Servus,
danke für die Rückmeldung. Bzgl. der ganzen Ankündigungen bin ich aktuell ein wenig skeptisch nachdem die "Eckpunktevereinbarung/Verhandlungsgrundlage für die neu abzuschließenden Tarifverträge der IGA" veröffentlicht wurden. Aber was bleibt einen schon anderes übrig als sich noch bis Januar/Februar, wo der neue TV-IGA fertig verhandelt sein soll, zu gedulden und sich überraschen zu lassen ob es sich im Vorfeld nur um Lippenbekenntnisse gehandelt hat.
Letztlich spielt es für Angestellte der Autobahndirektionen in Bayern aber sowieso keine Rolle ob man zur IGA wechseln will oder nicht: als 100%ig Autobahnbeschäftige hat man sowieso KEINE Wahlmöglichkeit. Der einzige Unterschied: Wer zur IGA GmbH wechselt wird in Zukunft nach dem TV IGA entlohnt und verliert dadurch aber seine Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, wer nicht wechselt bleibt zwar Beschäftigter des Freistaats Bayerns, wird allerdings zur IGA ausgeliehen (Personalgestellung) und weiterhin nach TV-L entlohnt.
Für unsere Beamte wurde heute folgendes veröffentlicht:
Reform der Bundesfernstraßenverwaltung
Wesentliche Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern und dem Beamtenverhältnis zum Bund
1. Versetzungen
Beamtinnen und Beamte des Bundes können bundesweit, Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern nur bayernweit versetzt werden. Im Übrigen sind die Regelungen zu Versetzungen vergleichbar.
2. Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern 40 Stunden (§ 2 Abs. 1 S. 1 AzV Bayern). Für Beamtinnen und Beamte des Bundes beträgt sie 41 Stunden, kann aber auf Antrag für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sowie aus familienpolitischen Gründen auf 40 Stunden reduziert werden (§ 3 Abs. 1 AzV Bund).
3. Probezeit
Die Regelprobezeit beträgt für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern zwei Jahre (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlBG), beim Bund mind. drei Jahre (§ 11 Abs. 1 S. 3 BBG i.V.m. § 28 BLV).
Die Mindestprobezeit beträgt für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern sechs Monate (Art. 36 Abs. 4 LlBG), beim Bund ein Jahr (§ 11 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 31 BLV).
4. Beförderungswartezeiten (sofern Planstellen verfügbar)
Während der Probezeit ist eine Beförderung in Bayern unzulässig (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LlBG). Nach Ablauf der Probezeit ist eine Beförderung in Bayern unzulässig vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlBG).
Auf Bundesebene ist eine Beförderung unzulässig vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe bzw. Lebenszeit; § 22 Abs. 4 Nr. 1, 2 lit. a BBG).
Nach der letzten Beförderung ist eine Beförderung in Bayern unzulässig vor Ablauf einer Dienstzeit von zwei Jahren bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 + Z bzw. drei Jahren ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a, b LlBG). Auf Bundesebene ist eine Beförderung unzulässig vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 b BBG).
5. Besoldung
Grundgehalt: In Bayern erhält eine Beamtin oder ein Beamter der BesGr. A 9 rd. 45.145 €1, der BesGr. A 11 rd. 55.570 €(Jeweils Jahresbrutto, Endstufe, verheiratet, keine Kinder; Stand: 10/2018) und der BesGr. A 15 rd. 82.160 €1. In den genannten Besoldungsgruppen befindet sich die Mehrzahl der von der Reform betroffenen Beamtinnen und Beamten.
Ein direkter Vergleich der Gehaltstabellen des Bundes und in Bayern ist nicht aussagekräftig. Nach der Föderalismusreform wurden die Besoldungstabellen unterschiedlich ausgestaltet:
- Einbau der Sonderzahlung (sog. „Weihnachtsgeld“) in die monatlichen Bezüge beim Bund (lässt bei einem direkten Tabellenvergleich das Grundgehalt beim Bund höher erscheinen),
- unterschiedliche Zeitpunkte und Höhe der Bezügeanpassungen,
- strukturelle Veränderungen (Streichung bzw. Anfügung von Grundgehaltsstufen) usw.
