Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung Verkehrsüberwachung neue Entgeltordnung
Spid:
Abgesehen davon, daß 1% und 20% eines AV völlig unterschiedliche Größen sind, würde mich interessieren, welche Beziehung inhaltlicher Natur zwischen dem „Grundsatz der Gefahrenabwehr“ und dem zeitlichen Umfang eines Arbeitsschrittes am AV bestehen soll.
Hipo:
Vielen Dank für die vielen Antworten.
Prinzipiell geht es mir eher um die tatsächliche Anwendung der neuen Entgeltordnung.
Meine Stelle wurde nach dem BAT so bewertet, dass es jetzt der EG 3 TVöD entspricht. Fakt. Da sich die Tätigkeit seit Einführung der neuen Entgeltordnung nicht geändert hat, hätte ich zunächst mal nur den Anspruch auf die E4 TVöD, wenn die Tätigkeitsmerkmale vorliegen.
Ich habe mal gehört, dass jedem ehemaligen Angestellten (nicht ehem. Arbeiter) der in der E3 ist mit der neuen Entgeltordnung die E4 zusteht.
Ps.: Antrag wurde rechtzeitig bestellt (Okt. 2017)
E5 oder höher möchte ich gar nicht, da ich nur geringfügig beschäftigt bin und eine höhere Eingruppierung nur zur Reduzierung der Stunden führen würde, was mich irgendwann für die Verwaltung untragbar machen würde.
Danke.
Spid:
Sofern Deine Ausführungen bedeuten sollen, daß Du in E3 übergeleitet wurdest, dann führte Dein Antrag rückwirkend zum 01.01.2017 in E4.
nichts_tun:
Meines Kenntnisstandes nach ist der Begriff in VG VIII "schwierigere Tätigkeiten" nicht synonym zu "schwierigen Tätigkeiten" i. S. d. Entgeltgruppe 4 TVöD. Daher erschließt sich mir deine Antwort nicht ganz, weshalb er nach der Überleitung in die EG 3, aufgrund des § 29b-Antrags, "quasi automatisch" Anspruch auf die EG 4 hat?
Spid:
Ausschlußprinzip. Die Tätigkeit gehört nach der einschlägigen Kommentarliteratur nicht zu dem Teil der schwierigeren Tätigkeiten, die der E3 zuzuordnen wären.
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