Nirgendwo ist m. E. geregelt, dass jemand, der nach der EG 9b vergütet wird, nicht zum Auswahlgespräch für eine EG 10-Stelle eingeladen werden kann.
Aber zurück zu deinem Beispiel: Kollege A und B haben ja die gleichen Tätigkeiten auszuüben, wenn ich dich recht verstehe. Beide Tätigkeiten waren früher in IVb/1a BAT eingruppiert, diese Tätigkeitsmerkmale entsprechen im Teil A I/ 3 der EG 9c. Dass Kollege A ausgeschlossen wird, nur weil er aufgrund des Überleitungsrechtes darauf "verzichtet" hat, eine höhere Eingruppierung zu erhalten, ändert aber nichts daran, dass die auszuübenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer EG 9c entsprechen.
Merkwürdige Bewerberauswahl.