Durch die Tarifautomatik ist der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Die Stellenbewertung des Arbeitgebers ist lediglich seine Rechtsmeinung zu diesem Thema, die in der Praxis bedeutsam ist, theoretisch jedoch unbedeutend wäre (der AN ist ja schon eingruppiert).
Natürlich wird der Arbeitgeber seine Rechtsmeinung gegenüber dem Personalrat bei der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung des Arbeitnehmers im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit darlegen, ein Anspruch auf Aushändigung des Gutachtens ergibt sich jedoch nicht. Andererseit besteht auch kein Verbot, das zu tun.
Will sagen: Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte sich der Arbeitgeber schon positionieren, warum er welche Tätigkeitsmerkmale als erfüllt bzw. nicht erfüllt ansieht. Ein Bestehen auf der Aushändigung des Gutachtens wäre dabei nicht hilfreich, da nicht durchsetzbar.
P.S. Beratungsleistung zur Stellenbewertung ist nicht teuer, öffentliche Träger wie die BAKöV bieten dazu Kurse an, die Stellenbewerter wie auch Personalratsmitglieder besuchen können.