Stellenbewertung für Feststellungsklage

Begonnen von Praeceptor, 29.12.2018 20:54

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Praeceptor

Hallo zusammen,
ich hatte fristgerecht einen Höhergruppierungsantrag gestellt. Mein AG will die beantragte EG, die m. E. meiner auszuübenden Tätigkeit entspricht, jedoch nicht anerkennen. Nun läuft es wohl auf eine Feststellungsklage hinaus.
Meine Frage: Ist hierfür eine Beschreibung von Arbeitsvorgängen mit entsprechenden Zeitanteilen erforderlich und muss ich nachweisen, dass die Tätigkeit z. B. gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordert, wenn die Tätigkeit im besonderen Teil B der EGO aufgeführt ist? (Konkret: Lehrkräfte in der Pflege).

Spid

Es ist nachzuweisen, daß das entsprechende Tätigkeitsmerkmal der begehrten Eingruppierung erfüllt wird - und zwar anhand des entsprechenden Abschnitts der EGO, der auf die auszuübende Tätigkeit Anwendung findet.

MoinMoin

Zitat von: Praeceptor in 29.12.2018 20:54
Meine Frage: Ist hierfür eine Beschreibung von Arbeitsvorgängen mit entsprechenden Zeitanteilen erforderlich und muss ich nachweisen, dass die Tätigkeit z. B. gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordert, wenn die Tätigkeit im besonderen Teil B der EGO aufgeführt ist? (Konkret: Lehrkräfte in der Pflege).
Du musst die auszuübenden Tätigkeiten in entsprechende AV mit Zeitanteile aufstellen.
Dann kann man die entsprechende Eingruppierung dieser feststellen.
Wenn ein Teil dein aT Lehrkraft in der Pflege ist, dann ist es halt leichter festzustellen wo man sich befindet.

Praeceptor

Zitat von: Spid in 29.12.2018 21:02
Es ist nachzuweisen, daß das entsprechende Tätigkeitsmerkmal der begehrten Eingruppierung erfüllt wird - und zwar anhand des entsprechenden Abschnitts der EGO, der auf die auszuübende Tätigkeit Anwendung findet.

Dass ich als Leiter einer staatlich anerkannten pflegerischen Weiterbildungsstätte eine "Lehrkraft in der Pflege" bin, hat mir mein AG zumindest zugestanden. Also findet Teil B der EGO, Abschnitt XI Ziffer 3, Anwendung.
Leider sind die Weiterbildungsstätten in der EGO nicht aufgeführt; es ist nur von "Pflegeschulen" die Rede. Somit ist strittig, ob ich wie eine Lehrkraft, wie ein Leiter oder ein Fachbereichsleiter einer Pflegeschule einzugruppieren bin.

Spid

Nun, da die Tarifvertragsparteien eine eigene Definition des Begriffes ,,Pflegeschule" nicht getroffen haben, ist von jener aus dem PflBG auszugehen. Fällt Deine Bildungseinrichtung darunter, sind die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale, die auf Pflegeschulen abzielen, erfüllt. Wenn nicht, kommen nur E10 und E13 Fg. 1 infrage.

Praeceptor

Zitat von: Spid in 30.12.2018 17:50
Nun, da die Tarifvertragsparteien eine eigene Definition des Begriffes ,,Pflegeschule" nicht getroffen haben, ist von jener aus dem PflBG auszugehen. Fällt Deine Bildungseinrichtung darunter, sind die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale, die auf Pflegeschulen abzielen, erfüllt. Wenn nicht, kommen nur E10 und E13 Fg. 1 infrage.

Die für mich maßgebliche Weiterbildungsverordnung verweist bei der staatlichen Anerkennung der Weiterbildungsstätte ausdrücklich auf § 4 Abs. 2 Satz 1 des KrPflG. Somit ist sie eine Pflegeschule im Sinne der EGO, aber mein AG sagt, dort seien nur Schulen für die Krankenpflegeausbildung gemeint.

Sehe ich das richtig, dass der Allgemeine Teil der EGO hier keine Auffangfunktion haben kann wegen des Geltungsausschlusses für Lehrkräfte?

Spid

Die Tarifvertragsparteien haben explizit die neue Begrifflichkeit ,,Pflegeschule" gewählt - und nicht Alten-/Krankenpflegeschule. Mithin wollte man erkennbar auf solche Schulen abheben, die die - wenn auch erst zukünftig geltenden, jedoch bereits als Gesetz beschlossenen und verkündeten - Voraussetzungen des PflBG erfüllen. Dabei handelt es sich um solche Einrichtungen, die den Unterrichtsteil einer grundständige dreijährige Berufsausbildung i.S.d. PflBG vermitteln. Selbst wenn man jedoch auf Kranken- und Altenpflegeschulen i.S.d. Vorgängernormen abheben wollte, handelte es sich auch dann um solche Schulen, die die Unterrichtsteile der grundständigen Berufsausbildungen der entsprechenden Berufsbilder vermitteln.

Die begrenzte Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale scheitert nicht nur am Geltungsausschluß für Lehrkräfte, sondern bereits daran, daß die Tarifvertragsparteien ja spezielle Tätigkeitsmerkmale vereinbart haben, die durch Deine auszuübende Tätigkeit erfüllt werden.

Praeceptor

Vielen Dank für die umfassenden Antworten!