vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit

Begonnen von nadinini, 19.11.2018 18:02

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nadinini

Hallo in die Runde =)

wir haben hier folgenden Sachverhalt, da ich mir  unsicher bin, hoffe ich auf eure Untersützung.

Ein Kollege hatte im September 2 Wochen Urlaub und ist danach erkrankt.
Seit dieser Zeit hat sein Vertreter die Tätigkeiten übernommen.

Der Erkrankte hat die EG 10 und der Vertreter die EG8.

Meiner Auffassung nach müsste gemäß §14 TVöD der Vertreter ab dem ersten Urlaubstag nun eine "Zulage" von 4,5 v.H. seines Tabellenentgeltes erhalten. Sehe ich das richtig? oder wie wäre dieser Sachverhalt zu bewerten?

Vielen Dank schonmal vorab

Spid

Eine Zulage in der bezeichneten Höhe gibt es in §14 TVÖD nicht. Die ,,Übernahme" von Tätigkeiten ist an sich tariflich unbeachtlich.

Lars73

Es erfordert eine entsprechende Übertragun der Aufgabe. Es sieht so aus, dass in einem gewissen Umfang die Vertretung der Person Teil deiner Aufgabenbeschreibung ist. Dafür gibt es keine Zulage.

Wenn dies über die übertragende dauerhafte Anwesenheitsvertretung hinausgeht sollte ggf. tatsächlich eine vorrübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgen. Dies begründet grundsätzlich keine Ansprüch für den Zeitraum vor der Übertragung. Auch ist zu klären wie die Gesamtbewertung der dann übertragenden Aufgabe zu bewerten ist (X% deiner Tätigkeit und Y% deiner Tätigkeit ergibt vermutlich eine Bewertung im Bereich E8-E10. Die Zulage wäre dann der Differenzbetrag zwischen dieser Bewertung und der aktuellen Eingruppierung.

nadinini

Ok, vielleicht hab ich mich ein wenig missverständlich ausgedrückt.

Also der Kollege, der den erkrankten nun vertritt ist nicht offiziell sein Vertreter. Er hat nur nun die Aufgaben vom Amtsleiter übertragen bekommen und ist daher nun sein Vertreter.

In der Stellenbeschreibung und -bewertung sind diese Aufgaben nicht mit bewertet.

@Lars Wieeso ergibt sich der anteilige Differenzbetrag zwischen E8 und E10? Im TVöD steht doch was mit 4,5%?

Spid

Es ist - wie von @ Lars73 dargestellt - die nunmehr vorübergehend auszuübende Tätigkeit in ihrer Gesamtheit zu bewerten und  zu schauen, wie der Betroffene eingruppiert wäre, wenn die Tätigkeit dauerhaft übertragen wäre. Die Differenz zur bisherigen Eingruppierung ist als Zulage zu zahlen. Von 4,5% steht im TVÖD nichts.

Gerda Schwäbel

Zitat von: nadinini in 20.11.2018 08:35
Im TVöD steht doch was mit 4,5%?
Das galt bis 28. Februar 2018. § 14 Abs. 3 TVöD wurde mit Wirkung ab dem 1. März 2018 geändert.

nadinini

Zitat von: Gerda Schwäbel in 20.11.2018 09:00
Zitat von: nadinini in 20.11.2018 08:35
Im TVöD steht doch was mit 4,5%?
Das galt bis 28. Februar 2018. § 14 Abs. 3 TVöD wurde mit Wirkung ab dem 1. März 2018 geändert.

Super Vielen Dank für den Hinweis.