Ausnahmeregelung zur Pausenregelung

Begonnen von Autodoc, Heute um 03:47

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Autodoc

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Anwendung von § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG (Ausnahmeregelung zur Pausenregelung)

Auszug aus dem Gesetz:

Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden (...)der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.


In einem Kindergarten sollen die Betreuungszeiten ausgeweitet werden. Dadurch ergibt sich für einige Teilzeitkräfte folgende Situation:
Bisher wurden täglich exakt 6 Stunden gearbeitet, um keine gesetzlich vorgeschriebene Pause einlegen zu müssen. Künftig sollen es 6,5 Stunden am Stück sein – allerdings ohne Abzug einer Pause.

Als Begründung wird § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG herangezogen. Demnach soll die Pausenregelung abweichend so gestaltet werden können, dass eine Pause erst nach 6 Stunden und 31 Minuten erforderlich ist, sofern der Gesundheitsschutz weiterhin gewährleistet ist.

Dazu meine Fragen:

* Wird diese Ausnahmeregelung in der Praxis tatsächlich so irgendwo bei euch angewendet?
* Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist das zulässig, wenn überhaupt)
* Wie wird in solchen Fällen der geforderte Gesundheitsschutz sichergestellt und was meint das Gesetz ,,an Eigenart der Stelle anpassen" in diesem Zusammenhang?

Ich finde das schon sehr komisch, dass man den Gesundheitsschutz dadurch herab senken will. Ich konnte dazu auch noch keine Urteile oder sonstiges finden.


Ich freue mich über eure Erfahrungen und Einschätzungen.


Petar Tudzharov

Ich habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorhabens.

Eine Anpassung der Regelungen ist dann möglich, wenn es die Eigenart der Tätigkeit erfordert. Für die Erzieher in diesem Kindergarten war bisher keine abweichende Regelung notwendig.

Anlass ist die Erweiterung der Betreuungszeiten, während sich an den Arbeitsaufgaben und Abläufen keine Änderungen ergeben. Ausgangspunkt sind somit organisatorische Änderungen und nicht die Eigenart der Tätigkeit.

Die sich aus der beabsichtigten Erweiterung der Betreuungszeiten ergebenen Probleme lassen sich durch organisatorische Maßnahmen lösen.

Das Vorhaben hätte zur Folge, dass Teilzeitkräfte überhaupt keine Pausen mehr haben. Ob man vor diesem Hintergrund noch von einer Anpassung der gesetzlichen Pausenregel sprechen kann, stelle ich in Frage. Zweifel habe ich auch hinsichtlich des Gesundheitsschutzes. Dieser soll durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet werden. Wie soll das umgesetzt werden?


Tante Hilde

Machbar wäre evtl. eine (im System verbuchte) Frühstückspause von mind. 15 Minuten (darunter zählt es nicht als Erholungspause), dann hätten die Leute keinen 6 Stunden am Stück und damit umgeht man die 30 Minuten. Arbeitszeit wäre dann 6:45. So haben wir das bei einer meiner früheren Stellen gehandhabt.
Anders wird es nicht gehen, außer man verteilt die Arbeitszeiten auf Tage mit 6 Stunden ohne Pause und Tage mit 7,5 Stunden, um die halbe Minusstunde reinzuholen. das würde vermutlich mit der Betreuungszeit nicht passen? Ansonsten sehe ich hier die Ausnahmeregelung nicht, wo soll denn der entsprechende Zeitausgleich sein? Bin aber keine Juristin.
Am besten mal bei der örtlichen Arbeitsschutzbehörde anrufen und nachfragen, die Kontaktdaten findet man im Netz:  https://lasi-info.com/ueber-den-lasi/arbeitsschutzbehoerden-der-laender

UNameIT

Zitat von: Autodoc in Heute um 03:47In einem Kindergarten sollen die Betreuungszeiten ausgeweitet werden. Dadurch ergibt sich für einige Teilzeitkräfte folgende Situation:
Bisher wurden täglich exakt 6 Stunden gearbeitet, um keine gesetzlich vorgeschriebene Pause einlegen zu müssen. Künftig sollen es 6,5 Stunden am Stück sein – allerdings ohne Abzug einer Pause.

Als Begründung wird § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG herangezogen. Demnach soll die Pausenregelung abweichend so gestaltet werden können, dass eine Pause erst nach 6 Stunden und 31 Minuten erforderlich ist, sofern der Gesundheitsschutz weiterhin gewährleistet ist.

Dazu meine Fragen:

* Wird diese Ausnahmeregelung in der Praxis tatsächlich so irgendwo bei euch angewendet?
* Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist das zulässig, wenn überhaupt)
* Wie wird in solchen Fällen der geforderte Gesundheitsschutz sichergestellt und was meint das Gesetz ,,an Eigenart der Stelle anpassen" in diesem Zusammenhang?

Bei uns wird das auf freiwilliger Basis angewandt, allerdings nur in Ausnahmefällen, also es darf nicht geplant jeden Tag stattfinden. Das ist damit gedacht, das falls jemand mal spontan länger arbeiten muss, er keine Pause abziehen muss.

Wollen die Teilzeitkräfte den alle ihre Wochenarbeitszeit um 2,5 Stunden in der Woche aufstocken? Das kann der Arbeitgeber ja nicht einfach so beschließen.

Landesdiener

Ohne eine abweichende Regelung nach § 7 ArbZG sind für meine Begriffe die Regelungen von Tante Hilde wie auch von UNameIT nicht rechtmäßig.

Bei Tante Hilde wäre die Arbeitszeit insgesamt auch mit der 15-Minuten-Pause noch mehr als 6 Stunden und damit müssten 30 Minuten Pause gemacht werden.

Und "freiwillig" auf die Pause verzichten, geht leider auch nicht. Viele würden lieber durcharbeiten, aber dürfen das nicht.

Hier mal noch § 4 ArbZG:
"Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."

Autodoc

Hi

Danke erstmal für die Ausführungen.
Genau, es ist nicht ersichtlich wie man den zeitausgleich bekommen soll. Sind damit einfacher nur längere Ruhepausen gemeint?

Ein Teil will einfach 6:30 arbeiten ohne Pause zu machen, da ja die Zeiterfassung zur zeit erst ab 06:31 pause berechnet. Aber das scheint mir auch jetzt schon nicht korrekt. Mit den erweiterten Betreuungszeiten geht das ja nicht, weil man nun 6,5 oder sogar 7h am Tag hätte. Eine Angleichung der Arbeitsverträge ist noch offen.

Ich könnte mir schon vorstellen, dass man ähnlich wie im Krankenhaus die Pausen reduzieren kann.

Aber ich kenne halt keinen der sowas in Anwendung hat.

Vll habe ich ja hier noch Glück.