Die Eckpunktevereinbarung/Verhandlungsgrundlage für die neu abzuschließenden (Überleitungs-)Tarifverträge der "lnfrastrukturgesellschaft des Bundes für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen" (IGA) wurde vor einigen Wochen veröffentlicht.
An die Tarifexperten (und Besitzer einer magischen Glaskugel ):Sollten sich die ca. 15.000 Landesbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, welche von dieser Umstrukturierung betroffen sind, aufgrund der Eckpunkte lediglich auf einen "TVöD Bund 2.0"-Tarif einstellen, oder sind Bedenken unbegründet und es kommt (wie im Vorfeld oft von hoher Stelle erwähnt) wahrlich ein TV-IGA zustande mit dem man für Fachkräfte aus der Privatwirtschaft attraktiv wird? Wäre interessant die ein oder andere Einschätzung dbzgl. zu erfahren.Für diejenigen welche sich fragen was sich überhaupt hinter "IGA" versteckt:
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/fernstrassenverwaltung-bund-erhaelt-vollen-zugriff-auf-autobahnen-gewerkschaften-und-arbeitgeber-haben-sich-geeinigt/23255756.htmlOffizielle Infoseite des Bundes:
https://www.bmvi.de/DE/Themen/Mobilitaet/Strasse/Reform-Der-Bundesfernstrassenverwaltung/reform-der-bundesfernstrassenverwaltung.html.
Presseberichte zu diesem Thema finden sich eher spärlich. Die Berliner Zeitung berichtet ab und an (und "tendenziell bedenklich"):
https://www.berliner-zeitung.de/action/berliner-zeitung/4484314/search?query=autobahnprivatisierung)
Und hier nun für Interessierte und Glaskugelbesitzer die Eckpunktevereinbarung:
Die Tarifvertragsparteien Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) einerseits und die lnfrastrukturgesellschaft des Bundes für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (IGA) andererseits haben sich heute auf folgende Eckpunktevereinbarung als Grundlage für die Verhandlungen über die Tarifverträge, die für die neu gegründete IGA abzuschließen sind, geeinigt.
A. Grundsätze zur Regelungsstruktur
In seiner Grundstruktur soll das künftige Tarifvertragswerk dem Regelwerk des TVöD in der für den Bund geltenden Fassung folgen. Dementsprechend werden zur Regelung der Kernelemente der Beschäftigungsverhältnisse und des Bestandsschutzes zwei Tarifverträge abgeschlossen. Daraus ergibt sich die folgende Struktur:
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der IGA
1 . Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden Beschäftigte) der IGA wird ein neuer Tarifvertrag {TV IGA) abgeschlossen. Er regelt alle Beschäftigungsbedingungen eigenständig und unabhängig von anderen Tarifvertragswerken.
Gleichwohl soll die Herleitung des TV IGA aus dem TVöD-erkennbar bleiben.
2. Der TV IGA setzt die gesetzlichen Vorgaben gern. § 5 Abs. 2 Satz FernstrÜG um und dient den vom Gesetzgeber definierten Unternehmenszielen. Er wird deshalb spezifisch auf die Belange der IGA und
ihrer Belegschaft zugeschnitten und soll auch in künftigen Tarifrunden in diesem Sinne weiterentwickelt werden. Dieser Grundsatz wird in der Präambel festgehalten.
3. Der Inhalt dieses TV IGA wird auf der Grundlage der in Abschnitt B vereinbarten Eckpunkte gestaltet.
II. Einführungs- und Überleitungstarifvertrag
Der TV IGA wird durch einen Tarifvertrag begleitet, der als Einführungs- und ÜberleitungsTV (EÜTV IGA) wirkt und folgende Regelungsschwerpunkte haben wird:
1. Kerninhalt des EÜTV IGA ist eine umfassende und abschließende Regelung der Besitzstandssicherung für die Beschäftigten, die aus einem Arbeitsverhältnis bei den Ländern auf die IGA übergehen sowie für Einzelfälle, in denen die künftig unternehmensweit einheitliche Geltung bestimmter Beschäftigungsbedingungen einen regionalen oder berufsgruppenspezifischen Ausgleich unter dem Gesichtspunkt des Besitzstands oder aus rechtlichen Gründen nahelegen.
2. Ergänzend wird der EÜTV IGA allgemeine, mit der Einführung des TV IGA verbundene Verfahrensfragen sowie Abreden zur künftigen Evaluierung und Weiterentwicklung des TV IGA umfassen.
