Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Urlaubsabgeltung
lumer:
--- Zitat von: Spid am 11.12.2018 09:11 ---Deine Vorbringungen zur Urlaubssperre sind in keinster Weise haltbar, sie wird auch durch das genannte Urteil in keinster Weise berührt.
--- End quote ---
Bitte Rn. 42 des genannten Urteils lesen. Daraus ergibt sich, dass jede Praxis des Arbeitgebers, die dazu führt, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht nimmt, gegen das mit dem Jahresurlaub verfolgte Ziel verstößt. Da dies nicht hingenommen werden kann, muss § 7 Abs. 3 BUrlG entsprechend unionskonform ausgelegt werden, sodass solcher Urlaub ebenfalls zu übertragen ist.
--- Zitat von: Spid am 11.12.2018 09:11 ---Es legt dem AG nur eine minimale Informationspflicht auf, die häufig bislang ohnehin erfüllt wird. Ansonsten läßt das Urteil meine - nicht strenge, sondern einzig richtige - Sichtweise völlig unberührt.
--- End quote ---
"Einzig richtig" ist schon etwas großspurig, nicht? Es gibt in einer normativen Wissenschaft nie nur eine einzig richtige Sichtweise. Und "minimal" würde ich die Informationspflicht des Arbeitgebers nun auch nicht nennen, wenn der EuGH selbst ausdrücklich sagt, der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer "erforderlichenfalls förmlich" dazu auffordern, den Jahresurlaub zu nehmen. Dies wird die einzig verbleibende Möglichkeit bleiben, damit der Arbeitgeber vor Gericht später die Information tatsächlich nachweisen kann.
--- Zitat von: Spid am 11.12.2018 09:11 ---Auch eine ggfs. vorliegende betriebliche Übung ist dahingehend unbeachtlich, da - wie bereits von mir ausgeführt - es keinen Anspruch darauf gibt, Urlaub, der ohne Rechtspflicht übertragen wird, so zu behandeln, als wäre er aufgrund des BUrlG übertragen worden.
--- End quote ---
Durch betriebliche Übung kann alles geändert werden, was auch im Arbeitsvertrag geregelt werden kann. § 7 Abs. 3 BUrlG ist abdingbar, s. § 13 BUrlG, sodass eine anderweitige Regelung durch Arbeits- und Tarifvertrag möglich ist. Mithin kann auch diesbezüglich eine betriebliche Übung entstehen.
MoinMoin:
Rein Hypothetisch:
Wie sähe folgende Möglichkeit aus: Man Meldet Urlaub an, z.B. in diesem Fall ab den 13.12. in Erwartung bis dahin wieder zu gesunden.
Wenn Urlaub aufgrund "Urlaubssperre" abgelehnt werden würde, dann würde er ins nächste Jahr übertragen werden. Oder?
Wenn Urlaub genehmigt wird, man aber doch bis Ende des Jahres krank ist, würde er damit ins nächste Jahr übertragen werden müssen?
Spid:
--- Zitat von: lumer am 11.12.2018 10:11 ---
--- Zitat von: Spid am 11.12.2018 09:11 ---Deine Vorbringungen zur Urlaubssperre sind in keinster Weise haltbar, sie wird auch durch das genannte Urteil in keinster Weise berührt.
--- End quote ---
Bitte Rn. 42 des genannten Urteils lesen. Daraus ergibt sich, dass jede Praxis des Arbeitgebers, die dazu führt, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht nimmt, gegen das mit dem Jahresurlaub verfolgte Ziel verstößt. Da dies nicht hingenommen werden kann, muss § 7 Abs. 3 BUrlG entsprechend unionskonform ausgelegt werden, sodass solcher Urlaub ebenfalls zu übertragen ist.
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Das Urteil ist mir in Gänze bekannt, mithin auch die Rn. 42. Sie ändert absolut nichts. Mit "Aber der und der hat gesagt, es ist soviel zu tun"-Geplärre wird man auch weiterhin nicht weiterkommen.
--- Zitat ---
--- Zitat von: Spid am 11.12.2018 09:11 ---Es legt dem AG nur eine minimale Informationspflicht auf, die häufig bislang ohnehin erfüllt wird. Ansonsten läßt das Urteil meine - nicht strenge, sondern einzig richtige - Sichtweise völlig unberührt.
--- End quote ---
"Einzig richtig" ist schon etwas großspurig, nicht? Es gibt in einer normativen Wissenschaft nie nur eine einzig richtige Sichtweise. Und "minimal" würde ich die Informationspflicht des Arbeitgebers nun auch nicht nennen, wenn der EuGH selbst ausdrücklich sagt, der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer "erforderlichenfalls förmlich" dazu auffordern, den Jahresurlaub zu nehmen. Dies wird die einzig verbleibende Möglichkeit bleiben, damit der Arbeitgeber vor Gericht später die Information tatsächlich nachweisen kann.
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Also eine minimale Informationspflicht.
--- Zitat ---
--- Zitat von: Spid am 11.12.2018 09:11 ---Auch eine ggfs. vorliegende betriebliche Übung ist dahingehend unbeachtlich, da - wie bereits von mir ausgeführt - es keinen Anspruch darauf gibt, Urlaub, der ohne Rechtspflicht übertragen wird, so zu behandeln, als wäre er aufgrund des BUrlG übertragen worden.
--- End quote ---
Durch betriebliche Übung kann alles geändert werden, was auch im Arbeitsvertrag geregelt werden kann. § 7 Abs. 3 BUrlG ist abdingbar, s. § 13 BUrlG, sodass eine anderweitige Regelung durch Arbeits- und Tarifvertrag möglich ist. Mithin kann auch diesbezüglich eine betriebliche Übung entstehen.
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Das Entstehen einer betrieblichen Übung - so sie vorliegt - habe ich genau wo in abrede gestellt? Ich verwies aus Gründen lediglich auf deren Unbeachtlichkeit.
Spid:
--- Zitat von: MoinMoin am 11.12.2018 10:22 ---Rein Hypothetisch:
Wie sähe folgende Möglichkeit aus: Man Meldet Urlaub an, z.B. in diesem Fall ab den 13.12. in Erwartung bis dahin wieder zu gesunden.
Wenn Urlaub aufgrund "Urlaubssperre" abgelehnt werden würde, dann würde er ins nächste Jahr übertragen werden. Oder?
Wenn Urlaub genehmigt wird, man aber doch bis Ende des Jahres krank ist, würde er damit ins nächste Jahr übertragen werden müssen?
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Ja und ja.
Kuestenliebe:
https://www.anwalt24.de/lexikon/urlaub_-_abgeltung
Meines Erachtens ist es nicht rechtmäßig, wenn der Urlaub aus 2018 nicht abgegolten werden kann. Um dieses zu verneinen müsste der AG mir unterstellen keinen Urlaub mehr im laufenden Jahr nehmen zu wollen. Das wäre eine Unterstellung nicht nicht belegbar wäre. Ja
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