Rückzahlung Entgelt wg. irrtümlicher AU - Auschlussfrist §37 TVöD

Begonnen von Sunny28k, 10.01.2026 13:27

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Sunny28k

Hallo,

leider bin ich seit März 2024 aufgrund einer schweren Krankheit nicht arbeitsfähig.
Mein Arbeitgeber forderte im Dezember 2025 nun für zwei Tage Entgelt zurück, da er davon ausgegangen ist, dass ich erst am Montag (18.03.2024) und nicht wie die Krankenkasse nun bestätigt hat schon seit Samstag, 16.03.2024 AU bin. Dieser Umstand wurde wohl jetzt erst bekannt.
Greift in diesem Fall nicht auch die Ausschlussfrist nach §27 TVöD, so dass der AG den Betrag für die beiden zu viel bezahlte Tage der Entgeltfortzahlung nicht mehr fordern darf, oder hab ich einen Denkfehler?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

MoinMoin

Wann hast du dem AG gemeldet, dass du am 16.03. AU bist/warst? ab da zählt mW die 6 Monate.
Sofern die hier überhaupt greifen.

Sunny28k

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe meinem AG bereits am 16.03. darüber informiert, dass ich KH bin. Wann oder woher die Personalstelle das Datum vom 18.03. hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

Tiffy

Antworte doch erst mal formlos, dass die Dienststelle vor dem Hintergrund der Forderung bitte die tarifliche Ausschlussfrist in ihre Überlegungen einstellen soll.

Organisator

Zitat von: Sunny28k in 10.01.2026 13:27Greift in diesem Fall nicht auch die Ausschlussfrist nach §27 TVöD, so dass der AG den Betrag für die beiden zu viel bezahlte Tage der Entgeltfortzahlung nicht mehr fordern darf, oder hab ich einen Denkfehler?

Ja. Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht. Der AG darf (und ggf. muss sogar) seine rechtlich zutreffende Forderung stellen, lediglich der Adressat kann mit Verweis auf die Verjährung die Begleichung der Forderung verweigern.

McOldie

Zitat von: Organisator in Heute um 08:22Ja. Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht. Der AG darf (und ggf. muss sogar) seine rechtlich zutreffende Forderung stellen, lediglich der Adressat kann mit Verweis auf die Verjährung die Begleichung der Forderung verweigern.

Hier greift die 3-jährige Verjährzbgsfrist noch nicht. Vielmehr ist hier die Ausschlussfrist des TVöD maßgebend. Die Ausschlussfrist bewirkt, dass die nicht fristgerecht oder nicht formgerecht geltend gemachten Ansprüche verfallen, also im Rechtssinn erlöschen (BAG vom 26.9.1990 – 5 AZR 218/90 – ZTR 1991, 72). Das Erlöschen tritt mit dem Ablauf der Ausschlussfrist ein, ohne dass es dazu noch einer Willenserklärung oder einer sonstigen Handlung oder Maßnahme des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf. Anders als bei der Einrede der Verjährung ist kein ,,Berufen auf die Ausschlussfrist" notwendig. Sie wirkt kraft Tarifvertrags rechtsvernichtend. Die Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten.
Aus dem Sachverhalt sind keine Gründe erkennbar, die gegen die Anwendung der Ausschlussfrist sprechen. Die solltest als der Rückforderung widersprechen