Die Tarifvertragsparteien haben explizit die neue Begrifflichkeit „Pflegeschule“ gewählt - und nicht Alten-/Krankenpflegeschule. Mithin wollte man erkennbar auf solche Schulen abheben, die die - wenn auch erst zukünftig geltenden, jedoch bereits als Gesetz beschlossenen und verkündeten - Voraussetzungen des PflBG erfüllen. Dabei handelt es sich um solche Einrichtungen, die den Unterrichtsteil einer grundständige dreijährige Berufsausbildung i.S.d. PflBG vermitteln. Selbst wenn man jedoch auf Kranken- und Altenpflegeschulen i.S.d. Vorgängernormen abheben wollte, handelte es sich auch dann um solche Schulen, die die Unterrichtsteile der grundständigen Berufsausbildungen der entsprechenden Berufsbilder vermitteln.
Die begrenzte Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale scheitert nicht nur am Geltungsausschluß für Lehrkräfte, sondern bereits daran, daß die Tarifvertragsparteien ja spezielle Tätigkeitsmerkmale vereinbart haben, die durch Deine auszuübende Tätigkeit erfüllt werden.