3. Der Inhalt des EÜTV IGA wird auf der Grundlage der in Abschnitt C vereinbarten Eckpunkte gestaltet.
III. Sonstige Tarifverträge
1. Es besteht Einvernehmen, dass für einzelne Beschäftigtengruppen (z.B. Auszubildende)bzw. Sachgruppen (z.B. Altersteilzeit, Altersversorgung) entsprechend dem Regelwerk des TVöD sachgerechte Zusatztarifverträge gestaltet werden. In diesem Rahmen kommt auch die Verweisung auf andere, bereits bestehende Tarifverträge in Betracht. Einzelheiten hierzu werden im weiteren Verlauf der Verhandlungen geklärt.
2. Die Tarifvertragsparteien werden gern.§ 3 Abs. 1 BetrVG einen Tarifvertrag zur Regelung der für die betriebliche Mitbestimmung maßgeblichen Betriebsstrukturen und damit zusammenhängender Fragen abschließen. Beide Parteien messen diesem Tarifvertrag besondere Bedeutung bei.
B. Inhalt des TV IGA
1. Geltungsbereich und Formalien
1. Der TV IGA gilt einheitlich für alle Beschäftigten der IGA, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der bevorstehenden Betriebsübergänge auf die IGA übergehen oder im Zusammenhang mit der Aufnahme deren Tätigkeit oder später von der IGA neu eingestellt werden.
2. Der Geltungsbereich erfasst nicht leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG, Beschäftigte deren Jahresentgelt als außertariflich frei vereinbart worden ist und das auf Basis der höchsten Stufe der höchsten Entgeltgruppe (vgl. Abschn. IV Ziff. 4 Buchst. c) berechnete Jahresentgelt übersteigt (evtl. weitere Voraussetzungen, z.B. prozentualer Abstand o.ä. noch offen) sowie Beschäftigte, die in§ 1 Abs. 2 Buchst. h) bis m) TVöD aufgeführt sind.
3. Der TV IGA nimmt grundsätzlich keine Verweisungen auf andere Tarifverträge vor. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des TVöD. Ob Ausnahmen hiervon in speziellen Fällen sachgerecht sind (z.B. hinsichtlich VBL o.ä.), wird im weiteren Verhandlungsverlauf geklärt. Weil die Herleitung des TV IGA aus dem TVöD erkennbar bleiben soll, wird der strukturelle Aufbau und die Nummerierung des TV IGA analog dem TVöD Bund gestaltet.
II. Mantelregelungen allgemein
1. Unter Berücksichtigung der im Folgenden zu besonderen Themen getroffenen Absprachen werden die als Mantelregelungen verstandenen Regelungen des TV IGA in Anlehnung an die im TVöD bestehenden Referenztatbestände gestaltet. Dabei wird die Nummerierung grundsätzlich beibehalten. Auch die Formulierungen des TV IGA sollen sich am TVöD orientieren.
2. Allerdings erfolgt insgesamt eine inhaltliche und redaktionelle Entschlackung. Vorschriften, die für die Arbeitsverhältnisse der künftigen Beschäftigten der IGA keine Bedeutung haben, sollen entfallen, ÖD-spezifische Begrifflichkeiten werden entsprechend angepasst. Beteiligungsrechtlich relevante Tatbestände werden an BetrVG-Normen angepasst.
III. Arbeitszeit
1. Die Regelungen zur Arbeitszeit werden grundsätzlich aus Abschnitt II. des TVöD entwickelt. Die Parteien werden jedoch im weiteren Verhandlungsverlauf untersuchen, ob die Regelungen zur betrieblichen Arbeitszeit auf differenzierte, konkrete und !GA-spezifische Bedürfnisse sowie ggf. betriebsverfassungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten angepasst werden können bzw. sollten (z.B. Winterdienst, Einsatzverschiebungen, Rufbereitschaft).
2. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt (unbeschadet der Regelung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD) ausschließlich der Pausen
a) für Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, sowie für Beschäftigte in Autobahnmeistereien und Kfz-Werkstätten 38,5 Stunden,
b) für alle übrigen Beschäftigten 39 Stunden.
3. Im TV IGA werden keine regionalen Differenzierungen erfolgen. Ein Lösungsansatz bzw. evtl. Ausgleich im Verhältnis zum Status quo erfolgt durch Regelungen im EÜTV IGA.