Aussagekräftig ist nur der Vergleich der Jahresbesoldung in den Anfangs- und Endstufen.
Bei Besoldungsverringerungen durch einen Wechsel in den Dienst des Bundes wäre eine Ausgleichszulage zu gewähren (§ 19b BBesG). Die Ausgleichszulage wird mit jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel abgeschmolzen.
Zusätzlich zahlt Bayern seinen Beschäftigten mit Wohn- und Dienstort im Verdichtungsraum München eine Ballungsraumzulage. Der Grundbetrag von 122,69 €/Monat wird bis BesGr. A 9 in allen Stufen, in höheren Besoldungs-gruppen bis max. A 12 nur in den Anfangsstufen gewährt. Der Kinderzuschlag von 32,72 €/Monat je Kind wird bis einschließlich BesGr. A 12 in allen Stufen sowie bis in die mittleren Stufen der BesGr. A 13 und A 14 gewährt.
6. Beihilfe
Das bayerische Beihilferecht regelt im Vergleich zum Beihilferecht des Bundes insbesondere Folgendes:
Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70% für alle Beihilfeberechtigten in Elternzeit (Art. 96 Abs. 3 BayBG; Bund: Bemessungssatz vor der Elternzeit).
Wegfall der Beihilfe für Ehegatten in Bayern erst ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 18.000 € (Bund: Gesamtbetrag der Einkünfte oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte von 17.000 €).
Beihilfefähig sind alle verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel im Sinn des AMG; es bestehen keine Einschränkungen vergleichbar dem Kassenrecht (z. B. keine Beschränkung auf Festbeträge, verschreibungspflichtige Präparate u.ä.).
Beihilfefähig sind aktuell Sehhilfen für Volljährige bei schwerer Sehbeeinträchtigung von mindestens 6 dpt. oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens 4 dpt (ab 01.01.2019 erfolgt in Bayern die Aufhebung der einschränkenden Regelungen für Sehhilfen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (= Erstattung grundsätzlich bei Sehschwäche).
Es ist je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt nur eine Eigenbeteiligung von 3 € zu entrichten; bei den sonstigen medizinischen Grundleistungen fällt keine Eigenbeteiligung an (Bund: 10 %, Mindestbetrag von 5 € und Höchstbetrag von 10 €; auch bei Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken, Fahrten mit Ausnahme der Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten zur Rehabilitation, Familien- und Haushaltshilfe und Soziotherapie; darüber hinaus Eigenanteile bei vollstationären Krankenhausleistungen auch außerhalb des Bereichs der Wahlleistungen, stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen und Rehabilitationsmaßnahmen, sowie bei häuslicher Krankenpflege).
Eigenbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus:
- Chefarzt: 25 €/Tag: Abzug von der festgesetzten Beihilfe (Bund: kein Eigenbehalt)
- Zweibett-Zimmer: 7,50 €/Tag: Abzug von der festgesetzten Beihilfe (Bund: Minderung des Betrages, aus dem sich die Beihilfe errechnet um 14,50 €/Tag).
7. Versorgung
Bayern steht seit langem fest zum eigenständigen Alterssicherungssystem der Beamtenversorgung als ein wesentliches Element des Berufsbeamtentums. Eine Überführung der Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung wird klar abgelehnt.
Im Übrigen bietet das bayerische Versorgungsrecht Beamten gegenüber dem Bundesrecht u. a. folgende Vorteile:
- Bayern hat die Mütterrente I (= Verdopplung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder) wirkungsgleich und systemkonform auf Beamte übertragen. Weder Bund noch andere Länder haben hier nachgezogen.
- Die Zurechnungszeit wurde vom 60. auf das 62. Lebensjahr ausgedehnt und damit die finanzielle Absicherung bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit verbessert. Im Bund und in den anderen Ländern ist die Zurechnungszeit dagegen beim 60. Lebensjahr geblieben.
- Im Gegensatz zum Bund werden Studienzeiten in Bayern weiterhin im Umfang von bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Im Bund nur noch im Umfang von bis zu 855 Tagen.