Fehlende Mitbestimmung im TVöD-S

Begonnen von Fuchs322, 13.12.2018 17:11

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Fuchs322

Hallo,
wenn der Personalrat im Rahmen seiner Mitbestimmung einer Um-/Höhergruppierung nicht zustimmt, kann diese dann nicht durchgeführt werden? Kann möglicherweise der AG die höhere Eingruppierung trotzdem zahlen oder vielleicht die alte Eingruppierung + eine Zulage in Höhe der Differenz zur neuen Eingruppierung?
Kann die Zustimmung des Personalrates ersetzt werden?
Danke!

Spid

TB sind entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Beteiligung des PR sowie dessen Zustimmung oder Nichtzustimmung berührt diese in keinster Weise.

Lars73

Welches Personalvertretungsgesetz kommt zur Anwendung?

Um was für eine Höhergruppierung geht es? Arbeitgeber will geänderte Aufgaben übertragen?

Wurden denn die höherwertigen Tätigkeiten übertragen (und dazu der Personalrat (PR) beteiligt)?

Auch die vorrübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit berührt ggf. Mitbestimmungsrechte des PR.

Wie ist die Ablehnung beründet? Sie kann ggf. unbeachtlich sein. Daneben kann sie über Stufenverfahren etc. ersetzt werden.

Fuchs322

Es handelt sich um das Sächsische Personalvertretungsgesetz. Gegenständlich ist eine Bewertungskorrktur aufgrund einer fehlerhaften Eingruppierung. Aber auch die geplante korrigierende Zuordnung dürfte sich noch unterhalb der tariflich vorgesehenen Eingruppierung befinden. Eine neue Tätigkeit wurde nicht übertragen.
Der AG lehnt grundsätzlich die korrekte Anwendung des TVÖD für sich ab und legt die Stellenbewertungen entsprechend schlechter aus.
Da unklar ist, ob die neue Entgeltordnung überhaupt wirksam eingeführt wurde (AG vor Jahren aus VKA ausgetreten, dyn. Verweisklauseln mit Urteil aus 2001 wahrscheinlich hinfällig) und auf welcher rechtlichen Basis derzeit überhaupt das Gehalt gezahlt wird, soll jetzt eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Auch um dieser nicht vorzugreifen, lehnt der PR - lt. Aussage des AG - die Gehaltsanträge ab.

Lars73

Was steht denn genau im Arbeitsvertrag zur Anwendung Tarifvertrag?
Das ist ein extrem kompliziertes Feld und nur mit vollständigen Unterlagen etc. zu beurteilen.

Spid

Wenn es eine echte dynamische Bezugnahmeklausel ist und keine Gleichstellungsabrede, ist die nunmehrige Tarifungebundenheit des AG für die Wirksamkeit unbeachtlich.

Fuchs322

Bei mir steht:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-Sp. und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach den für Angestellte der Sparkassen im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen."

Lars73

Damit findet hier der TVöD Anwendung. Es besteht Anspruch auf die entsprechende Eingruppierung. Bei der Ablehnung des PR kommt es auf die Begründung an. Die genannte halte ich für unerheblich.


Spid

Wann wurde der Arbeitsvertrag geschlossen und wann das letzte Mal geändert?

Fuchs322

Der Arbeitsvertrag wurde 1995 geschlossen. Auf die Schnelle habe ich einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag in 2011 und eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag in 2014 gefunden. Den letzten Änderungsvertrag muss es 2015/2016 wegen Teilzeit gegeben haben.

Spid

Dann treffen die Ausführungen von @Lars73 zu.

Fuchs322

Ist das BAG Urteil vom 26.09.2001, Az.: 4 AZR 544/00 nicht einschlägig? Und wenn nein, warum nicht?
Danke!

Spid

Weil das BAG seine Rechtsprechung 2007 geändert hat.

Fuchs322

Könntest Du mir bitte das Az. benennen.
Danke!

Spid

BAG Urteil vom 28.04.2007 - 4 AZR 652/05.