IV. Entgeltregelungen
1. Das Entgeltsystem folgt in seiner Grundstruktur dem TVöD (Bund). Im TV IGA finden sich analog §§ 12 ff. TVöD als Basisnormen allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung. Sie werden ergänzt analog der Entgeltordnung des Bundes durch ein Entgeltgruppenverzeichnis (EGV) sowie analog §§ 15 ff. TVöD durch eine Entgelttabelle. Beide werden als Anlagen (ggf. auch als selbständige ergänzende tarifliche Regelungen) ausgestaltet.
2. Die Grundstruktur des EGV folgt der Entgeltordnung des Bundes. Die Parteien werden prüfen, ob sie im Bereich EG 1 bis EG 3 auf Entgeltgruppen verzichten (vgl. ergänzend Ziff 4 Buchst. c). Die Systematik wird grundsätzlich beibehalten, indem allen Entgeltgruppen allgemeine Tätigkeitsmerkmale vorangestellt werden, vergleichbar der Entgeltordnung des Bundes. Es besteht jedoch Einvernehmen, dass eine starke Priorisierung der konkreten, bei der IGA ausgeübten Tätigkeit das bestimmende Merkmal für die Eingruppierung darstellen soll. Deshalb sollen so weit wie möglich keine Verweisungen auf andere Tätigkeiten, Entgeltgruppen bzw. Fallgruppen stattfinden und auf abstrakte Heraushebungsmerkmale möglichst zugunsten konkreter Beschreibungen der Tätigkeit verzichtet werden.
3. Die Durchlässigkeit des Entgeltsystems in horizontaler und vertikaler Richtung soll bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Grundstruktur spürbar verbessert werden:
a) In horizontaler Hinsicht erfolgt eine Ausweitung der im TVöD prinzipiell angelegten Möglichkeit, Stufenaufstiege vorzuziehen. Garantiestufen bleiben aufrechterhalten. Angestrebt wird eine Erweiterung auf alle Stufen aus Arbeitsmarkt- und Akquisitionsgründen. Die im aktuellen TVöD geregelten Voraussetzungen sollen sachgerecht konkretisiert werden und plausible Anlässe wie Einsatz, Belastung, Leistungsqualität tätigkeitsspezifisch honorieren. Angestrebt wird die Einschränkung der Verzögerungssystematik (z.B. § 17 Abs. 2 Satz 2 TVöD), um die personalpolitische Wirkung des Verfahrens zu verbessern und das System zu vereinfachen.
b) In vertikaler Hinsicht wird klargestellt, dass keine Abkehr vom Prinzip der stringenten Eingruppierung nach Tätigkeiten erfolgt. Es soll eine stärkere Berücksichtigung der tätigkeitsbezogenen Gründe (z.B. Erfahrung, Arbeitsinhalte bzw. -ergebnisse) für die Ausübung höher bewerteter Tätigkeiten möglich sein. Gleichzeitig soll eine Verbesserung der personalpolitischen Wirkung von Höhergruppierungen erreicht werden durch Einschränkung der systemimmanenten Nachteile aus Höhergruppierungen (z.B. hinsichtlich Stufenwert bzw. späterem Stufenverlauf).
4. Es besteht Einvernehmen, dass der von den Gewerkschaften ausgearbeitete und in der Verhandlung vom 19. Oktober 2018 als Forderung eingebrachte Entwurf eines EGV diesen Zielsetzungen bereits in weiten Teilen entspricht. Er wird den bevorstehenden Tarifverhandlungen als Tarifforderung einerseits und als Bearbeitungsgrundlage andererseits zugrunde gelegt. Obgleich die komplette Zuordnung aller Tätigkeitsbeschreibungen zu konkreten Entgeltgruppen erst im Rahmen der vollständigen Formulierung aller Tätigkeitsbeschreibungen möglich ist, besteht Einvernehmen über die folgenden Bewertungsgrund lagen:
a) Keine der Entgeltgruppenzuordnungen darf die aktuell gültigen Zuordnungen nach der Entgeltordnung der Länder, des Bundes oder der Entgeltordnung VKA unterschreiten.
b) Es wird angestrebt, dass innerhalb der IGA als Folge derzeit üeweils landeseinheitlich) abweichender konkreter Eingruppierungen künftig für übergeleitete oder neu eingestellte Arbeitnehmer keine unterschiedlichen Entgeltgruppen anzuwenden sind. Ausgleichsansprüche aufgrund individuell wirkender Bestandsschutzregelungen im EÜTV IGA bleiben ergänzend vorbehalten.
c) Beide Seiten halten es aus verschiedenen Gründen für sachdienlich, eine Entgeltgruppe EG 16 anzufügen. Sie werden diese Entscheidung jedoch erst im Zuge der abschließenden Verhandlung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung der in Ziff. 3 vereinbarten strukturellen Veränderungen treffen.
d) Zur Unterstützung der in Ziff. 3 Buchst. b) festgelegten Grundsätze werden in den allgemeinen Vorbemerkungen zu Technikerinnen und Technikern, Meisterinnen und Meistem sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren, wie in dem o.g. Entwurf vorgesehen, generelle Klarstellungen eingefügt, dass Beschäftigte die ohne eine geforderte einschlägige Prüfung abgelegt zu haben, in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert sind, wenn sie aufgrund ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten auszuüben haben.
