tricksereien aus der Jägerhofstraße.

Aber was weiss ich schon... Ich bin nur ein einfacher Arbeiter am Weinberg meines Herrn.

Widersprüche müssen zunächst vom Dh gewürdigt werden. Wie so etwas aussehen kann, dass sieht man in Berlin. Dort sitzen 60 Verwaltungsmitarbeiter vor Tausenden Widersprüchen und haben die Aufgabe, diese danach durchzusehen, welche man aufgrund von Formfehlern aussortieren kann.

Ansonsten sehe ich das so wie Du. Einfach ganz pragmatisch den WS so ausfertigen, dass er umfänglich ist. Dann kann ja nix mehr anbrennen.

HootyMcOwlface

Mir ist bewusst, dass die Widersprüche zunächst vom DH gewürdigt werden müssen. Aber durch das bisherige Verhalten der DH'en in ihrer Gesamtheit sehe ich das was das bayerische FM in dem Brief an den Kommunalverband geschrieben hat bestätigt: Wir sind ein haushalterisches Risiko das es zu minimieren gilt. Widersprüche am besten zeitnah bescheiden um neue Widersprüche zu vermeiden.

Daraus schließe ich, dass der DH sowieso alles so auslegen wird wie es ihm passt. Er macht sich die Welt widde widde wie sie ihm gefällt.

Für mich zählt also allein wie ein Verwaltungsrichter die Sache sieht. Wenn ich mich also versuche in den hineinzuversetzen stellt sich mir nur die folgende Frage: 'Was soll er denn noch alles machen, um seinen Willen klar und fristgerecht auszudrücken?'

Ozzymandias

Kurze Frage an die Rechtsgelehrten unter uns. Es gibt ja die Entscheidung vom 7. Mai 2026 des BVerwG (s. https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/widerspruch-und-klage/widerspruch-und-klage/news/besoldungsruege-muss-nicht-jaehrlich-erneuert-werden), nach der nicht jedes Jahr Widerspruch eingelegt werden muss. Zitat von der Seite des Richterbundes: "Die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation gilt grundsätzlich fort und muss nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden".

Ich war so schlau, 2013 Einspruch gegen die Null-Runde einzulegen, habe aber noch keinen Bescheid vom LBV hierzu. Danach habe ich erst wieder angefangen ab ca. 2020 Einspruch einzulegen und habe auch gegen den abschlägigen Bescheid 2022 geklagt.

Wie schätzt Ihr die Chancen ein, dass mein Einspruch 2013 im Sinne der Entscheidung des BVerwG vom 7. Mai zukunftsweisend ist und meine Widerspruchslücke ab 2013 bis ca. 2020 schließen kann. Wäre die korrigierte Besoldung 2013 verfassungswidrig, wäre das Reparaturgesetz m. E. nichtig und damit läge kein Bruch in der Gesetzgebung vor, der erneut gerügt werden müsste (meine nicht-juristische Laieninterpretation).

Wäre die Entscheidung ggf. auch einschlägig für den oben diskutierten Fall, falls die Gesetzgebung von Herrn Optendrenk verfassungsrechtlich scheitert? Mir ist bewusst, dass es gegenteilige Entscheidungen gibt, die nach wie vor auf die jährliche Rüge bestehen; wer (welches Gericht) müsste das abschließend klären und könnte das in ein laufendes (verfassungsrechtliches) Verfahren eingebaut werden?

Schneewitchen

Zitat von: OnkelConny in Heute um 11:00Na ja, das neue Besoldungsgesetz gilt rückwirkend zum 01.01.2026. Würdest du heute einen Widerspruch gegen die Besoldung einreichen, würde dir ein Richter womöglich entgegen, dass du Recht hast, aber mit dem neuen Besoldungsgesetz, das (ich sage jetzt einfach mal) am 31.12.2026 in Kraft getreten ist, ist rückwirkend eine neue Rechtsgrundlage entstanden, auf die sich dein vorheriger Widerspruch nicht bezieht bzw. auch nicht beziehen kann, weil die konkrete inhaltliche Regelung zum Zeitpunkt des Widerspruchs noch nicht abschließend bekannt war. Ergo läuft nach meinem Dafürhalten dein Widerspruch ins Leere, da sich der Widerspruch auf das vorhergehende Gesetz beruft. Insofern ist natürlich die Gesetzesbegründung relevant.

