Der Arbeitsvertrag wurde bereits durch die Änderung der auszuübenden Tätigkeit am 01.01.2018 geändert - sofern es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitänderung handelte. Alles übrige ist entbehrlich. Das mindestens implizite Einverständnis des TB zur Vertragsänderung vorausgesetzt, war dieser bereits zum 01.01.2018 entsprechend der neuen auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Daraus resultierende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind jedoch, sofern sie nicht geltend gemacht wurden, teilweise aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist verfallen.