Verpflichtung von Kollegen zu Wahlhelfern

Begonnen von sgtpeppermm, 21.11.2025 19:01

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Faunus

Und ja, ein Beamte hat einen Dienstherrn und da liegt m.M. nach die Situation anders. Kann mich aber täuschen, da ich TB bin und meinen AG gerne bei "Sonderaufgaben" darauf hinweise, dass genug Beamte vor Ort sind.

Was anderes ist es natürlich, wenn Post vom Bundeswahlleiter (etc. - falls wieder ein Einwand kommt dass Ländert & etc. da nicht drunter fallen) bekomme.


Hain

Zitat von: Faunus in 24.02.2026 14:12Und ja, ein Beamte hat einen Dienstherrn und da liegt m.M. nach die Situation anders. Kann mich aber täuschen, da ich TB bin und meinen AG gerne bei "Sonderaufgaben" darauf hinweise, dass genug Beamte vor Ort sind.

Was anderes ist es natürlich, wenn Post vom Bundeswahlleiter (etc. - falls wieder ein Einwand kommt dass Ländert & etc. da nicht drunter fallen) bekomme.



Da hier über die Kommunalwahl in Nds geschrieben wurde: Das NKWG unterscheidet nicht zwischen Beamte und Beschäftigte

Zitat§ 11 (3) Eine Gemeinde oder eine Samtgemeinde kann ihre Beschäftigten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.

BAT

Zitat von: Faunus in 24.02.2026 14:12Kann mich aber täuschen, da ich TB bin und meinen AG gerne bei "Sonderaufgaben" darauf hinweise, dass genug Beamte vor Ort sind.


Das ist ja sehr kollegial.

Warnstreik

Zitat von: BAT in Gestern um 14:17Das ist ja sehr kollegial.

Wieso? Das besondere Dienst- und Treueverhältnis prädestiniert sie doch genau für solche Sonderaufgaben? ;-)

Am Ende bekommen Angestellte des ÖD ja eh meist einen Ausgleich über Dienst- oder Arbeitsbefreiung, ich finde das ist eine gute Abwechslung und als Ehrenamt auch für jeden gut machbar.

MoinMoin

Da sagen dann einige:
Es ist eine Frechheit das der Wahlhelfer der seine Bürgerpflicht erfüllt und zufällig im öD ist, Geschenke bekommt von seinem AG.

Faunus

Kann man auch spenden oder dem Jammerer/Neider auf unterirdischem Niveau eröffnen, dass er das auch haben kann - wie jeder Bürger, der seine Pflicht erfüllt ;)

Ernsthaft:
wenn AG-Vertreter von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machen möchten, kann man bei der involvierten Gehaltsklasse der Disziplinarvorgesetzen (bei mir hier: Kanzler, der aber fit wie ein Turnschuh ist), schon erwarten, dass diese wissen, wem sie das anweisen dürfen und wem nicht.

FGL

Zitat von: Faunus in Heute um 15:34Ernsthaft:
wenn AG-Vertreter von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machen möchten, kann man bei der involvierten Gehaltsklasse der Disziplinarvorgesetzen (bei mir hier: Kanzler, der aber fit wie ein Turnschuh ist), schon erwarten, dass diese wissen, wem sie das anweisen dürfen und wem nicht.
Die wissen schon, welche Möglichkeiten sie als Gemeindebehörde nach dem jeweiligen Wahlgesetz haben.

MoinMoin

Zitat von: FGL in Heute um 17:31Die wissen schon, welche Möglichkeiten sie als Gemeindebehörde nach dem jeweiligen Wahlgesetz haben.
Nein, weiß ich leider nicht was der AG da für Sonderrechte hat.
Hier muss man doch trennen zwischen Anweisung als AG und Auswahl von Bürger nach dem Wahlgesetz, oder?
Oder darf die Gemeindebehörde durch das Wahlgesetz Sonntagsarbeit anweisen?

Faunus

Zitat von: FGL in Heute um 17:31Die wissen schon, welche Möglichkeiten sie als Gemeindebehörde nach dem jeweiligen Wahlgesetz haben.

Ja. Du schreibst aus Deiner Sicht als Kommunalbeamter - und dann gibt es noch Bundes- und Landesangestellte deren AG-Vertreter keine Gemeinde ist und damit als AG-Vertreter nicht befugt ist z.B. mir arbeitsrechtl. etwas anzuweisen.

Btw. in einem neuen Bundesland scheint es tatsächlich zu Zwangsverpflichtungen kommen zu müssen - sehr bedauerlich. Das habe ich noch nie in meinem Bundesland erlebt - nicht mal bei der umstrittenen Volkszählung anno Schnuff (war die in den 70er oder 80er Jahren?)