5. Die Entgelttabelle wird aus dem TVöD in der für den Bund geltenden Fassung übernommen.
V. Beteiligung am Unternehmenserfolg
1. Die Tarifvertragsparteien werden§ 18 TVöD („Leistungsentgelt") komplett neu fassen und eine zusätzliche Bonuszahlung einführen, die den Erfolg des Unternehmens kollektiv für alle Beschäftigten honoriert. Die Einführung der Bonuszahlung wird sich nicht einschränkend auf die Entwicklung der Entgelte und der Jahressonderzahlung auswirken; die IGA wird hierfür ein zusätzliches Finanzvolumen zur Verfügung stellen.
2. Der jährliche Bonus soll an transparente Erfolgsparameter der IGA gebunden werden wie z.B. die Effektivität der Startphase, die Verbesserung des Gesamtzustandswertes des Autobahnnetzes, die unternehmensweite Vermeidung von Arbeitsunfällen und vergleichbare, übergeordnete Faktoren.
3. Einzelheiten des Systems und der Dotierung werden in den weiteren Verhandlungen entwickelt.
VI. Zulagen und Zuschläge
1. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Zusammenführung der bundesweit zahlreichen Zulagen- und Zuschlagsregelungen nicht durch Fortführung aller Detailregelungen möglich ist. An ihre Stelle soll deshalb ein neu geordnetes, möglichst vereinfachtes System treten. Dieses System ist sodann für die künftige Arbeit in der IGA für alle Beschäftigten gültig.
2. Bereits jetzt besteht Einigkeit über die folgenden Regelungsgrundlagen:
a) Die Zuschläge für Sonderformen der Arbeit(§ 8 TVöD) bleiben strukturell - unbeschadet evtl. !GA-spezifischer Konkretisierungen - unverändert.
b) Sämtliche in§ 19 TV-L einschließlich der Verweisungsvorschriften in Teil B Nm. 9 bis 13 der Anlage 1 zum TVÜ-Länder geregelten Erschwerniszuschläge sowie Wege- und Zehrgeldregelungen werden vereinfacht und im Interesse einer unternehmensweit identischen Gültigkeit weitgehend pauschaliert. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass der diesbezügliche, von den Gewerkschaften in der Verhandlung vom 19. Oktober 2018 vorgelegte Entwurf hinsichtlich der künftigen Struktur der Erschwerniszuschläge diesem Ziel bereits in weiten Teilen entspricht.
c) Die Höhe der künftig pauschalierten Erschwerniszuschläge wird aus dem Volumen der aktuellen Erschwerniszuschläge (Referenzvolumen) in den weiteren Verhandlungen generiert. Hierzu werden die Tarifvertragsparteien im EÜTV IGA mindestens bereits die Berechnungsgrundlagen vereinbaren und innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr, jedenfalls vor dem Wechsel der Arbeitnehmer die konkreten Detailbeträge konkret berechnen und im TV IGA vereinbaren. Das Referenzvolumen wird erforderlichenfalls so angepasst, dass für mindestens 90 % der Beschäftigten die pauschalierten Ansprüche auf Erschwerniszuschläge die Höhe der abgelösten Ansprüche in einem jeweils repräsentativen Referenzzeitraum erreichen. Soweit dies im Einzelfall nicht der Fall ist, erfolgt ein Ausgleich im Rahmen des EÜTV IGA.
d) Die Wege- und Zehrgeldregelungen werden mit dem Ziel einer weitergehenden Pauschalierung vereinfacht. Hierfür gelten im Übrigen die vorstehenden Grundsätze sinngemäß.
c. Inhalt des EÜTV IGA
Die Einführung des TV IGA wird durch einen Einführungs- und ÜberleitungsTV (EÜTV IGA) begleitet, der folgende Regelungsschwerpunkte haben:
1. Kernstück ist eine umfassende Regelung der Besitzstandssicherung für die Arbeitnehmer, die aus einem Arbeitsverhältnis bei den Ländern auf die IGA übergehen. In diesem Zusammenhang wird er die Wirkungen des § 613 a Abs. 1 BGB unterstützen bzw. mögliche negative Wirkungen (Ablösung gern. § 613 a Abs. 1 S. 3 und 4 BGB) ausschließen.
