Auf die Abgeltung des 2019er-Urlaubsanspruchs, der am Ende des Arbeitsverhältnisses noch besteht, hat der TE ohnehin Anspruch, dafür braucht es keine AU.
Ich sehe auch nicht, daß der TE dargelegt hätte, daß es unmöglich gewesen sei, den Urlaubsanspruch 2018 im laufenden Jahr zu verwirklichen. Da müßten schon weitere Umstände hinzutreten, bspw. ein mit dem AG erstellter Urlaubsplan, der Urlaub des TE erst in dem Zeitraum vorgesehen hätte, in dem er arbeitsunfähig erkrankt war.