Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung (Tarifabschluss 2016)
Kaiser80:
Hat jemand denn Erfahrungen/persönlicher Einzefall o.ä. hinsichtlich der Ausschlussfrist in Bezug auf nicht bearbeitete Anträge §29b bzw. der nicht erfolgten Auszahlung? Wie sind eure AG mit solchen Fällen umgegangen?
Spid:
Solche Erfahrungsbericht mögen zwar zur Einschätzung der Lage beitragen, es hindert kleine Sonnenkönige aka Bürgermeister mit ihren jeweiligen Verwaltungen aber nicht daran, verfallene Ansprüche nicht zu berücksichtigen. Genau genommen hielte ich es sogar für geboten, keine Zahlungen zu leisten, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat.
Addams:
Wenn ich mich nicht irre, sind Ansprüche auf Zahlungen, die länger als sechs Monate zurückliegen, mittlerweile verfallen. Und je länger der Arbeitgeber sich Zeit lässt, desto mehr Geld geht verloren. Um die Ausschlussfrist wirksam außer Kraft zu setzen, sind bestimmte Formulierungen bei der Geltendmachung zu beachten, es reicht nicht nur eine "Bitte um Überprüfung". Spid hat im vorigen Forum immer auf ein Gerichtsurteil verwiesen, wo es um dieses Thema ging. Ich habe aus alten Unterlagen noch folgenden Link zu diesem Urteil, ich hoffe, das hilft hier weiter:
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2005/BAG/Geltendmachung-saemtlicher-Teilansprueche-auch-bei-einheitlichem-Anspruchsgrund-unbeachtliche-Treuwidrigkeit-des-Arbeitgebers-nach-Verfall-des-Anspruchs-aufgrund-tariflicher-Ausschlussfrist
Ich hebe hierbei mal die Kernaussage als Zitat hervor:
„Die Geltendmachung muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es - wie vorliegend - um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148). Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Es genügt nicht, wenn der Gläubiger eine "korrekte Abrechnung" verlangt oder den Schuldner zum "Überdenken" oder zur "Überprüfung" auffordert. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181 ).“
Ich hoffe, dies ist soweit richtig (Spid wird es mich wissen lassen), und ich konnte weiterhelfen.
Lars73:
Sowohl Personalamt als auch Personalvertretung sagen" es geht nichts verloren".
Hier kommt es darauf an in welcher Form und wie genau das Personalamt dies sagt. Ggf. können sie sich dann später nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen. Aber man ist da immer im Risiko als Arbeitnehmer, wenn man diese Ansprüche nicht wirksam schriftlich geltend gemacht hat.
Die Aussage des Personalrats ist ohne Bedeutung und zumindest fahrlässig, auch wenn vermutlich der Arbeitgeber nicht plant sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen.
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