Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Urlaubsabgeltung
Bastel:
@Spid: Angenommen der TE ist ab heute bis zum 31.03 arbeitsunfähig (durch Krankheit).
Dann hätte er Anspruch auf die Auszahlung für den Urlaub von 2019 oder?
Auf die Auszahlung des Urlaubs aus 2018 hat er keinen Anspruch mehr, da er diesen irgendwann in der Mitte des Jahres hätte nehmen können?
Ist das so richtig?
Spid:
Auf die Abgeltung des 2019er-Urlaubsanspruchs, der am Ende des Arbeitsverhältnisses noch besteht, hat der TE ohnehin Anspruch, dafür braucht es keine AU.
Ich sehe auch nicht, daß der TE dargelegt hätte, daß es unmöglich gewesen sei, den Urlaubsanspruch 2018 im laufenden Jahr zu verwirklichen. Da müßten schon weitere Umstände hinzutreten, bspw. ein mit dem AG erstellter Urlaubsplan, der Urlaub des TE erst in dem Zeitraum vorgesehen hätte, in dem er arbeitsunfähig erkrankt war.
lumer:
Diese strenge Sichtweise dürfte nach dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 (Rs. C-684-16) nicht mehr zu halten sein. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, den Urlaub zu nehmen. Einfach nur nichts zu sagen von Seiten des Arbeitgebers genügt nicht. Durch das Über-Unterordnungsverhältnis, das ein Arbeitsverhältnis darstellt, könnte nach Ansicht des EuGH der Arbeitnehmer allein auf Grund dieses Verhältnisses schon vom Nehmen des Urlaubs abgehalten werden, weil er negative Konsequenzen befürchtet.
Eine Urlaubssperre muss im Ergebnis auch nicht explizit ausgesprochen werden. Es dürfte nach der neuen Rechtsprechung genügen, dass der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass das Nehmen von Urlaub im November und Dezember unerwünscht oder auch nur unlieb ist, damit der Urlaub nicht verfällt, sondern übertragen wird.
Im Übrigen gibt es auch betriebliche Übungen. Dazu hat der Threadersteller aber noch nichts gesagt.
Kuestenliebe:
Was sind betriebliche Übungen?
Unseren Urlaub dürfen wir bis 30.09. des Folgejahres abbauen. Das bedeutet, dass ich nicht verpflichtet bin bis Ende März sämtlichen Resturlaub abzubauen.
Des Weiteren ist Krankheit unverschuldet. Selbst wenn ich vorgehabt hätte im Jahr 2018 den vorhandenen Urlaub noch zu nehmen war es mir unmöglich.
Spid:
--- Zitat von: lumer am 11.12.2018 09:00 ---Diese strenge Sichtweise dürfte nach dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 (Rs. C-684-16) nicht mehr zu halten sein. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, den Urlaub zu nehmen. Einfach nur nichts zu sagen von Seiten des Arbeitgebers genügt nicht. Durch das Über-Unterordnungsverhältnis, das ein Arbeitsverhältnis darstellt, könnte nach Ansicht des EuGH der Arbeitnehmer allein auf Grund dieses Verhältnisses schon vom Nehmen des Urlaubs abgehalten werden, weil er negative Konsequenzen befürchtet.
Eine Urlaubssperre muss im Ergebnis auch nicht explizit ausgesprochen werden. Es dürfte nach der neuen Rechtsprechung genügen, dass der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass das Nehmen von Urlaub im November und Dezember unerwünscht oder auch nur unlieb ist, damit der Urlaub nicht verfällt, sondern übertragen wird.
Im Übrigen gibt es auch betriebliche Übungen. Dazu hat der Threadersteller aber noch nichts gesagt.
--- End quote ---
Deine Vorbringungen zur Urlaubssperre sind in keinster Weise haltbar, sie wird auch durch das genannte Urteil in keinster Weise berührt. Es legt dem AG nur eine minimale Informationspflicht auf, die häufig bislang ohnehin erfüllt wird. Ansonsten läßt das Urteil meine - nicht strenge, sondern einzig richtige - Sichtweise völlig unberührt. Auch eine ggfs. vorliegende betriebliche Übung ist dahingehend unbeachtlich, da - wie bereits von mir ausgeführt - es keinen Anspruch darauf gibt, Urlaub, der ohne Rechtspflicht übertragen wird, so zu behandeln, als wäre er aufgrund des BUrlG übertragen worden.
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