2. Der EÜTV IGA wird den Bestandsschutz eigenständig und abschließend regeln. Er wird unbeschadet der Ziffer 3 grundsätzlich nicht die formale Fortgeltung ehemaliger Tarif- oder Bestandsschutzregelungen anordnen und grundsätzlich nicht auf solche Regelungen Bezug nehmen.
3. Der EÜTV IGA umfasst alle Komponenten des Bestandsschutzes, die einer Regelung bedürfen, insbesondere
a) bereits bestehende Besitzstände aus ehern. Überleitungstarifverträgen (wie z.B. Ansprüche auf Strukturausgleich u.a.),
b) neu entstehende Differenzen aus der Anwendung des TV IGA im Verhältnis zu bestehenden Tarifansprüchen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Zulagen bzw. Zuschläge, die im Zuge der Harmonisierung der unterschiedlichen Tarifbereiche Differenzen aufweisen könnten,
c) evtl. individuelle Besonderheiten aus dem individuellen Arbeitsverhältnis.
4. Der EÜTV IGA wird die vorgenannten Ansprüche der Arbeitnehmer transparent und nachvollziehbar regeln. Hierzu wird dieser generalisierende Regelungen zur Feststellung individueller Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers in einem möglichst einfachen Verfahren festlegen. Diese Ansprüche werden dynamisiert, soweit die bisherige Anspruchsbasis dynamisiert war. Hierzu zählt auch die Fortführung bestehender Eingruppierungen im Sinne einer Bestandssicherung des individuellen Entgeltniveaus.
5. Im EÜTV IGA werden Sonderregelungen erfolgen, soweit die Notwendigkeit unternehmensweit einheitlicher Beschäftigungsbedingungen einen Ausgleich erfordert. Dies gilt beispielsweise für die Lösung regional (z.B. Schleswig-Holstein) veränderter Arbeitszeit (z.B. Angebot eines Wahlmodells zwischen Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit und einer Entgelterhöhung).
6. Die im FernstrÜG grundsätzlich geregelten Fragen der Sicherung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsortes sowie weitere Bedingungen des Übergangs auf die IGA werden im EÜTV IGA geregelt. Einzelheiten werden im weiteren Verhandlungsverlauf vereinbart. Es besteht Einvernehmen, den bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort zu sichern; sollte dies in besonders begründeten Ausnahmefälle nicht möglich sein, werden tarifvertragliche Ausgleichsregelungen getroffen.
7. Außerdem wird der EÜTV IGA allgemein notwendige, mit dem Übergang verbundene Fragen (z.B. bezüglich der Dienstvereinbarungen) klären und Abreden zur künftigen Evaluierung und Weiterentwicklung des TV IGA umfassen. Hierzu wird klargestellt, dass Einschränkungen der Autonomie der Tarifvertragsparteien bezüglich ihrer künftigen Tarifforderungen hiermit nicht verbunden sind.
D. Prozessabsprachen
1. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass die in dieser Eckpunktevereinbarung bereits festgelegten Regelungen bzw. Regelungsgrundlagen eine gute und tragfähige Basis für die Entscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wechselbereitschaft darstellen.
2. Die Tarifvertragsparteien werden die weiterführenden Tarifverhandlungen unverzügliche aufnehmen und mit dem Ziel eines Abschlusses Ende Januar 2019 zügig führen.
3. Die Arbeitgeberseite wird bis 26. November 2018 unter Beachtung der hier festgelegten Grundsätze konkrete Rückmeldungen zu dem vorgenannten Entwurf/der Tarifforderung der Gewerkschaften bezüglich des Entgeltgruppenverzeichnisses geben. Die Verhandlungen hierzu werden unverzüglich geführt.
4. Parallel hierzu werden beide Seiten konkrete Vorstellungen zur Textfassung des allgemeinen Teils und der Überleitungsregelungen entwickeln und bis Ende November 2018 vorlegen. Die Tarifvertragsparteien werden sodann entscheiden, in welchem Rahmen und für welche Regelungsteile Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
5. Die Eckpunktevereinbarung steht gewerkschaftsseitig unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien bis einschließlich 09. November 2018.
Berlin, den 31. Oktober 2018