Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Urlaubsabgeltung
Spid:
Also liegen die Voraussetzungen wohl nicht vor - und es besteht somit kein Anspruch auf die Abgeltung des Resturlaubs aus diesem Jahr. Auch dann nicht, wenn der AG den Erholungsurlaub ohne Rechtspflicht grundsätzlich ins Folgejahr überträgt, da er nicht verpflichtet ist, diesen Urlaub so zu behandeln, wie aufgrund gesetzlicher Regelungen übertragener Urlaub zu behandeln ist.
Kuestenliebe:
Welche Voraussetzungen meinen Sie denn genau?
Ich denke Krankheit ist Voraussetzung genug. Hab dazu auch folgendes gefunden: „Nach § 7 Abs. 3 S. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist die Übertragung jedoch nur möglich, wenn der Urlaub im vorhergehenden Jahr tatsächlich aus dringenden betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person, zum Beispiel Krankheit, den Urlaub nicht antreten konnte.
Im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers kommt es dabei auf das Vorliegen des Verhinderungsgrunds bis zum 31. Dezember an. Sollte der Arbeitnehmer vor Ablauf des Kalenderjahres wieder genesen und den Urlaub – wenn auch nur teilweise – nehmen können, erfolgt eine Übertragung nur anteilig.“
Spid:
Ich meine die Voraussetzungen aus §7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Krankheit kann die Übertragung rechtfertigen - dazu müßte diese die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs im laufenden Jahr aber tatsächlich verunmöglicht haben, wie der von Dir zitierte Text ja auch selbst ausführt. Warst Du das ganze Jahr arbeitsunfähig?
Kuestenliebe:
Seit Juli bin ich arbeitsunfähig & kann den vorhandenen Urlaub nicht nehmen. Davor hatte ich den Urlaub aus dem Jahr 2017 abgebaut.
Des Weiteren ist bei uns im November und Dezember indirekte Urlaubssperre durch sehr hohes Arbeitsaufkommen.
Spid:
Der Urlaub 2017 war bis zum 31.03.18 abzubauen. Danach war genug Zeit, so daß weitere Tatsachen hinzutreten müßten, um die Verunmöglichung der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs zu bejahen. Die Vorbringungen zur „indirekten Urlaubssperre“ sind unbeachtlich. Entweder hat der AG eine Urlaubssperre angeordnet oder nicht. Und indirekt ließe sich eine solche ja nur durch die Ablehnung von Urlaubsanträgen verwirklichen. Hast Du einen solchen angelehnten Urlaubsantrag?
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