Mir erscheint die von HootyMcOwlface vorgeschlagene Verfahrensweise bisher noch am sinnvollsten.


Hmm, da magst Du Recht haben. Im Grunde ist das Gesetz aufgeteilt in eine Begründung für die Besoldung 2026 und den Teil für die zukünftige Besoldung ab 2027.

Insofern würde ich das analog zu dem o.a. Zitat des wissenschaftlichen Dienstes des BT sehen: Das Gesetz tritt in 2027 erst in Kraft. Die Erkenntnisse und Rechtsfolgen daraus sind aber noch in 2026 bekannt. Hier entstehen eben auch Rechtsfolgen für 2026, die formal aber erst in 2027 in Kraft treten.

Da wir gehalten sind, jährlich WS gegen die Besoldung des laufenden Jahres einzulegen, würde der WS in diesem Falle ins Leere laufen, sofern er erst in 2027 eingelegt würde.

Rechtswahrend ist daher nur ein WS in 2026.

Im Grunde hat der FM ja auch seine eigenen Besoldung für 2026 nochmals überprüft und kommt zu dem Schluss, dass (bis auf weniges Ausnahmen) die Besoldung verfassungskonform ist. Neben der Begründung liegt darin ja auch eigentlich eine Rechtsfolge darin verborgen.

Insofern sollte man sich tatsächlich auch schon in 2026 mit seinem WS gegen dieses neue Gesetz wenden. 

Rheini

Nach meinem Verständnis lege ich den WS 2026 nach der derzeitigen Rechtslage ein. Im Jahr 2027 tritt dann das neue Gesetz in Kraft. Deshalb werde ich in meinen WS 2027 wahrscheinlich die neue Gesetzeslage einpflegen.

Sofern mit dem neuen Gesetz ab dem 01.01.2027 der Gesetzgeber auch für 2026 Regelungen trifft, müsste dieser meinen WS den ich für das Jahr 2026 eingelegt habe mit Hinweis der rückwirkenden Änderung, bescheiden womit ich dann vors VG Klage einzulegen habe, sofern ich nicht damit einverstanden bin.

(ohne Gewähr)

OnkelConny

Zitat von: Ozzymandias in Heute um 11:26Kurze Frage an die Rechtsgelehrten unter uns. Es gibt ja die Entscheidung vom 7. Mai 2026 des BVerwG (s. https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/widerspruch-und-klage/widerspruch-und-klage/news/besoldungsruege-muss-nicht-jaehrlich-erneuert-werden), nach der nicht jedes Jahr Widerspruch eingelegt werden muss. Zitat von der Seite des Richterbundes: "Die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation gilt grundsätzlich fort und muss nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden".

Ich war so schlau, 2013 Einspruch gegen die Null-Runde einzulegen, habe aber noch keinen Bescheid vom LBV hierzu. Danach habe ich erst wieder angefangen ab ca. 2020 Einspruch einzulegen und habe auch gegen den abschlägigen Bescheid 2022 geklagt.

Wie schätzt Ihr die Chancen ein, dass mein Einspruch 2013 im Sinne der Entscheidung des BVerwG vom 7. Mai zukunftsweisend ist und meine Widerspruchslücke ab 2013 bis ca. 2020 schließen kann. Wäre die korrigierte Besoldung 2013 verfassungswidrig, wäre das Reparaturgesetz m. E. nichtig und damit läge kein Bruch in der Gesetzgebung vor, der erneut gerügt werden müsste (meine nicht-juristische Laieninterpretation).

Wäre die Entscheidung ggf. auch einschlägig für den oben diskutierten Fall, falls die Gesetzgebung von Herrn Optendrenk verfassungsrechtlich scheitert? Mir ist bewusst, dass es gegenteilige Entscheidungen gibt, die nach wie vor auf die jährliche Rüge bestehen; wer (welches Gericht) müsste das abschließend klären und könnte das in ein laufendes (verfassungsrechtliches) Verfahren eingebaut werden?

Das ist eine schwierige Frage. Das BVerwG hat zwar geurteilt, dass es eine Zukunftswirkung des Widerspruchs geben könne. Das OVG NRW sieht das aber gänzlich anders. OVG weist Klagen wegen fehlender Widersprüche zurück