Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
Spid:
Weil die Auswahl sachgerecht erfolgen muß - und die Auswahl anhand der Entgeltgruppe dieses notwendige Merkmal nicht erfüllt.
Kaiser80:
Ah, schön dass das Forum wieder da ist. War ja skandalös, dass man sich Antworten auf tariftrechtliche Fragen in der zwischenzeit selbst erarbeiten musste.
(Beamten und) Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Der o.g. Ausschluss eines 9b-Mitarbeiters ist somit nicht gerechtfertigt.
was_guckst_du:
--- Zitat von: Spid am 13.11.2018 16:34 ---Weil die Auswahl sachgerecht erfolgen muß - und die Auswahl anhand der Entgeltgruppe dieses notwendige Merkmal nicht erfüllt.
--- End quote ---
...ein wenig konkreter wäre nett... 8)
Spid:
Wo ist der Bezug der Entgeltgruppe zu Eignung, Leistung, Befähigung?
Hain:
Moin,
zum Einstieg in die Frage eines anzuwendenden einheitlichen Beurteilungsmaßstabes eignen sich verschiedene auf der Seite https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/beurteilung/beurteilungsmassstab.htm angeführte Urteile.
Grüße
Hain
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