Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung Rückwirkend
Organisator:
Ganz praktisch:
Mitte Februar stellst Du fest, dass deine Tätigkeitsdarstellung (TD) nicht mehr den tatsächlichen Tätigkeiten entspricht und bittest um eine Überarbeitung der TD. Dein AG macht dies und überträgt Dir zum 01.03. die "neuen" Tätigkeiten. Demnach bist Du zum 01.03. neu eingruppiert.
Die Tatsache, dass Du die "neuen" Tätigkeiten bereits jahrelang ausgeübt hast, ist für die Eingruppierung irrelevant. Hier ist jeder Tarifbeschäftigter gefordert, regelmäßig seine tatsächlichen Tätigkeiten mit denen der Tätigkeitsdarstellung zu vergleichen und ggf. auf Änderung hinzuwirken.
Matthias:
--- Zitat von: Spid am 06.12.2018 13:20 ---Sofern sich die auszuübende Tätigkeit geändert hat und diese Änderung zu einer anderen Eingruppierung führt, ist der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung der neuen auszuübenden Tätigkeit auch der Zeitpunkt der Höhergruppierung.
--- End quote ---
Die auszuübende Tätigkeit hat sich nicht geändert, eher aufgrund der gestiegenen Anforderungen im Arbeitsbereich weiterentwickelt.
Die alte Stellenbeschreibung hatte diese Anforderungen bei Weitem nicht abgedeckt, sodass nun eine neue erstellt wurde. Da sich die Arbeitsinhalte aber nicht geändert haben, müsste eine Forderung ab 01.01.2017 rechtens sein, oder?
Organisator:
Nochmal Matthias:
--- Zitat von: Organisator am 06.12.2018 13:27 ---Die Tatsache, dass Du die "neuen" Tätigkeiten bereits jahrelang ausgeübt hast, ist für die Eingruppierung irrelevant.
--- End quote ---
Es geht um die auszuübende Tätigkeit, nicht die ausgeübte! Diese Spitzfindigkeit bedeutet, dass nur die Tätigkeitsdarstellung und die darin genannten Tätigkeiten eingruppierungsrelevant sind. Was Du tatsächlich machst, ist für die Eingruppierung völlig egal!
Spid:
--- Zitat von: Matthias am 06.12.2018 13:33 ---
--- Zitat von: Spid am 06.12.2018 13:20 ---Sofern sich die auszuübende Tätigkeit geändert hat und diese Änderung zu einer anderen Eingruppierung führt, ist der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung der neuen auszuübenden Tätigkeit auch der Zeitpunkt der Höhergruppierung.
--- End quote ---
Die auszuübende Tätigkeit hat sich nicht geändert, eher aufgrund der gestiegenen Anforderungen im Arbeitsbereich weiterentwickelt.
Die alte Stellenbeschreibung hatte diese Anforderungen bei Weitem nicht abgedeckt, sodass nun eine neue erstellt wurde. Da sich die Arbeitsinhalte aber nicht geändert haben, müsste eine Forderung ab 01.01.2017 rechtens sein, oder?
--- End quote ---
Mir erschließt sich nicht ganz, wie sich eine auszuübende Tätigkeit „weiterentwickeln“ kann ohne sich zu ändern. Bitte näher erläutern.
Matthias:
--- Zitat von: Spid am 06.12.2018 15:02 ---
--- Zitat von: Matthias am 06.12.2018 13:33 ---
--- Zitat von: Spid am 06.12.2018 13:20 ---Sofern sich die auszuübende Tätigkeit geändert hat und diese Änderung zu einer anderen Eingruppierung führt, ist der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung der neuen auszuübenden Tätigkeit auch der Zeitpunkt der Höhergruppierung.
--- End quote ---
Die auszuübende Tätigkeit hat sich nicht geändert, eher aufgrund der gestiegenen Anforderungen im Arbeitsbereich weiterentwickelt.
Die alte Stellenbeschreibung hatte diese Anforderungen bei Weitem nicht abgedeckt, sodass nun eine neue erstellt wurde. Da sich die Arbeitsinhalte aber nicht geändert haben, müsste eine Forderung ab 01.01.2017 rechtens sein, oder?
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Mir erschließt sich nicht ganz, wie sich eine auszuübende Tätigkeit „weiterentwickeln“ kann ohne sich zu ändern. Bitte näher erläutern.
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In dem die Tätigkeitsfelder umfangreicher und anspruchsvoller werden. Wärend früher Dinge einfach gebucht wurden, sind mittlerweile umfangreiche Planungen notwendig. Die Ursachen liegen zum einen inhaltlicher Natur aber auch durch neue Rechtsgrundlagen.
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