Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
nichts_tun:
Da ich einen ähnlichen Fall habe/hatte, könntest du bitte sagen, auf welchen Kommentar du dich beziehst?
Spid:
Haufe, Breier/Dassau und Sponer/Steinherr
Luca123:
Aus meiner Sicht können diese drei Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, da sie alle das gleiche Ziel haben: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Da der Hilfsbeamte zu Dienstbeginn nicht weiß was auf ihn zukommt, ist auch diese Zeiteinteilung so nicht haltbar. Theoretisch können an einem Tag ja nur Abschleppmaßnahmen anfallen. Hier muss der Hilfsbeamte auch situativ entscheiden: Muss das Fahrzeug dringend abgeschleppt werden, weil es in einer Feuerwehrzufahrt steht oder "nur" in einem gewöhnlichen uneingeschränkten Halteverbot. Ich schließe mich daher der Meinung des Arbeitsgerichts Solingen (Az.: 2 Ca 1745/15) an und halte eine Bewertung der Stelle nach EG 5. Sollten neben der Überwachung des ruhenden Verkehrs auch noch die Einhaltung weiterer Verordnung und Gesetze Bestandteil der Stelle sein, halte ich sogar eine höhere Eingruppierung für möglich.
Bei uns kommt ein Streit aktuell zum Ende. Aktuell vor dem LArbG verhandelt.
Hier wurden mehr als 50% SL und gründliche und vielseitige FK festgestellt.
Schaut mal ab ca. Ende März / Anfang April unter 12 SA 42/18 nach. Sofern keine Revision beantragt wird.
Spid:
Der Umstand, daß es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, ist doch völlig unstrittig. Es kommt im geschilderten Sachverhalt darauf an, ob in diesem das fragliche tarifliche Merkmal in rechtserheblichem Umfang vorkommt - was bei 1% eher unwahrscheinlich ist.
Interessant finde ich, daß Du Dich der Auffassung des erkennnenden Gerichts im referenzierten Urteil anschließt, daß aus nicht gründlichen Fachkenntnissen dann gründliche Fachkenntnisse werden sollen, wenn man die nicht gründlichen Fachkenntnisse tatsächlich anwenden muß. Da ich - im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG - davon ausgehe, daß sich die Erfordernis einer bestimmten Qualität von Fachkenntnissen für eine auszuübende Tätigkeit aus der Notwendigkeit der Anwendung dieser in eben jener Tätigkeit ergibt, hielt ich das bislang für gedanklichen Brechdurchfall, aber vielleicht möchtest Du mir ja näherbringen, was hinter solch offenkundig abwegigen Überlegungen steckt?
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version